Betreff
Beratung und empfehlende Beschlussfassung der Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung, Neukalkulation der Kanalbenutzungsgebühren
Vorlage
FB 2/027/2014
Aktenzeichen
930.2 / FB 2 / Wk
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

1. Die vorläufige Gebührenkalkulation der Kanalbenutzungsgebühren für die Jahre 2015 bis

    2018 lt. Anlage ist Grundlage für die Anpassung der Kanalbenutzungsgebühr ab Januar

    2015. Wegen der noch ausstehenden Entscheidung zur Finanzierung des Abwasser-

    konzepts 2014-2022 wird vorerst ein 1-jähriger Kalkulationszeitraum, d. h. das Jahr 2015, 

    festgelegt.

 

2. Die Einleitungsgebühr in § 9 Abs. 1 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung  wird von

    2,00 Euro um 0,40 Euro auf 2,40 Euro pro Kubikmeter eingeleitetem Abwasser erhöht.

 

3. Die Stadt Lauf a.d.Peg. erlässt die als Bestandteil dieses Beschlusses beigefügte Ände-

    rungssatzung zur BGS/EWS mit Wirkung ab 1. Januar 2015.

 

Die turnusgemäß (4jähriger Kalkulationszeitraum, letzte Anpassung zum 1. Januar 2010) bereits im Jahr 2013 anstehende Überrechnung der Kanalbenutzungsgebühren wurde mit Einverständnis des Stadtrates (vgl. Informationsvorlage vom 25. Juli 2013) in das Jahr 2014 verschoben. Der vierjährige Turnus ist damit nicht mehr anwendbar; er muss neu festgelegt werden und soll zwischen einem und vier Jahren liegen (Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG). Innerhalb eines einmal festgelegten Kalkulationszeitraumes ist eine Änderung der Gebühr nicht zulässig; etwaige Über- oder Unterdeckungen müssen dann im nachfolgenden Zeitraum ausgeglichen werden. Für die anstehende Anpassung der Gebühr wird deshalb vorerst ein einjähriger Zeitraum vorgeschlagen, um ggf. sich ergebende weitere Änderungen zeitnah umsetzen zu können. 

Um rechtzeitig zum Jahresbeginn 2015 neue Kanalgebühren erheben zu können (eine rückwirkende Gebührenerhöhung ist grundsätzlich nicht zulässig), bedarf es einer entsprechenden Änderungssatzung, die rechtzeitig beschlossen und bekanntgemacht sein muss.

 

Rechtliche Grundlage für eine solche Maßnahme ist das Bayerische Kommunalabgabengesetz (KAG), das für sog. leitungsgebundene und kostenrechnende Einrichtungen wie Entwässerung und Wasserversorgung Kostendeckung vorsieht. Ob nämlich eine Kommune den entstehenden Aufwand (lfd. Betrieb und/oder Herstellung) durch die Erhebung von Beiträgen/Gebühren oder aus allgemeinen Steuermitteln decken will, steht nicht in ihrem Belieben. Insbesondere aus haushaltsrechtlichen  und haushaltswirtschaftlichen Gründen ist die Gemeinde gehalten, zunächst die gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten zur Erhebung besonderer Abgaben und Entgelte – soweit vertretbar und geboten – auszuschöpfen, ehe sie auf allgemeine Steuermitteln zurückgreift (Art. 62 Abs. 2 GO). So darf beispielsweise keine Erhöhung der Grundsteuer zu dem Zweck beschlossen werden, mit dem Aufkommen den Betrieb oder die Herstellung der Entwässerungseinrichtung oder den Ausbau von Ortsstraßen zu finanzieren.

D. h. alle anfallenden Kosten für den Betrieb, den Unterhalt oder auch die Neuherstellung sind auf die Nutzer der Einrichtung, sprich die Bürger, umzulegen. In welcher Form das geschieht, ob ausschließlich Einleitungsgebühren oder auch Beiträge erhoben werden, bleibt weiteren Berechnungen unter Beachtung der gesamten umzusetzenden Projekte und letztendlich der Entscheidung des Stadtrates vorbehalten. Klar wurde, wie bereits ausgeführt, dass momentan allein der laufende Betriebsaufwand der kommenden Jahre eine Anpassung der Gebühren in der vorgeschlagenen Form rechtfertigt. 

 

Inzwischen wurde eine erste überschlägige Berechnung in der letzten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 14.10.2014 detailliert vorgestellt und vom Stadtrat in dessen letzter Sitzung am 23. Oktober grundsätzlich zur Kenntnis genommen, auch wenn die abschließende Entscheidung zur Umsetzung des Abwasserkonzepts und die Finanzierung desselben noch aussteht.

 

 

Bei der Erläuterung der verschiedenen Finanzierungsmodelle ergab sich eindeutig, dass die derzeitigen Kanalbenutzungsgebühren von 2 Euro pro Kubikmeter verbrauchten Frischwassers nach Ablauf des Kalkulationszeitraumes 2009 bis 2013 inzwischen zu niedrig sind und – nach einer vorläufigen 4-jährigen Vorkalkulation für die Jahre 2015 bis 2018 – eine Anhebung der „normalen“ Verbrauchsgebühr um vorerst 40 Cent pro Kubikmeter nicht mehr vermieden werden kann.

 

Vor der endgültigen Entscheidung über die Finanzierung der weiteren Maßnahmen des Abwasserkonzepts wird deshalb unter Bezugnahme auf die vorgelegte vorläufige Gebührenkalkulation (siehe Anlage) vorgeschlagen, die Abwassergebühr ab Januar 2015 um 0,40 Euro auf 2,40 Euro pro Kubikmeter zu erhöhen. Für einen durchschnittlichen Verbrauch von 150 cbm/Jahr (4-Personen Haushalt) bedeutet dies eine Erhöhung um 60 Euro jährlich.

Eine weitere Überrechnung im Laufe des Jahres 2015 bleibt vorbehalten; möglicherweise ergibt sich dann eine weitere Gebührenerhöhung und/oder eine Beitragserhebung. Deshalb sollte vorerst der neue Kalkulationszeitraum nur auf 1Jahr festgelegt werden, also aktuell nur für das Jahr 2015 gelten, bis die umfassende Kalkulation unter Einbeziehung des Abwasserkonzepts und der daraus resultierenden Gebührensätze vorliegt.

 

Die zu ändernde Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Lauf a.d.Peg. vom 29. Juni 2009 i. d. F. d. Bek vom 27.11.2009 wird deshalb mit dem sich neu ergebenden Gebührensatz (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BGS/EWS) zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Die Verwaltung unterbreitet daher folgenden