Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
Die Stadt Lauf a.d. Pegnitz erlässt die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung – EWS).
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses und der Niederschrift als Anlage beizufügen.
Seit
2008 war die Mustersatzung des Bayer. Staatsministeriums des
Innern bereits seit mehr als 20 Jahren (Bekanntmachung vom
Inzwischen hat das Ministerium im März 2012 eine neue gemeinsam mit dem Bayer. Gemeindetag erarbeitete Mustersatzung bekannt gemacht. Eine Rechtspflicht zur Übernahme dieser neuen Satzung besteht zwar grundsätzlich nicht, aber einige Anpassungen sind aufgrund von Änderungen der Rechtsgrundlagen notwendig. Da es sich doch um einige umfangreiche Passagen handelt, schlägt der FB 4 den Erlass einer komplett neuen EWS vor, da dies für die betroffenen Bürger sprich Grundstückseigentümer etc. leichter lesbar ist.
Die neue Mustersatzung enthält zahlreiche sprachliche und redaktionelle Überarbeitungen sowie Anpassungen der zitierten Rechtsgrundlagen an das geltende Recht. Im gesamten Text wurde z. B. der Begriff „Entwässerungsanlage“ durch „Entwässerungseinrichtung“ ersetzt.
Einige Änderungen sind rein formeller Natur. So wurden z. B. die Begriffsbestimmungen wieder zentral in § 3 aufgenommen, während sie in der EWS 2009 wegen leichterer Lesbarkeit teilweise in den zugehörigen Paragraphen (z. B. Grundstücksanschluss) enthalten waren.
Erläutern will die Verwaltung aber zwei vorgeschlagene materielle Abweichungen von der Mustersatzung:
- Anschlussrecht bzw. –zwang für Niederschlagswasser:
§ 4 EWS regelt das Anschluss- und Benutzungsrecht, § 5 den Anschluss- und Benutzungszwang. In § 4 Abs. 5 derzeitiger Fassung legt die Stadt Lauf a.d. Pegnitz fest:
„Unabhängig von Abs. 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn …“
Die neue Mustersatzung enthält diesen Absatz ebenfalls.
Der Bayer. Gemeindetag schlägt eine davon abweichende Regelung vor und zwar als § 5 Abs. 6, den die Verwaltung in die neue EWS übernommen hat.
„ Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für Niederschlagswasser, sofern dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist. …“
Der Gemeindetag begründet diesen Vorschlag damit, dass § 4 Abs. 5 bei unbebauten Grundstücken ggf. mit der Beitragspflicht für die Grundstücksfläche kollidiert (vgl. BayGT 2012, S. 411 – 412). Wenn kein Recht besteht, Niederschlagswasser einzuleiten, kann dieser Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben werden. Da aber bis zu einer evtl. Bebauung eines unbebauten Grundstücks die Versickerfähigkeit des Bodens noch nicht feststeht und die Beitragspflicht nicht hinausgeschoben werden kann (Festsetzungsverjährung!), kann nach Auffassung des Gemeindetags § 4 Abs. 5 nicht vollzogen werden.
Die Intention bei § 4 Abs. 5 ist, Niederschlagswasser möglichst nicht der Entwässerungseinrichtung zuzuführen, d. h. aus Sicht der Gemeinde zu verbieten.
Die Formulierung in § 5 Abs. 6 geht von der Sichtweise des Grundstückseigentümers aus, d. h. lässt grundsätzlich zu, dass alles Abwasser eingeleitet wird. Anschlusszwang für Niederschlagswasser von Seiten der Kommune kann (und soll) aber nicht ausgeübt werden.
Die Verwaltung unterbreitet folgenden