Beschluss:
1.
Es wird
festgestellt, dass bei der erneuten Beteiligung der Behörden und der Träger
öffentlicher Belange lediglich vom Landratsamt Nürnberger Land Anregungen und
Bedenken vorgebracht wurden.
Zu den Äußerungen des Landratsamtes Nürnberger Land wird festgestellt:
Aktive Schallschutzmaßnahmen wie eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von über 8
m sind entlang der Urlasstraße aus städtebaulicher Sicht, aus Gründen des
Ortsbildes und unter wirtschaftlichen Aspekten nicht realisierbar. Nachdem im
Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden auf eine verträgliche
Nachverdichtung im Innenstadtbereich nicht verzichtet werden soll, wird die durch
die Bahnlinie verursachte Immissionsproblematik durch die Festsetzung von
passiven Schallschutzmaßnahmen nach den Vorgaben des Schallschutzgutachtens
überwunden.
2.
Zu den im
Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangen Äußerungen wird festgestellt:
Renate Reichold und Dr. med. H.H. Reichold, Weilerbach
Die Festsetzung einer
Grundflächenzahl von 0,25 wird durch die Festsetzung der maximalen Grundfläche
von 640 m² ersetzt.
Die Festsetzung Nr. 7 wird
dahingehend geändert, dass geringfügige Überschreitungen der Baugrenzen nicht
generell ausgeschlossen werden, sondern ausnahmsweise zulässig sein können.
Die Festsetzung Nr. 12 wird
nicht geändert, da bei der Errichtung von Nebengebäuden die Einhaltung eines
Abstands von 5 m zu bestehenden Wohngebäuden keine wesentliche Beeinträchtigung
der Bebaubarkeit des Grundstücks bedeutet.
Die unterschiedliche
Festsetzung der Baugrenzen in Bezug auf die einzuhaltenden Grenzabstände beruht
ausschließlich auf städtebaulichen Gegebenheiten und stellt keine Ungleichbehandlung
der Grundstückseigentümer dar.
Rechtsanwälte Ernst G.
Dotzler und Collegen
Die Festsetzung einer
Grundflächenzahl von 0,25 wird durch die Festsetzung der maximalen Grundfläche
von 640 m² ersetzt.
Die Festsetzung Nr. 7 wird
dahingehend geändert, dass geringfügige Überschreitungen der Baugrenzen nicht
generell ausgeschlossen werden, sondern ausnahmsweise zulässig sein können.
Die Festsetzung Nr. 12 wird
nicht geändert, da bei der Errichtung von Nebengebäuden die Einhaltung eines
Abstands von 5 m zu bestehenden Wohngebäuden keine wesentliche Beeinträchtigung
der Bebaubarkeit des Grundstücks bedeutet.
Die unterschiedliche
Festsetzung der Baugrenzen in Bezug auf die einzuhaltenden Grenzabstände beruht
ausschließlich auf städtebaulichen Gegebenheiten und stellt keine
Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer dar.
Dr. med. Jörg Reichold
Im Bebauungsplan ist der
ortsbildprägende Baumbestand als zu erhaltend festgesetzt ist. Im Bereich der
festgesetzten Neupflanzungen können bestehende Bäume bei Bedarf durch
Neupflanzungen ersetzt werden.
Die Festsetzung zum Zufahrtsverbot wird
dahingehend ergänzt, dass für maximal zwei Wohneinheiten die Zufahrt zu den
notwendigen Stellplätzen über die Bleichgasse zugelassen werden kann, wenn dies
verkehrstechnisch möglich ist.
Standflächen für Mülltonnen am Tage der
Entleerung sind erforderlich, vor allem wenn bei der Errichtung von Wohnanlagen
Großgefäße eingesetzt werden.
Die Grundflächenzahl von 0,25 wird durch die
Festsetzung einer maximalen Grundfläche von 540 m² auf dem Grundstück Fl.Nr.
1510/2 unter Einbeziehung der Fl.Nr. 1510/4 ersetzt. Eine weitere Verdichtung
ist städtebaulich nicht vertretbar.
Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl entfällt, da durch die Festlegung
der Grundfläche in m² und die Zahl der Vollgeschosse die Baukörper ausreichend
definiert sind.
Die Festsetzung der Dachneigung von 30°-43°
wird beibehalten, da eine Dachneigung von 43° eine sehr gute Nutzung von
Solarenergie erlaubt.
