Betreff
Neufassung der Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
Vorlage
FB 1/091/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kinder- Jugend- und Seniorenausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Gebührensatzung zu beschließen:

 

G e b ü h r e n s a t z u n g

 

für die Kindertagesstätten der Stadt Lauf a.d.Pegnitz

 

vom (Tag nach Beschluss im Stadtrat)

 

Die Stadt Lauf a. d. Pegnitz erlässt auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2014 (GVBl S. 70) folgende

 

 

G e b ü h r e n s a t z u n g:

 

§ 1

Gebührenerhebung

 

(1)    Für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Lauf a. d. Pegnitz werden die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren erhoben (Benutzungsgebühren).

 

(2)    Zusätzlich werden Verpflegungskosten für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung erhoben (Essensgeld).

 

 

 

 

 

 

§ 2

Gebührentatbestand

 

(1)     Die Pflicht zur Entrichtung der Benutzungsgebühren entsteht zum 1. des Eintrittsmonats. Die Gebühren sind grundsätzlich zu Beginn des Monats in voller Höhe zu entrichten ohne Rücksicht darauf, an wie vielen Tagen des Monats die Kindertagesstätte besucht wird.

 

(2)    Für das Essensgeld entsteht die Gebührenschuld erstmals zum 1. des Monats zu dem die Anmeldung zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung erfolgt; danach fortlaufend mit Beginn des Folgemonats.

 

(3)    Die Gebühren werden für zwölf Kalendermonate erhoben. Erfolgt eine Aufnahme erst im Verlauf des Betreuungsjahres, oder scheidet ein Kind vorzeitig aus, sind die entsprechenden Monatsgebühren zu bezahlen.

 

(4)    Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung. Bei längeren Erkrankungen oder z.B. Reha- und Kuraufenthalten können Kinder unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung vorübergehend von der Kindertagesstätte abgemeldet werden. Die Abmeldung kann nur für einen Zeitraum ab 4 Wochen zugelassen werden. § 2 Abs. 1 gilt entsprechend.

 

§ 3

Gebührenschuldner

 

(1)    Die Gebührenschuldner sind

a)       Der unterhaltspflichtige gesetzliche Vertreter, wenn durch ihn selbst oder in seinem Auftrag das Kind zur Aufnahme angemeldet worden ist;

b)       die öffentlich-rechtliche Körperschaft und Anstalt (Sozialleitungsträger, Träger der Jugend- und Sozialhilfe) sowie ein sonstiger Dritter, soweit sie die Kosten übernommen haben;

c)       ersatzweise der weitere Unterhaltspflichtige im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

                                                                   

Mehrere Gebührenschuldner sind als Gesamtschuldner zu betrachten.

 

§ 4

Gebührenmaßstab

 

Die Benutzungsgebühren richten sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der Kindertagesstätte entsprechend den gebuchten Betreuungszeiten.

 

§ 5

Gebührensatz

 

(1)    Die Benutzungsgebühren betragen für jeden angefangenen Monat für den Besuch:

 

1.      der Kinderkrippen und Kleinkindgruppen der Stadt Lauf a. d. Pegnitz

a)       bis 3 Stunden                     170 Euro

b)       bis 4 Stunden                     190 Euro

c)       bis 5 Stunden                     210 Euro

d)       bis 6 Stunden                     230 Euro

e)       bis 7 Stunden                     250 Euro

f)        bis 8 Stunden                     270 Euro

g)       bis 9 Stunden                     290 Euro

h)       mehr als 9 Stunden             310 Euro

     

2.      der Kindergärten und Horte der Stadt Lauf a. d. Pegnitz

a)       bis 4 Stunden                       95 Euro

b)       bis 5 Stunden                     105 Euro

c)       bis 6 Stunden                     115 Euro

d)       bis 7 Stunden                     125 Euro

e)       bis 8 Stunden                     135 Euro

f)        bis 9 Stunden                     145 Euro

g)       mehr als 9 Stunden            155 Euro

 

(2)    Wird die gebuchte  Zeit überschritten, wird die der tatsächlichen Nutzungszeit entsprechende Gebühr berechnet. Es besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung, wenn die Buchungszeit nicht voll genutzt wird.

 

(3)    Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist eine monatliche Pauschalgebühr in Höhe des jeweiligen Essenpreises pro Portion multipliziert mit 15 Anwesenheitstagen zu zahlen.

 

 

§ 6

Ermäßigung

 

(1)    Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine städtische Kindertagesstätte, so wird die Benutzungsgebühr

a)       für das 2. Kind um 1/3 ermäßigt;

b)       für das 3. Kind um 2/3 ermäßigt;

c)       für das 4. Kind um 3/3 ermäßigt.

 

(2)    Ermäßigung aus sozialen Gründen kann darüber hinaus auf Antrag gewährt werden, wenn die Erhebung der vollen Gebühr unbillig wäre.

 

(3)    Bei Ausschluss eines Kindes von der Kindertagesstätte (§ 13 der Benutzungssatzung) entfällt die Gebühr für die Dauer des Ausschlusses; dies gilt nicht für angebrochene Monate.

 

(4)    Alle Ermäßigungen werden ab dem Monat des Bekanntwerdens der Ermäßigungsgrundlage gewährt und auf volle Euro Beträge aufgerundet.

 

§ 7

Beitragsentlastung

 

(1)    Im letzten Kindergartenjahr, welches der Vollzeitschulpflicht nach Art. 35 f., 37 ff. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) unmittelbar vorausgeht, wird die Benutzungsgebühr nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 um 100 Euro reduziert. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt. Die Beitragsentlastung wird für maximal 12 Monate gewährt.

 

(2)    Eine Zurückstellung vom Schulbesuch nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG unterbricht die Beitragsentlastung ab Zugang des dem zurückstellenden Bescheids folgenden Monats bis zum Beginn des tatsächlich letzten Kindergartenjahres. Die bis zur Zurückstellung gewährte Beitragsentlastung ist nicht zurückzuzahlen. Die Gebührenschuldner haben die Kindertageseinrichtung unverzüglich über die Zurückstellung des Kindes nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG zu informieren.

 

 

 

§ 8

Fälligkeit

 

Die Gebühren sind spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zur Zahlung fällig.

 

§ 9

Auskunftspflichten

 

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Lauf a. d. Pegnitz maßgebliche Veränderungen und deren Gründe unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderung Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen beansprucht werden.

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

(1)    Diese Satzung tritt am 1. September 2015 in Kraft.

 

(2)    Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom 28. April 2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 23.05.2013 außer Kraft.

 

 

Lauf a.d.Pegnitz, Datum (nach der Beschlussfassung im Stadtrat)

Stadtverwaltung Lauf a.d.Pegnitz

 

 

Benedikt Bisping

Erster Bürgermeister

 

 

Wie bereits in der Sitzung des Kinder- Jugend und Seniorenausschusses vom 23.09.2014 angekündigt wurde, wurde die Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Lauf a.d.Pegnitz neugefasst.