Beschlussvorschlag:
Der Kultur- und Sportausschuss empfiehlt dem Stadtrat der Stadt Lauf a.d. Pegnitz, die Gebührensatzung der Sing- und Musikschule Lauf a.d. Pegnitz, mit Wirkung vom 1. September 2015, wie folgt neu zu fassen.
Gebührensatzung
für die Sing- und Musikschule Lauf a.d. Pegnitz
vom 4. Mai 2015
Die Stadt Lauf a.d.
Pegnitz erlässt auf Grund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des
Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993
(GVBL S. 264), zuletzt geändert am 11. März 2014 (GVBL S. 70) folgende
G e b ü h r e n s a t z u n g
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Die Stadt Lauf a.d.
Pegnitz erhebt für die Benutzung und den Besuch der Sing- und Musikschule Lauf
a.d. Pegnitz Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Entstehen durch die Nutzung
der Sing und Musikschule oder durch Leistungen für einen Schüler Auslagen, so
sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten, soweit nicht die
Regelung des § 2 Abs. 3 dieser Satzung greift.
(2) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen
der Sing- und Musikschule ist für Gemeindeangehörige der Stadt Lauf
gebührenpflichtig nach § 2 Abs. 1 und 2 dieser Satzung.
(3) Für Gemeindeangehörige
anderer Kommunen gelten die Regelungen des § 2 Abs. 3 und 4, soweit nicht in
einer Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt ist.
(4)
Der Besuch der Ensemblefächer für Schüler mit Instrumental- oder
Vokalunterricht ist gebührenfrei.
§ 2
Schulgeld
Für Gemeindeangehörige der Stadt Lauf a.d. Pegnitz
beträgt die Jahresgebühr jährlich 240,00 € für den Besuch eines Grundkurses. |
|||
(2) |
Für Gemeindeangehörige der Stadt Lauf a.d. Pegnitz
beträgt die Jahresgebühr für den Vokal- und Instrumentalunterricht mit einer
Unterrichtsstunde je Woche: |
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|
a) |
für Einzelunterricht über 45 Minuten |
1.116,00 € |
|
b) |
für Einzelunterricht über 30 Minuten |
756,00 € |
|
c) |
für Gruppenunterricht mit 2 Schülern (30 Minuten) |
456,00 € |
|
d) |
für Gruppenunterricht mit 2 Schülern (45 Minuten) |
588,00 € |
|
e) |
für Gruppenunterricht mit 3 Schülern (45 Minuten) |
396,00 € |
|
f) |
für Gruppenunterricht mit 4 Schülern (45 Minuten) |
312,00 € |
|
g) |
für Ensembleunterricht für Schüler ohne
Instrumental oder Vokalunterricht |
312,00 € |
(3) |
Für Gemeindeangehörige anderer Gemeinden beträgt die Jahresgebühr
jährlich 276,00 € für den Besuch eines Grundkurses. |
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(4) |
Für Gemeindeangehörige anderer Gemeinden beträgt die Jahresgebühr für
den Vokal- und Instrumentalunterricht mit einer Unterrichtsstunde je Woche: |
||
|
a) |
für Einzelunterricht über 45 Minuten |
1.284,00 € |
|
b) |
für Einzelunterricht über 30 Minuten |
876,00 € |
|
c) |
für Gruppenunterricht mit 2 Schülern (30 Minuten) |
528,00 € |
|
d) |
für Gruppenunterricht mit 2 Schülern (45 Minuten) |
672,00 € |
|
e) |
für Gruppenunterricht mit 3 Schülern (45 Minuten) |
456,00 € |
|
f) |
für Gruppenunterricht mit 4 Schülern (45 Minuten) |
360,00 € |
|
g) |
für Ensembleunterricht für Schüler ohne Instrumental oder
Vokalunterricht |
360,00 € |
(5) |
Die Kosten für Instrumente, Zubehör und Notenmaterial tragen die
Schüler selbst. |
§ 3
Inanspruchnahme von Unterrichtsstunden durch
Einrichtungen
(1)
Es besteht für Einrichtungen die Möglichkeit, Unterrichtsstunden der
Musikschule in der Einrichtung anzubieten. Voraussetzung hierfür ist eine
ausreichende Zeitkapazität der jeweiligen Lehrkraft.
