Betreff
Gründung eines Betriebes zur Abwasserbeseitigung,
Optimierter Regiebetrieb "Abwasserbeseitigung Lauf a.d.Pegnitz"
Vorlage
FB 2/023/2015
Aktenzeichen
870/FB 2/Kr
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

  1. Zur Erfüllung der kommunalen Aufgabe „Abwasserbeseitigung“ wie eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung als sog. „Optimierter Regiebetrieb“ mit der Bezeichnung „Abwasserbetrieb Lauf a.d.Pegnitz“ zum 01.01.2016 gegründet.

 

  1. Die Erstellung der Eröffnungsbilanz wird extern vergeben.

 

 

  1. Die erforderlichen Personalmehrungen in der Finanzverwaltung werden genehmigt und sind in den jeweiligen Stellenplänen zu berücksichtigen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen und dem Stadtrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

Ausgangssituation:

In der Sitzung vom 27.11.2014 wurde die Verwaltung mit der Prüfung beauftragt, ob die Errichtung eines Eigenbetriebes für den Bereich Abwasser für die Stadt Lauf a.d.Pegnitz möglich ist.

 

 

Sachstand:

Zum Zweck dieser Prüfung wurde eine Arbeitsgruppe gegründet. Kern der Überprüfung war die formelle Machbarkeit bei möglichst geringem  Verwaltungs- und Kostenaufwand sowie höchst möglicher Transparenz für den Gebührenzahler. Ferner wurde auf maximale Sicherheit der Betriebsform sowie deren Steuerbarkeit durch die Stadt Wert gelegt.

 

Im Ergebnis hierzu darf festgestellt werden, dass sowohl formell als auch unter den anderen genannten Gesichtspunkten die Errichtung eines Eigenbetriebes grundsätzlich möglich ist.

Eine Alternative hierzu ist die Errichtung eines sog. „Optimierten Regiebetriebes“ als eigenbetriebsähnliche Einrichtung i.S.v. Art. 88 Abs. 6 GO. Diese Betriebsform erfüllt ebenfalls die gesteckten Ziele und bietet zudem noch einige Vorteile. Von der Rechtsaufsichtsbehörde wurde diese Betriebsform im Rahmen einer Besprechung ausdrücklich empfohlen.

 

 

Optimierter Regiebetrieb:

Der Optimierte Regiebetrieb ist nach Art. 88 Abs. 6 GO eine alternative Organisationsform für einen Besitzbetrieb und eröffnet für Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung die Möglichkeit, die Wirtschaftsführung für diese nach den Vorschriften des Eigenbetriebsrechts durchzuführen. Voraussetzung dafür ist, dass die sogenannten Regiebetriebe als Sondervermögen konstituiert werden.

 

Der „Optimierte Regiebetrieb“ wird im Gegensatz zum Eigenbetrieb innerhalb der allgemeinen Verwaltung geführt. Träger von Rechten und Pflichten bleibt die Stadt selbst.

Die Wirtschaftsführung kann finanziell aus dem städtischen Haushalt gelöst werden und nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und einer zu erlassenden Betriebssatzung als Sondervermögen der Stadt geführt werden. Auf die Wirtschaftsführung dieses gebildeten Sondervermögens finden dann die Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung insoweit entsprechend Anwendung als die Betriebssatzung dies vorsieht. Buchhaltung, Rechnungslegung und Berichtswesen können auf diesem Wege an die eines Eigenbetriebes angelehnt werden und weisen daher eine identische Transparenz aus.

 

Die Steuerung des „Optimierten Regiebetriebes“ wird innerhalb der allgemeinen Verwaltung – und somit durch die bereits bestehenden Hauptorgane – geführt. Im Vergleich zum Eigenbetrieb müssen somit nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Organe (Werkleiter, Werkausschuss; vgl. Art. 88 Abs. 2 GO) gebildet werden, womit zusätzlicher Aufwand in Bezug auf diese Organverwaltung entfällt. Kommunalrechtlich ist lediglich der Erlass einer Betriebssatzung erforderlich.

