Betreff
Glockengießer-Spitalstiftung St. Leonhard, Bericht über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses 2013 des Hermann-Keßler-Stift,
Beratung und empfehlende Beschlussfas sung über die Bereinigung der Prüfungsfeststellungen, die Feststellung des Jahresabschlusses und Erteilung der Entlastung
UNTERLAGEN SIND IN SESSION EINGESTELLT
Vorlage
FB 2/028/2015
Aktenzeichen
963 / FB 2 /Wk
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat wie folgt zu beschließen: 

  1. Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom Bericht des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses vom 25.09.2015 und stimmt der Erledigung der Prüfungserinnerungen zu.
  2. Der Jahresabschluss 2013 des Hermann-Keßler-Stift der Glockengießer-Spitalstiftung St. Leonhard wird wie folgt festgestellt:

a) Bilanzsumme zum 31.12.2013                                                    14.910.972,16 Euro

b) Summen der GuV-Rechnung 2013 

    Erträge                                                                                                    3.222.820,59 Euro

    Aufwendungen                                                                                  4.237.443,58 Euro

c) Jahresverlust lt. GuV-Rechnung 2013                 

     (zugleich Bilanzverlust zum 31.12.2013)                   1.014.622,99 Euro

      3.  Für den festgestellten Jahresabschluss 2013 des Hermann-Keßler-Stift wird gemäß

           Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung erteilt.

An der Beschlussfassung über die Entlastung (Ziff. 3) hat der 1. Bgm. nicht mitgewirkt (Art. 49 GO).

In der Zeit vom 21. bis 25. September 2015 wurde der Jahresabschluss des Hermann-Keßler-Stift der Glockengießer-Spitalstiftung St. Leonhard für das Jahr 2013 vom Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Lauf a.d.Peg. gemäß Art. 103 GO geprüft.

Die Prüfung erfolgte nachträglich, weil zum Zeitpunkt der Prüfung und Feststellung der Jahresrechnung der Spitalstiftung für das Jahr 2013 der Jahresabschluss noch nicht vorlag.

Die Jahresrechnung 2013 der Spitalstiftung wurde mit Stadtratsbeschluss vom 30.07.2015 festgestellt und entlastet. Gemäß Art. 102 Abs. 3 GO stellt der Stadtrat nach Durchführung der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten diesen in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung.