Betreff
Bereitstellung von überplanmäßigen Ausgaben für die Betriebskostenförderung im Haushaltsjahr 2015
Vorlage
FB 1/038/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kinder- Jugend- und Seniorenausschuss empfiehlt dem Stadtrat auf der Haushaltsstelle 0.4649.7008 die überplanmäßigen Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 603.500,00 € zur Verfügung zu stellen. Die Deckung der Mehrausgaben erfolgt anteilig durch überplanmäßige Mehreinnahmen in Höhe von insgesamt 354.900,00 Euro auf der Haushaltsstelle 0.4649.1714.

 

 

Nachdem im April diesen Jahres die Endabrechnung der Betriebskostenförderung für den Abrechnungszeitraum September 2013 bis Dezember 2014 abschließend berechnet wurde, steht der tatsächliche Betrag der im Haushaltsjahr 2015 auszuzahlenden Mittel fest. Bei der Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2015 wurden auf der Ausgabehaushaltsstelle 0.4649.7008 insgesamt 2.716.000,00 Euro und auf der Einnahmehaushaltsstelle 0.4649.1714 insgesamt 1.423.000,00 Euro eingeplant.  Die nun überplanmäßigen Mehreinnahmen und Mehrausgaben sind unter anderem der Erhöhung des Basiswerts für die Zeit von September 2013 bis Dezember 2014 von 929,26 Euro auf 949,26 Euro, sowie den mit den Abschlägen für das Jahr 2015 auszuzahlenden „Qualitätsbonus Plus“, geschuldet.

 

0.4649.1714 (Einnahmen Betriebskostenförderung nach BayKiBiG)

Eingeplant:                                                                       1.423.000,00 €
geplante Einnahmen Stand Juni:                             1.622.000,00 €
geplante Einnahmen Endabrechnung:    155.900,00 €

Überplanmäßige Mehreinnahmen 2015:               354.900,00 €

 

0.4649.7008 (Ausgaben Betriebskostenförderung nach BayKiBiG)

Eingeplant:                                                                       2.716.000,00 €
geplante Ausgaben Stand Juni:                                3.036.000,00 €
geplante Ausgaben Endabrechnung:        283.500,00 €

Überplanmäßige Mehrausgaben 2015:                   603.500,00 €

 

Die Stadt Lauf ist gemäß Art. 18 ff BayKiBiG zur Zahlung der Betriebskostenförderung gesetzlich verpflichtet. Die Verwaltung bittet daher dem Beschlussvorschlag entsprechend zu folgen.