(2)
Die Inanspruchnahme von Unterrichtsstunden der Musikschule wird den
Einrichtungen für eine Gebühr in Höhe von 57,00 € pro Unterrichtsstunde
angeboten.
(3) Eine Abrechnung erfolgt zum Schuljahresende.
(4)
Alle weiteren Regelungen werden in einer gesonderten Vereinbarung mit der
Einrichtung festgehalten.
§ 4
Gebührenschuldner
Zur Zahlung des
Schulgeldes sind die Schüler, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter
verpflichtet. Bei der Inanspruchnahme
von Unterrichtsstunden der Musikschule durch Einrichtungen ist die jeweilige
Einrichtung zur Zahlung der Gebühr verpflichtet.
§ 5
Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Erlass des
Gebührenbescheides.
(2)
Das Jahresschulgeld bezieht sich auf das Schuljahr. Es ist in 12 gleichen
Monatsraten zu entrichten.
(3)
Bei Aufnahme während des Schuljahres errechnet sich die Unterrichtsgebühr
anteilig von dem ersten Unterrichtsmonat bis zum Schuljahresende.
(4) Die Monatsraten sind am ersten Tag des
jeweiligen Monats zur Zahlung fällig.
(5)
Ändert sich die Gruppenstärke im Verlauf eines Schuljahres aus Gründen, die die
Musikschule nicht zu vertreten hat, so wird am Ersten des auf die Veränderung
folgenden Monats die Gebühr der neuen Gruppenstärke entsprechend angepasst.
§ 6
Förderung, Ermäßigung
(1) Begabtenförderung
Für außergewöhnlich leistungsstarke Schüler
kann der Unterricht um bis zu einer Unterrichtstunde von 45 Minuten
unentgeltlich verlängert werden.
(2) Soziale Ermäßigung
Bei sozialer Bedürftigkeit kann auf Antrag
und unter Vorlage entsprechender Nachweise eine Ermäßigung gewährt werden. Die
Ermäßigung beträgt 15% bis 50% der Gebühr. In besonderen Härtefällen kann die
Gebühr bis zu 100% erlassen werden.
(3) Familienermäßigung
Erhalten mehrere
Schüler einer Familie Musikschulunterricht, so erhält
· der Schüler, für dessen
Unterricht der höchste Gebührensatz anfällt, keine Ermäßigung
· der Schüler, für dessen
Unterricht der zweithöchste Gebührensatz anfällt, 20% des maßgeblichen
Gebührensatzes
· der Schüler für dessen
Unterricht der dritthöchste Gebührensatz anfällt, 50% des maßgeblichen
Gebührensatzes und
· ab jedem weiteren Schüler 100%
des maßgeblichen Gebührensatzes.
Dabei wird jeweils nur ein Unterricht pro
Schüler berücksichtigt.
(4)
Mehrfächerermäßigung
Schüler, die Musikschulunterricht in
mehreren Instrumental- oder Vokalfächern erhalten, zahlen für das
Instrumentalfach mit der höchsten Gebühr den vollen Betrag, alle weiteren Fächer
können um 25% ermäßigt werden.
(5) Alle Ermäßigungen werden
ab dem Monat des Bekanntwerdens der Ermäßigungsgrundlage gewährt und auf volle
Euro-Beträge aufgerundet. Mehrere Ermäßigungen können nicht gleichzeitig in
Anspruch genommen werden. Fällt der Grund der Ermäßigung weg, ist dies
unverzüglich der Musikschule schriftlich mitzuteilen.
