- Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
(BUS vom 09.12.2014 und 10.03.2015)
- Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Lauf a.d.Pegnitz beschließt:
1.
Es wird
festgestellt, dass bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange kein Einwände vorgebracht wurden bzw. keine Äußerungen
eingegangen sind von
·
Planungsverband
Industrieregion Mittelfranken, Nürnberg
·
Staatliches
Bauamt Nürnberg
·
Städtische
Werke Lauf GmbH
·
Gasversorgung
Lauf GmbH
·
Bisping
& Bisping GmbH &Co. KG
·
Polizeiinspektion
Lauf
·
Kabel
Deutschland
·
Vermessungsamt
Nürnberg
·
Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth
·
Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege
·
Landesamt
für Denkmalpflege, Abt. für Vor- und Frühgeschichte, Nürnberg
·
Bund
Naturschutz OG Lauf
·
Herr
Kreisbrandrat Norbert Thiel
2.
Es wird
festgestellt, dass bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange auf Stellungnahmen hingewiesen wurde, die bereits in
früheren Verfahrensabschnitten abgegeben wurden. Diese wurden bereits im
laufenden Verfahren behandelt.
·
Regierung
von Mittelfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Ansbach
·
Wasserwirtschaftsamt
Nürnberg
·
N-ERGIE
Netz GmbH, Main-Donau Netz-Gesellschaft
·
Deutsche
Telekom Technik GmbH
3.
Zu den
bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:
Landratsamt Nürnberger Land
Untere Naturschutzbehörde:
Die Ersatzaufforstung/ Kompensation erfolgt auf dem Grundstück FlNr. 226 der Gemarkung
Beerbach und ist im Umweltbericht (S. 17) dargestellt.
4.
Zu den
im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegungen des Bebauungsplanentwurfs Nr.
103 „ Am Mangarten II“ in der Fassung vom 10.03.2015 vorgebrachten Äußerungen
zur Planung wird festgestellt:
a)
Die
Baugrenze im nördlichen Bereich verläuft für die Wohnbebauung weiterhin mit
einem Abstand von 14,0 m zur östlichen Grundstücksgrenze.
b)
Der
Bebauungsplan setzt einen privaten Erschließungsweg an der westlichen Grenze
fest. Eine Verlegung des privaten Erschließungsweges an die Ostseite ist nicht
sinnvoll.
c)
Der
Bebauungsplanentwurf setzt einen privaten Erschließungsweg sowie Flächen für
Garagen/Carports einschl. deren Zufahrten fest. Die Nutzung von
Nachbargrundstücken außerhalb des Geltungsbereiches ist für die Erschließung
nicht erforderlich.
d)
Die
Hecke an der Nordgrenze dient zur Eingrünung des Baugrundstücks. Sie wird in
der Höhe auf 2 m, begrenzt und mit einer Mindestbreite von 1 m festgesetzt.
5.
Der Bebauungsplan Nr. 103 „ Am Mangarten II“ vom
29.04.2014 in der Fassung der
letzten Änderung vom 30.04.2015 wird hiermit als Satzung nach § 10 BauGB
aufgestellt.
Der Textteil hat folgenden Wortlaut:
„Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt aufgrund der §§ 1 Abs. 3, 2, Abs. 1, 9, 10
und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung
(BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in
Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende
S a t z u n g
für den Bebauungsplan Nr. 103 der Stadt Lauf
a.d. Pegnitz für das Baugebiet
„Am Mangarten II“
§ 1
(1)
Für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 103 gilt der vom Stadtbauamt Lauf
a.d.Pegnitz ausgearbeitete Plan vom 29.04.2014 in der Fassung der letzten
Änderung vom 30.04.2015, der zusammen mit diesem Textteil den Bebauungsplan
bildet.
(2)
Die
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Plan.
§ 2
Dieser Bebauungsplan tritt gemäß 3 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen
Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer
Kraft.“
6.
Das
Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.
Der, Umwelt- und
Stadtentwicklungsausschuss wurde in seiner 4. Sitzung darüber informiert, dass
der Satzungsbeschluss zu o.g. Bebauungsplan in der Stadtratssitzung am
30.04.2015 gefasst werden soll.
Im
Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 103 „Am Mangarten II“ wurde vom
23.03.2015 bis zum 07.04.2015 die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs.
3 BauGB durchgeführt.
Während der
Auslegungsfrist wurden von zwei Eigentümern angrenzender Grundstücke und einer
Kaufinteressentin Äußerungen zur Planung vorgebracht (siehe Anlage 1 bis 3).
Stellungnahme der
Verwaltung zu den vorgebrachten Äußerungen:
Zu Anlage 1
Sie ist in der
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) nicht aufgeführt und wird deshalb nicht
in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung untersucht. In der
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ist diese auch nicht gesondert
aufgeführt. Dennoch sind aber alle europäischen Lurche besonders geschützt.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG § 7 Abs. 2 Nr. 13) ist die Erdkröte
über die Bundeartenschutzverordnung „besonders geschützt“.
