In der Zeit vom 7. bis 25. Oktober 2013 wurden die
Jahresrechnungen 2012 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz, der Glockengießer-Spitalstiftung
St. Leonhard und der J.F. Barth’schen Stiftung sowie der Jahresabschluss 2012
der Altenheime der Spitalstiftung vom Rechnungsprüfungsausschuss des Stadtrates
gemäß Art. 103 GO geprüft.
Die Niederschrift über die Prüfung vom 25. Oktober 2013 sowie die Stellungnahme der Verwaltung zu den Prüfungserinnerungen sind als Anlage beigefügt.
Gemäß Art. 102 Abs. 3 GO stellt der Stadtrat nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnungen und der Jahresabschlüsse und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten die Jahresrechnungen in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung.
Beschlussvorschlag:
1. Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat: Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom
Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses vom 25.10.2013 und stimmt der Erledigung
der Prüfungserinnerungen zu.
2. Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
Die Jahresrechnungen 2012 werden mit folgenden Ergebnissen gemäß Art. 102 Abs. 3
GO festgestellt:
a) Stadt Lauf a.d.Pegnitz
Solleinnahmen/Sollausgaben 54.799.305,03 EUR
b) Glockengießer-Spitalstiftung St. Leonhard
Solleinnahmen/Sollausgaben 39.676,51 EUR
c) J.F. Barth’sche Stiftung
Solleinnahmen/Sollausgaben 575,30 EUR
Der Jahresabschluss 2012 der Altenheime der Glockengießer-Spitalstiftung St. Leonhard
wird wie folgt festgestellt:
a) Bilanzsumme zum 31.12.2012 8.054.876,84 EUR
b) Summe der GuV-Rechnung 2012
Erträge 5.833.152,66 EUR
Aufwendungen 6.006.918,44 EUR
c) Jahresfehlbetrag lt. GuV-Rechnung 2012
(zugleich Bilanzverlust zum 31.12.2012) 173.765,78 EUR
3. Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
Für die festgestellten Jahresrechnungen 2012 der Stadt Lauf a.d.Peg., der Glockengießer-
Spitalstiftung St. Leonhard, der J.F. Barth’schen Stiftung und für den festgestellten Jah-
resabschluss 2012 der Altenheime der Glockengießer-Spitalstiftung St. Leonhard wird
gemäß Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung erteilt.
An der Beschlussfassung über die Entlastung (Ziff. 3) hat der 1. Bürgermeister nicht mit-
gewirkt (Art. 49 GO).