§ 7
Vorzeitiges Ausscheiden
Bleibt ein Schüler vor Ablauf des Schuljahres ohne Austrittsgenehmigung
dem Unterricht fern, so wird das Schulgeld für das restliche Unterrichtsjahr
sofort zur Zahlung fällig. Der Grund des Ausscheidens ist glaubhaft zu machen
und schriftlich anzuzeigen. Hat der Schüler das Ausscheiden nicht zu vertreten,
so ist das Schulgeld nur bis zum Ablauf des Monats der schriftlichen Anzeige zu
bezahlen.
§ 8
Ausfall
Bei Dienstunfähigkeit des Lehrers oder Krankheit eines Schülers besteht
kein Anspruch auf Nachholung der Unterrichtsstunden. Fällt in diesen Fällen der
Unterricht an vier aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden aus, wird eine
Monatsrate des Schulgeldes erstattet. Schüler müssen eine ordnungsgemäße
Entschuldigung und ein ärztliches Zeugnis vorgelegt haben. Im Übrigen wird
Schulgeld nicht erstattet.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung
tritt am 1. September 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Gebührensatzung für die Sing- und Musikschule Lauf a.d. Pegnitz vom 23. Februar
1984 in der Fassung der Änderungssatzung vom 25. Juni 2010 außer Kraft.
Lauf a.d. Pegnitz, 4. Mai 2015
Stadtverwaltung Lauf a.d. Pegnitz
Benedikt Bisping
Erster Bürgermeister
Die Gebühren der Sing- und
Musikschule Lauf a.d. Pegnitz wurden zuletzt zum 1. September 2010 erhöht.
Im Zuge der vergangenen Haushaltsberatungen für den Haushalt 2015 wurde die Verwaltung, im Hinblick auf die aktuelle Haushaltslage, beauftragt einen Änderungsvorschlag der Gebühren der Sing- und Musikschule auszuarbeiten. Dabei sollen auch die neu anfallenden Unterhaltskosten für das Musikschulgebäude berücksichtigt werden. Die voraussichtliche Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben wird für das Haushaltsjahr 2014 ca. 230.000 € betragen und liegt damit auf dem Niveau des Haushaltsjahres 2013.
Eine Erhöhung der Gebühren um ca. 8 % würde kalkulierte Mehreinnahmen von rund 33.000 € zur Folge haben (siehe Anlage Gebührenkalkulation). Mit der vorgeschlagenen Gebührenanpassung würde sich die Sing- und Musikschule Lauf a.d. Pegnitz, im Vergleich zu städtischen Musikschulen im näheren Umkreis, über dem Gebührendurchschnitt befinden (ausgenommen Gruppenunterricht mit 3 und 4 Schülern). Die Gebühren bei der musikalischen Früherziehung würden nach der Anpassung nahezu dem Durchschnitt entsprechen.
Lauf
(bisher) |
Lauf (Vorschlag) |
Nürnberg |
Erlangen |
Schnaittach |
Altdorf |
|
Einzelunterricht 45 Minuten |
86,00 € |
93,00 € |
84,00 € |
66,00 € |
99,00 € |
76,00 € |
Einzelunterricht 30 Minuten |
58,50 € |
63,00 € |
56,00 € |
44,00 € |
69,00 € |
58,00 € |
Gruppenunterricht 2 Schüler 30 Min. |
35,00 € |
38,00 € |
- |
- |
- |
- |
Gruppenunterricht 2 Schüler 45 Min. |
45,00 € |
49,00 € |
44,00 € |
37,50 € |
51,50 € |
46,00 € |
Gruppenunterricht 3 Schüler 45 Min. |
30,00 € |
33,00 € |
33,00 € |
32,00 € |
40,00 € |
41,00 € |
Gruppenunterricht 4 Schüler 45 Min. |
24,00 € |
26,00 € |
- |
26,50 € |
27,50 € |
27,00 € |
Ensembleunterricht |
24,00 € |
26,00 € |
20,00 € |
9,50 € |
21,00 € |
12,00 € |
MFE / Musikgarten |
18,00 € |
20,00 € |
23,00 € |
18,00 € |
21,00 € |
20,00 € |