 

Steuerlich sind keine Änderungen zur bisherigen Abwicklung zu erwarten. Die Abwasserbeseitigung ist eine hoheitliche Pflichtaufgabe der Kommune und unterliegt, auch wenn sie durch den „Optimierten Regiebetrieb“ welcher als sog. Hoheitsbetrieb fungiert, erbracht wird, keiner gesonderten Steuerpflicht.

 

Neben dem Vermögen, das dem Betrieb (Sondervermögen) zur Erfüllung seines Zweckes zu überlassen ist (technische Anlagen, Liegenschaften usw.; detaillierte Vermögenserfassung läuft), können auch Darlehen, die für Investitionen in die bisherige Infrastruktur aufgenommen wurden, an den Betrieb übertragen werden. Diese würden dem städtischen Haushalt damit entzogen und als Fremdkapital dem Betrieb übertragen werden. Durch die zu erstellende Eröffnungsbilanz die diese Daten beinhaltet wird eine differenziertere und damit auch transparentere Betrachtung der Investitionskosten im Vergleich mit dem Gebührenaufkommen in diesem Bereich ermöglicht.

 

Unabhängig der gewählten Betriebsform entstehen durch die Gründung eines Kommunalunternehmens für den Bereich „Abwasser“ zusätzliche Arbeitsbereiche. Die bisherige Veranlagung und Beitreibung der Kanalgebühren durch die städtischen Werke wären zukünftig durch den Betrieb selbst zu übernehmen. Zudem sind diverse höherwertige Aufgaben zu erfüllen, insbesondere die Erstellung des Wirtschaftsplans, die Entwicklung kaufmännischer Abschlüsse (Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung) aus der kommunalen Haushaltsführung, das operative Controlling, die Einführung und Pflege der Kosten- Leistungsrechnung usw. Um diese zusätzlichen Tätigkeiten zu erfüllen, ist der Personalbestand in der Finanzverwaltung entsprechend anzupassen.

 

Konkret wurde ein Bedarf von rd. 1,2 Stellen in EG 6 für Veranlagung und  Inkasso sowie von 0,6 Stellen in EG 11 für die höherwertigen Tätigkeiten ermittelt. Ferner werden Lehrgangs- und Schulungskosten zum Zwecke der Qualifizierung der Mitarbeiter anfallen. Die zusätzliche Anschaffung von Software für die Abrechnung und Buchhaltung ist nicht erforderlich. Die benötigten Module sind bereits vorhanden.

 

Durch die rechtlich notwendige Änderung des Abrechnungssystems entstehen Kosten für den Gebührenzahler. Diese werden durch den teilweisen Wegfall der Bearbeitungsgebühren der StWL gemindert. Eine Kostensteigerung für den Gebührenzahler resultierend aus der Errichtung des „Optimierten Regiebetriebes“ ergibt sich nicht.

 

Sollte der Stadtrat die Errichtung des „Optimierten Regiebetriebes“ in der dargelegten Form zum 01.01.2016 beschließen, wäre die umgehende Einstellung mindestens einer Vollzeitkraft für die Finanzverwaltung erforderlich. Die bis zu diesem Termin zu leistenden Vorarbeiten sind mit dem derzeitigen Personalstand nicht abbildbar. Insbesondere die Erfassung der Bestände unter Zugrundelegung der Daten der städtischen Werke sowie die Qualifizierung der/des Mitarbeiter/in zum Zwecke der adäquaten Bearbeitung ab 01.01.2016 machen dies erforderlich. Mittel hierfür stehen aufgrund langer Vakanzen in der Finanzverwaltung zur Verfügung.

 

Die Verwaltung empfiehlt die Gründung eines „Optimierten Regiebetriebes“ mit der Bezeichnung „Abwasserbeseitigung Lauf a.d.Pegnitz“. Das notwendige, zusätzliche Personal ist in den jeweiligen Stellenplan einzuarbeiten. Zur Erledigung der vorbereitenden Arbeiten wird umgehend eine Vollzeitkraft für die Finanzverwaltung eingestellt. Die Erstellung der Eröffnungsbilanz wird an einen externen Dienstleister vergeben.