Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:
1.
Für die
Grundstücke FlNr. 1428/5, 1428/14, 1431/1, eine Teilfläche aus FlNr. 1391/6
sowie FlNr. 1424/12 und eine Teilfläche aus FlNr. 1428/4 wird das
Teilaufhebungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 6 „Eschenauer Straße – Nordring“
eingeleitet.
2.
Der
räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan
(Anlage 2) vom 27.01.15 der Bestandteil
dieses Beschlusses ist.
3.
Die
Teilaufhebung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB.
Der Teilaufhebungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu
machen.
4.
Von der
frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB wird abgesehen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
Der Bebauungsplan Nr. 6 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet
zwischen Eschenauer Straße und Nordring ist seit dem 16.01.1976
rechtsverbindlich.
Im aktuellen Bebauungsplan sind die Grundstücke FlNr. 1428/5 und 1431/1
als Fläche für den Gemeinbedarf (Altenheim) mit einer Grundflächenzahl (GRZ)
von 0,3, einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6 und einer Bebauung mit vier Vollgeschossen als Höchstgrenze
festgelegt.
Für den an die Fläche für den Gemeinbedarf südwestlich angrenzenden
Bereich, darunter auch eine Teilfläche aus FlNr. 1391/6, wurde im Bebauungsplan
der Gebäudebestand erfasst. Festgesetzt wurde hier ein Allgemeines
Wohngebiet mit GRZ 0,3, GFZ 0,7, in
offener Bauweise und zwingend zwei Vollgeschossen.
Der bei der Aufstellung des Bebauungsplanes angestrebte Nutzungszweck
für ein Altersheim ist heute nicht mehr gegeben. Aus städtebaulicher Sicht ist
für die Grundstücke FlNr. 1428/5, 1431/1, 1428/14 und die Tfl. aus 1391/6 eine
Nachverdichtung mit Wohnbebauung im Rahmen der Innenentwicklung wünschenswert.
Für die Realisierung einer künftigen Wohnbebauung ist deshalb die
Einleitung eines Bebauungsplan- Aufhebungsverfahrens für den Teilbereich
planungsrechtlich geboten. Im Zuge der Teilaufhebung ist zu prüfen, welche Auswirkungen sich durch
die Aufhebung der Festsetzungen ergeben. Diese sind in erster Linie Auswirkungen
auf die Nutzung der Grundstücke. Hier würden Vorhaben nach der Teilaufhebung
des Bebauungsplanes nach § 34 BauGB beurteilt:
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise, und der Grundstücksfläche, die bebaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung
gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Die umgebende Nutzung ist ausschließlich Wohnen. Im Südosten werden die
o. g. Grundstücke durch die Bahnlinie Nürnberg-Schirnding begrenzt. Im
Anschluss stellt der Flächennutzungsplan gemischte Bauflächen dar.
Nachdem im Zuge der Neubebauung des Areals „Altenheim“ auch
Modifikationen hinsichtlich der Galgenbühlstraße zu erwarten sind, schlägt die
Verwaltung vor, eine Teilfläche der im Bebauungsplan Nr. 6, Tektur 1
festgesetzten Verkehrsfläche mit in den Geltungsbereich der Teilaufhebung
aufzunehmen (siehe Anlage 1).
Der Flächennutzungsplan ist für den vorgesehenen Bereich der
Teilaufhebung bei der nächsten Überarbeitung anzupassen. Hierbei ist die
Umgrenzung der Nutzungsbeschränkung zu entfernen. Der Flächennutzungsplan
stellt dann den o. g. Teilbereich als Wohnbaufläche dar.
Die Verwaltung empfiehlt für eine Nachnutzung der o. g. Grundstücke das
Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplan Nr. 6 „Eschenauer Straße –Nordring“ einzuleiten.