Betreff
Erlass einer Verordnung zur Regelung der Sperrzeit für Freischankflächen von Gaststätten
Vorlage
FB 3/005/2015
Aktenzeichen
1321-FB3/Wa
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Der Erlass einer Verordnung über die Sperrzeit für Freischankflächen von Gaststätten wird beschlossen. Die Verordnung ist als Anlage beigefügt und Bestandteil des Beschlusses.

 

 

Der Betrieb von Wirtschaftsterrassen und Wirtschaftsgärten der Gaststätten ist bislang durch die jeweils vom Landratsamt Nürnberger Land erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis auf 22:00 Uhr begrenzt.

 

Für die Gastronomie führt diese zeitliche Beschränkung oftmals zu Schwierigkeiten. In einem Gespräch zwischen dem ersten Bürgermeister und Vertretern der örtlichen Gastronomie am 17.03.2015 wurde dargelegt, dass Gäste vor allem in den Sommermonaten auf eine Schließung des Wirtschaftsgartens mit Unverständnis reagieren. Eine Ausdehnung der Bewirtungszeiten für die Freischankflächen würde nach Ansicht der Gastronomen deutlich zur Steigerung der Attraktivität beitragen. In einem von insgesamt 23 Gastronomiebetrieben unterzeichnetem Antrag vom 08.04.2015 wurde hier der Wunsch einer Verlängerung der Betriebszeit der Wirtschaftsgärten und Wirtschaftsterrassen bis 23:00 Uhr geäußert.

 

Die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Sperrzeitfestsetzung finden sich in § 10 der Gaststättenverordnung (GastV), wonach die Gemeinden bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses eine von der allgemeinen Sperrzeitregelung abweichende Festsetzung treffen können.

 

Ein öffentliches Bedürfnis für eine solch abweichende Regelung ist gegeben, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die dies im Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt erscheinen lassen.

 

Seitens der Verwaltung wird das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen bejaht. Gerade in den Sommermonaten (Temperaturen, Lichtverhältnisse am Abend etc.) erfreut sich die Laufer Gastronomie großer Beliebtheit. Vor allem im Bereich der Altstadt finden sich fast täglich gut besuchte Wirtschaftsgärten und Wirtschaftsterrassen, die bei guten Wetterverhältnissen auch zu einer längeren als der bislang zulässigen Verweildauer einladen.

 

Im Rahmen der Abwägung wurden jedoch nicht nur die Interessen der Gastronomie, sondern vor allem auch die Interessen der Anwohner in Bezug auf deren Nachtruhe einbezogen. Mit der Festsetzung der Sperrzeit auf 23:00 Uhr wird nach Ansicht der Verwaltung die Nachtruhe nicht wesentlich beeinträchtigt. Die im Verordnungsentwurf weiterhin noch enthaltenen Regelungen zum Nachbarschutz, insbesondere die Vorschriften zum Betriebsende und dem Verbot von Aufräumarbeiten nach Eintritt der Sperrzeit tragen dazu bei, die Interessen der Anwohner zu wahren und zu schützen.

 

Sollten Verstöße gegen die Verordnung festgestellt werden bzw. begründete Beschwerden  an die Verwaltung herangetragen werden, so können Einzelfallregelungen (z.B. Sperrzeitverlängerung) für genau diese Gastronomiebetriebe getroffen werden.