Als Landlebensräume
besiedeln sie ein reiches Spektrum von Biotopen, das von Wäldern über
halboffenen Landschaften aus Wiesen, Weiden und Hecken bis zu naturnahen Gärten
reicht.
Falls Erdkröten in
dem geplanten Baugebiet vorkommen oder dieses durchwandern, sind hier und in
der nächsten Umgebung vielfältige Lebensräume vorhanden. Der angrenzende Wald
ist möglicherweise Teil des Jahreslebensraums von Amphibien aus den umliegenden
Gewässern. Eine Betroffenheit der Bestände durch das geplante Bauvorhaben wurde
durch das Büro Dr. Heimbucher ausgeschlossen.
Die Anlage des
Erschließungsweges an der Westgrenze verstößt nicht gegen FFH-Richtlinie der
Europäischen Gemeinschaft.
Eine Verlegung des
privaten Erschließungsweges an die Ostseite, in Richtung des anschließenden
Waldes, also näher an einen möglichen Lebensraum von Reptilien und Amphibien
heran, ist kontraproduktiv. Zudem würde die Verlegung des Erschließungsweges an
die Ostseite zu Lasten der dort festgesetzten Grünfläche mit Gehölzriegel
gehen.
Die Zufahrten zu
Garagen/Carports oder Stellplätzen erfolgen über den an der westlichen Grenze
des Bebauungsgebietes verlaufenden privaten Erschließungsweg. Da Garagen nur
innerhalb der Baugrenzen oder den dafür ausgewiesenen Flächen zulässig sind,
sind die Zufahrten für Garagen ausreichend definiert.
Zu Anlage 2
Für den nördlichen
Bereich des Bebauungsplanes sind Flächen für Garagen und Nebengebäude
ausgewiesen. Garagen sind grundsätzlich nur innerhalb der Baugrenzen oder den
dafür ausgewiesenen Flächen zulässig. Im westlichen Bereich ist ein privater
Erschließungsweg vorgesehen. Der Bebauungsplan kann eine Nutzung von
Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches nicht vorschreiben, allerdings
kann durch den Bebauungsplan auch nicht verhindert werden, dass eingetragene
Geh- und Fahrrechte auch genutzt werden.
Die Untere
Naturschutzbehörde des Landkreises Nürnberger Land hat in seiner Stellungnahme
zu dem Bebauungsplan in der Fassung vom 10.03.2015 keine Einwendungen
hinsichtlich des Abstandes des
Landschaftsschutzgebietes zu der geplanten Bebauung erhoben.
Zu Anlage 3
Die Hecke an der
Nordgrenze dient zur Eingrünung des Baugrundstücks. Sie wird in der Höhe auf 2
m begrenzt und mit einer Mindestbreite von 1 m festgesetzt.
Gem. BayBO Art. 57
Abs. 1 Nr. 9 sind Aufschüttungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Fläche bis
zu 500 m² verfahrensfrei. Art. 57 regelt die Ausnahmen vom verfahrensrechtlichen Grundsatz der
bauaufsichtsrechtlichen Baugenehmigungspflicht für die Errichtung, Änderung und
Nutzungsänderung, indem er bestimmte Vorhaben von der Baugenehmigungspflicht
freistellt. Auch wenn ein Vorhaben ausgeführt werden kann, ohne dass es eines
Baugenehmigungsverfahrens bedarf, ist jedoch das öffentlich- materielle Recht –
darunter zählt auch das Bauplanungsrecht- einzuhalten. Art. 81 Abs. 2 BayBO legt fest, dass örtliche
Bauvorschriften durch Bebauungsplan geregelt werden können. Bei der Festsetzung
der Höhe und Ausgestaltung der Stützmauer handelt es sich um eine solche
örtliche Bauvorschrift. Die Geländemodellierung soll durch Stützmauern aus
Natursteinen oder Gabionen mit einer Höhe von max. 60 cm erfolgen. Daneben
besteht auch weiterhin die Möglichkeit, das Gelände zu böschen.
Die Festlegungen
zur Höhe und Ausbildung der Stützmauern sollen den Bodenschutz (schonender und
sparsamer Umgang mit Boden gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB) und die landschaftliche
Einbindung der Baugrundstücke (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) in die abfallende
Hanglage berücksichtigen.
Hier handelt es
sich somit um die Verwirklichung der Zielvorstellungen des Bundesbaugesetzes.
Weiterhin wurde die
erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt. Die
eingegangenen Stellungnahmen sowie die zugehörigen Stellungnahmen der
Verwaltung sind in der Anlage 4 tabellarisch aufgeführt.
Nachdem sich durch
die Beteiligungen keine Änderung der Planung ergibt und nur eine redaktionelle
Änderung hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage der Satzung erfolgte, kann der
Bebauungsplan als Satzung beschlossen und in Kraft gesetzt werden.