Betreff
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 6 "Eschenauer Straße - Nordring" Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung
Vorlage
FB 5/003/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:

 

1.       Für die Grundstücke FlNr. 1428/5, 1428/14, 1431/1, eine Teilfläche aus FlNr. 1391/6 sowie FlNr. 1424/12 und eine Teilfläche aus FlNr. 1428/4 wird das Teilaufhebungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 6 „Eschenauer Straße – Nordring“ eingeleitet.

2.       Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan

(Anlage 2) vom 27.01.15 der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

3.       Die Teilaufhebung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB.
Der Teilaufhebungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

4.       Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

 

 

Der Bebauungsplan Nr. 6 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet zwischen Eschenauer Straße und Nordring ist seit dem 16.01.1976 rechtsverbindlich.

Im aktuellen Bebauungsplan sind die Grundstücke FlNr. 1428/5 und 1431/1 als Fläche für den Gemeinbedarf (Altenheim) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3, einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6 und einer Bebauung mit  vier Vollgeschossen als Höchstgrenze festgelegt.

 

Für den an die Fläche für den Gemeinbedarf südwestlich angrenzenden Bereich, darunter auch eine Teilfläche aus FlNr. 1391/6, wurde im Bebauungsplan der Gebäudebestand erfasst. Festgesetzt wurde hier ein Allgemeines Wohngebiet  mit GRZ 0,3, GFZ 0,7, in offener Bauweise und zwingend zwei Vollgeschossen.

 

Der bei der Aufstellung des Bebauungsplanes angestrebte Nutzungszweck für ein Altersheim ist heute nicht mehr gegeben. Aus städtebaulicher Sicht ist für die Grundstücke FlNr. 1428/5, 1431/1, 1428/14 und die Tfl. aus 1391/6 eine Nachverdichtung mit Wohnbebauung im Rahmen der Innenentwicklung wünschenswert.

 

Für die Realisierung einer künftigen Wohnbebauung ist deshalb die Einleitung eines Bebauungsplan- Aufhebungsverfahrens für den Teilbereich planungsrechtlich geboten. Im Zuge der Teilaufhebung  ist zu prüfen, welche Auswirkungen sich durch die Aufhebung der Festsetzungen ergeben. Diese sind in erster Linie Auswirkungen auf die Nutzung der Grundstücke. Hier würden Vorhaben nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes nach § 34 BauGB beurteilt:

 

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise, und der Grundstücksfläche, die bebaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Die umgebende Nutzung ist ausschließlich Wohnen. Im Südosten werden die o. g. Grundstücke durch die Bahnlinie Nürnberg-Schirnding begrenzt. Im Anschluss stellt der Flächennutzungsplan gemischte Bauflächen dar.

 

Nachdem im Zuge der Neubebauung des Areals „Altenheim“ auch Modifikationen hinsichtlich der Galgenbühlstraße zu erwarten sind, schlägt die Verwaltung vor, eine Teilfläche der im Bebauungsplan Nr. 6, Tektur 1 festgesetzten Verkehrsfläche mit in den Geltungsbereich der Teilaufhebung aufzunehmen (siehe Anlage 1).

 

Der Flächennutzungsplan ist für den vorgesehenen Bereich der Teilaufhebung bei der nächsten Überarbeitung anzupassen. Hierbei ist die Umgrenzung der Nutzungsbeschränkung zu entfernen. Der Flächennutzungsplan stellt dann den o. g. Teilbereich als Wohnbaufläche dar.

 

Die Verwaltung empfiehlt für eine Nachnutzung der o. g. Grundstücke das Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplan Nr. 6  „Eschenauer Straße –Nordring“ einzuleiten.