Die Festsetzung Nr. 7 wird
dahingehend geändert, dass geringfügige Überschreitungen der Baugrenzen nicht
generell ausgeschlossen werden, sondern ausnahmsweise zulässig sein können.
Die Festsetzung Nr. 12 wird
nicht geändert, da bei der Errichtung von Nebengebäuden die Einhaltung eines
Abstands von 5 m zu bestehenden Wohngebäuden keine wesentliche Beeinträchtigung
der Bebaubarkeit des Grundstücks bedeutet.
Eine Herausnahme des Grundstücks aus dem
Bebauungsplan kann nicht befürwortet werden, da sich an Grundlagen des
Stadtratsbeschlusses vom 29.11.2007 keine Änderungen ergeben haben.
Rechtsanwälte Labbé & Partner, München
Anlass für die Planaufstellung war eine konkrete Bauanfrage zur Bebauung
des Grundstücks Fl.Nr. 1510. Die sich durch das geplante Bauvorhaben
abzeichnenden städtebaulichen und nachbarlichen Konflikte konnten nur im Rahmen
eines Bebauungsplanes zielführend abgewogen werden. Die Einbeziehung des
Grundstückes Fl.Nr. 1510/2 ist zwingend erforderlich, da ein wesentliches
städtebauliches Ziel der Planung darin liegt, die Bleichgasse aus Gründen der
Verkehrssicherheit von zusätzlichem Erschließungsverkehr weitestgehend
freizuhalten.
Die Festsetzung zum Zufahrtsverbot wird
dahingehend ergänzt, dass für maximal zwei Wohneinheiten die Zufahrt zu den
notwendigen Stellplätzen über die Bleichgasse zugelassen werden kann, wenn dies
verkehrstechnisch möglich ist.
Die Grundflächenzahl von 0,25 wird durch die
Festsetzung einer maximalen Grundfläche von 540 m² auf dem Grundstück Fl.Nr.
1510/2 unter Einbeziehung der Fl.Nr. 1510/4 ersetzt. Eine weitere Verdichtung
ist städtebaulich nicht vertretbar.
Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl entfällt, da durch die
Festlegung der Grundfläche in m² und die Zahl der Vollgeschosse die Baukörper
ausreichend definiert sind.
Wirksame aktive Schallschutzmaßnahmen sind sowohl aus städtebaulichen
wie auch wirtschaftlichen Gründen in diesem Fall nicht realisierbar.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Schallschutzmaßnahmen entsprechen
dem, was auch im Rahmen einer Baugenehmigung nach § 34 BauGB gefordert würde.
Insofern werden die Grundstückseigentümer durch den Bebauungsplan auch in
finanzieller Hinsicht nicht schlechter gestellt.
Die Festsetzung der Dachneigung von 30°-43°
wird beibehalten, da eine Dachneigung von 43° eine sehr gute Nutzung von
Solarenergie erlaubt.
3.
Der Bebauungsplan Nr. 94 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet
„Südlich der Bleichgasse“ vom 27.03.2007 in der Fassung der letzten Änderung vom
08.07.2009 wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
aufgestellt.
Der Textteil hat folgenden Wortlaut:
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt aufgrund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1,
9, 10, 13, 13a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch Gesetz vom
21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung
(BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in
Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende
S a t z u n g
für den Bebauungsplan Nr. 94 der Stadt Lauf
a.d.Pegnitz für das Baugebiet
„Südlich der Bleichgasse“
§ 1
(1)
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 94 gilt der vom Stadtbauamt
Lauf a.d.Pegnitz ausgearbeitete Plan vom 27.03.2007 in der Fassung der letzten
Änderung vom 08.07.2009, der zusammen mit diesem Textteil den Bebauungsplan
bildet.
(2) Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
ergibt sich aus dem Plan.
§ 2
Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen
Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer
Kraft."
Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich
bekanntzumachen.
Im
Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 94 für das Baugebiet „Südlich
der Bleichgasse“ wurde im Frühjahr 2008 die Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie die
öffentliche Auslegung nach
§ 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Da der Stadtrat in seiner Sitzung vom
31.07.2008 verschiedene Änderungen bzw. Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs
beschlossen hat, wurde der Entwurf in der Zeit vom 13.10.2008 bis zum
24.10.2008 erneut ausgelegt und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange über die erneute Auslegung informiert.
Von den beteiligten Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden erneute Anregungen und Bedenken zur Planung
lediglich vom Landratsamt Nürnberger Land vorgebracht (Anlage A1).
