Betreff
Neuerlass der Satzung für die Glockengießer-Spitalstiftung St. Leonhard zu Lauf a.d.Pegnitz
Vorlage
FB 1/008/2015
Aktenzeichen
914-FB1/Wa
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Der Erlass der Satzung für die Glockengießerspitalstiftung St. Leonhard zu Lauf a.d.Pegnitz wird beschlossen. Die Satzung ist als Anlage beigefügt und Bestandteil dieses Beschlusses.

 

 

Die Verwaltung wurde durch den Stadtrat beauftragt, bei der Regierung von Mittelfranken eine Herausnahme des „Haus St. Leonhard“ aus dem Stiftungsweck zu bewirken (StRB vom 24.07.2014).

 

Eine solche Herausnahme ist nur durch eine Änderung der Stiftungssatzung möglich. Neben einer Beschlussfassung durch den Stadtrat bedarf die Satzungsänderung der Genehmigung durch die Regierung von Mittelfranken.

 

Seitens der Verwaltung hat man sich deshalb intensiv mit dieser Thematik befasst und am 11.11.2014 das Gespräch mit der Regierung von Mittelfranken gesucht. Dort wurden die Gründe, die nach Auffassung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für eine Änderung der Stiftungssatzung sprechen, erörtert. Die Regierung stand in diesem Gespräch dem Anliegen der Stadt grundsätzlich positiv gegenüber und hat darum gebeten, diese schriftlich und stichhaltig begründet darzulegen, um eine Genehmigungsfähigkeit vorab zu prüfen. Besonders betont wurde, dass wirtschaftliche Aspekte keinesfalls eine Satzungsänderung in Bezug auf den Stiftungszweck rechtfertigen würden.

 

Nach Prüfung der geforderten Unterlagen hat die Regierung von Mittelfranken der Stadt Lauf a.d.Pegnitz mitgeteilt, dass die angestrebte Satzungsänderung genehmigungsfähig wäre. Gleichzeitig wurde die Stadt aufgefordert, das Grundstockvermögen (Anlage zur Satzung) auf den neuesten Stand zu bringen.

 

Der Fachbereich 4 / Liegenschaftsverwaltung hat deshalb die noch von 1974 stammende Anlage überarbeitet und – auch nach der Empfehlung des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbandes – aktualisiert.

 

Um eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden wurde der Satzungsentwurf zudem auch an das Zentralfinanzamt Nürnberg weitergeleitet. Von dortiger Seite erfolgte die Aufforderung, die Satzung der bestehenden Mustersatzung (Anlage zu § 60 AO) anzupassen. Ebenso erfolgte eine Anpassung an die Mustersatzung des Innenministeriums.

 

Auf Grund dieser Vielzahl von – zum Teil auch redaktionellen Änderungen – schlägt die Verwaltung einen Neuerlass der Satzung vor.