Beschlussvorschlag:
Der Kinder- Jugend- und Seniorenausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Gebührensatzung zu beschließen:
G e b ü
h r e n s a t z u n g
für die Kindertagesstätten
der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
vom (Tag nach Beschluss im Stadtrat)
Die
Stadt Lauf a. d. Pegnitz erlässt auf Grund von Art. 2 und 8 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März
2014 (GVBl S. 70) folgende
G
e b ü h r e n s a t z u n g:
§ 1
Gebührenerhebung
(1) Für
die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Lauf a. d. Pegnitz werden die in
dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren erhoben (Benutzungsgebühren).
(2) Zusätzlich
werden Verpflegungskosten für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung erhoben
(Essensgeld).
§ 2
Gebührentatbestand
(1) Die Pflicht zur Entrichtung der
Benutzungsgebühren entsteht zum 1. des Eintrittsmonats. Die Gebühren sind
grundsätzlich zu Beginn des Monats in voller Höhe zu entrichten ohne Rücksicht
darauf, an wie vielen Tagen des Monats die Kindertagesstätte besucht wird.
(2) Für
das Essensgeld entsteht die Gebührenschuld erstmals zum 1. des Monats zu dem
die Anmeldung zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung erfolgt; danach
fortlaufend mit Beginn des Folgemonats.
(3) Die
Gebühren werden für zwölf Kalendermonate erhoben. Erfolgt eine Aufnahme erst im
Verlauf des Betreuungsjahres, oder scheidet ein Kind vorzeitig aus, sind die entsprechenden
Monatsgebühren zu bezahlen.
(4) Die
Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung. Bei längeren
Erkrankungen oder z.B. Reha- und Kuraufenthalten können Kinder unter Vorlage
einer entsprechenden Bescheinigung vorübergehend von der Kindertagesstätte
abgemeldet werden. Die Abmeldung kann nur für einen Zeitraum ab 4 Wochen
zugelassen werden. § 2 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Die
Gebührenschuldner sind
a) Der
unterhaltspflichtige gesetzliche Vertreter, wenn durch ihn selbst oder in
seinem Auftrag das Kind zur Aufnahme angemeldet worden ist;
b) die
öffentlich-rechtliche Körperschaft und Anstalt (Sozialleitungsträger, Träger
der Jugend- und Sozialhilfe) sowie ein sonstiger Dritter, soweit sie die Kosten
übernommen haben;
c) ersatzweise
der weitere Unterhaltspflichtige im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Mehrere Gebührenschuldner
sind als Gesamtschuldner zu betrachten.
§ 4
Gebührenmaßstab
Die Benutzungsgebühren
richten sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der
Kindertagesstätte entsprechend den gebuchten Betreuungszeiten.
§ 5
Gebührensatz
(1) Die
Benutzungsgebühren betragen für jeden angefangenen Monat für den Besuch:
1. der
Kinderkrippen und Kleinkindgruppen der Stadt Lauf a. d. Pegnitz
a) bis
3 Stunden 170 Euro
b) bis
4 Stunden 190 Euro
c) bis
5 Stunden 210 Euro
d) bis
6 Stunden 230 Euro
e) bis
7 Stunden 250 Euro
f)
bis 8 Stunden 270 Euro
g) bis
9 Stunden 290 Euro
h) mehr
als 9 Stunden 310 Euro
2. der
Kindergärten und Horte der Stadt Lauf a. d. Pegnitz
a) bis
4 Stunden 95 Euro
b) bis
5 Stunden 105 Euro
c) bis
6 Stunden 115 Euro
d) bis
7 Stunden 125 Euro
e) bis
8 Stunden 135 Euro
f)
bis 9 Stunden 145 Euro
g) mehr
als 9 Stunden 155 Euro
(2) Wird die gebuchte Zeit überschritten, wird die der
tatsächlichen Nutzungszeit entsprechende Gebühr berechnet. Es besteht kein
Anspruch auf Gebührenerstattung, wenn die Buchungszeit nicht voll genutzt wird.
(3) Für die Teilnahme an der
Mittagsverpflegung ist eine monatliche Pauschalgebühr in Höhe des jeweiligen
Essenpreises pro Portion multipliziert mit 15 Anwesenheitstagen zu zahlen.
§
6
Ermäßigung
(1) Besuchen mehrere Kinder einer
Familie gleichzeitig eine städtische Kindertagesstätte, so wird die
Benutzungsgebühr
a) für das 2. Kind um 1/3
ermäßigt;
b) für das 3. Kind um 2/3
ermäßigt;
c) für das 4. Kind um 3/3
ermäßigt.
(2) Ermäßigung aus sozialen
Gründen kann darüber hinaus auf Antrag gewährt werden, wenn die Erhebung der
vollen Gebühr unbillig wäre.
(3) Bei Ausschluss eines Kindes
von der Kindertagesstätte (§ 13 der Benutzungssatzung) entfällt die Gebühr für
die Dauer des Ausschlusses; dies gilt nicht für angebrochene Monate.
(4) Alle Ermäßigungen werden ab
dem Monat des Bekanntwerdens der Ermäßigungsgrundlage gewährt und auf volle
Euro Beträge aufgerundet.
§
7
Beitragsentlastung
(1) Im letzten Kindergartenjahr,
welches der Vollzeitschulpflicht nach Art. 35 f., 37 ff. des Bayerischen
Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) unmittelbar
vorausgeht, wird die Benutzungsgebühr nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 um 100
Euro reduziert. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner
ausgezahlt. Die Beitragsentlastung wird für maximal 12 Monate gewährt.
(2) Eine Zurückstellung vom
Schulbesuch nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG unterbricht die Beitragsentlastung ab
Zugang des dem zurückstellenden Bescheids folgenden Monats bis zum Beginn des
tatsächlich letzten Kindergartenjahres. Die bis zur Zurückstellung gewährte
Beitragsentlastung ist nicht zurückzuzahlen. Die Gebührenschuldner haben die
Kindertageseinrichtung unverzüglich über die Zurückstellung des Kindes nach
Art. 37 Abs. 2 BayEUG zu informieren.
§
8
Fälligkeit
Die
Gebühren sind spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zur
Zahlung fällig.
§
9
Auskunftspflichten
Die
Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Lauf a. d. Pegnitz maßgebliche
Veränderungen und deren Gründe unverzüglich zu melden und über den Umfang der
Veränderung Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen
beansprucht werden.
§
10
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 1.
September 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom 28.
April 2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 23.05.2013 außer Kraft.
Lauf a.d.Pegnitz, Datum (nach
der Beschlussfassung im Stadtrat)
Stadtverwaltung Lauf
a.d.Pegnitz
Benedikt Bisping
Erster Bürgermeister
Wie bereits in der Sitzung des Kinder- Jugend und Seniorenausschusses vom
23.09.2014 angekündigt wurde, wurde die Gebührensatzung für die Kindertagesstätten
der Stadt Lauf a.d.Pegnitz neugefasst.