Betreff
Salvatorfriedhof
- Änderung des Flächennutzungsplans von "Grünfläche/Parkanlage" zu "Grünfläche/Friedhof"
Vorlage
FB 5/040/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Der Flächennutzungsplan der Stadt Lauf a.d.Pegnitz wird für das Grundstück FlNr. 311 der Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz bei der nächsten Überarbeitung in „Grünfläche“ mit dem Zusatz „Friedhof“ geändert.

 

Der Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans von „Grünfäche/Parkanlage zu „Grünfläche/Fläche für Friedhofszwecke“ wurde dem Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss am 24.03.2015 zur Beratung und empfehlenden Beschlussfassung vorgelegt. Das Gremium hat jedoch festgestellt, dass noch Beratungsbedarf bestünde und hat den Tagesordnungspunkt zurückgestellt.

 

Am 23.04.2015 hat der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss zur Baumbestattung am Laufer Friedhof an der Röthenbacher Straße den einstimmigen Beschluss gefasst, diese zukünftig anzubieten und die Verwaltung beauftragt, für die aufgezeigten Flächen die Nutzung für eine Baumbestattung einzurichten.

 

Der Kirchenvorstand der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Lauf hat in seiner Sitzung vom 25.09.2014 beschlossen, den Salvatorfriedhof (FlNr. 311, Gemarkung Lauf) wieder in der Verantwortung der Kirchengemeinde in Gebrauch zu nehmen. Bauliche Veränderungen an der Friedhofsanlage sollen nicht vorgenommen werden; es ist lediglich geplant, dort Urnenbestattungen mit verrottbaren Urnen zu ermöglichen, d. h. die verrottbaren Urnen sollen im Boden rund um die Bäume versenkt werden (keine Röhren).

 

Gem. Art. 9 Abs. 1 Bestattungsgesetz (BestG) müssen die Friedhöfe und die einzelnen Grabstätten so beschaffen sein, dass sie dem Friedhofszweck, den Erfordernissen des Wasserhaushalts und der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Gesundheit, entsprechen. Die Friedhöfe müssen sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen; die Erfordernisse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, die Grundsätze und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

 

Nach Art. 9 BestG bedürfen Friedhöfe der Genehmigung durch die zuständige Behörde- hier das Landratsamt Nürnberger Land (LRA). Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Anlegung oder Änderung des Friedhofs in einem Bebauungsplan festgesetzt ist. Dies ist hier nicht der Fall.

 

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 BestG erfüllt

sind und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen.

 

Flächennutzungsplan

 

Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Bereich des Salvatorfriedhofs nicht explizit als „Grünfläche/Friedhof“, sondern als Grünfläche mit dem Zusatz „Parkanlage“ dar. Damit das LRA die für die geplante Nutzung erforderliche Genehmigung erteilen kann, ist der FNP entsprechend zu ändern. In der nächsten Überarbeitung soll der FNP deshalb in „Grünfläche“ mit dem Zusatz „Friedhof“ geändert werden.