Stellungnahme der Verwaltung zu den
Äußerungen des Landratsamt Nürnberger Land:
Aufgrund der ablehnenden Stellungnahme der
Unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes fanden mehrere Gespräche
statt, um einen Lösungsansatz für die Schallschutzproblematik zu finden. Um
hierfür Abwägungsmaterial zu erhalten, wurde das Ingenieurbüro Wolfgang Sorge
aus Nürnberg mit einer Ergänzung des ersten Schallschutzgutachtens beauftragt.
Dabei wurden Varianten für Schallschutzwände mit einer Höhe von 2 m, 4 m, 6 m
und 8 m berechnet. Als Ergebnis zeigt sich, dass selbst bei 8 m Höhe die
Orientierungswerte der DIN 18005 in den Dachgeschossen nachts weitestgehend
überschritten werden. Bei einer Lärmschutzwand von 4 m Höhe könnten selbst die
Nachtwerte im Erdgeschoss nicht eingehalten werden. Berücksichtigt man die
Kosten von ca. 120.000,-- € für eine Betonlärmschutzwand mit 4 m Höhe steht der
Erfolg der Maßnahme in keinem Verhältnis zum Aufwand. Die Kosten für eine
transparente Konstruktion würden sich etwa auf das Doppelte belaufen. Eine vom
Landratsamt vorgeschlagene Kompromisslösung mit einer 2 m hohen Wall-/
Wandkombination, die aus städtebaulichen Gesichtspunkten noch integrierbar
wäre, ist aus Sicht der Verwaltung reine Makulatur, da hier nahezu keine
Verbesserungen des Schallschutzes erreicht werden kann. Außerdem ist
anzumerken, dass die Kosten für aktive Lärmschutzmaßnahmen auf alle Fälle von
der Stadt Lauf zu tragen wären, da sie in diesem Fall nicht umgelegt werden
könnten.
Außerdem muss noch einmal darauf hingewiesen
werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen
wie Grundrissorientierung, Schallschutzfenster oder mechanische
Belüftungsanlagen identisch sind mit den Maßnahmen, die ein Bauherr in einem
Bereich ohne Bebauungsplan auch zu treffen hätte.
Diese Auffassung wird durch ein aktuelles
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Weist ein Bebauungsplan ein
neues Wohngebiet (Allgemeines Wohngebiet – WA) aus, das durch vorhandene
Verkehrswege Lärmbelastungen ausgesetzt wird, die an den Gebietsrändern
deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegen, ist es nicht von
vornherein abwägungsfehlerhaft, auf aktiven Schallschutz durch Lärmschutzwälle
oder –wände zu verzichten. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es
abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination
von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung
der Wohn- und Schlafräume zu erreichen. Bis zu dieser Entscheidung hat die
höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Neuausweisung von Baugebieten durch
einen Bebauungsplan eine erhebliche Lärmüberschreitung nur durch aktiven
Schallschutz als lösbar betrachtet. Nunmehr wird es den Gemeinden im
innerstädtischen Bereich ermöglicht, derartige Lärmkonflikte im Einzelfall auch
durch passive Schallschutzmaßnahmen bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes
zu lösen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es häufig nicht
möglich ist, allein durch die Wahrung von Abständen zu vorhandenen
Verkehrswegen schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete zu vermeiden und es
im Einzelfall auch unzumutbar sein kann, aktive Schallschutzmaßnahmen (z.B.
Lärmschutzwände) festzusetzen.
Die Verwaltung vertritt aus den genannten
Gründen nach wie vor die Auffassung, dass in diesem Fall aktive
Schallschutzmaßnahmen aus städtebaulichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten
nicht realisierbar sind.
Diese Auffassung wurde mit Schreiben vom
10.06.2009 auch dem Landratsamt Nürnberger Land mitgeteilt, mit der Bitte, die
ablehnende Stellungnahme vom 06.11.2008 noch einmal zu prüfen.
Mit Schreiben vom 17.06.2009 (Anlage A2)
teilte nun das Landratsamt mit, dass aus fachlicher Sicht die erheblichen
Bedenken hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte
aufrechterhalten werden müssen, es sich jedoch letztlich um eine
Abwägungsentscheidung der Stadt handele, welche Art von Schallschutzmaßnahmen
im Bebauungsplan festgesetzt werden.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem
Bauausschuss, aus den vorgenannten Gründen im Rahmen der Abwägung in diesem
besonders gelagertem Fall auf die Festsetzung von aktiven Schallschutzmaßnahmen
im Bebauungsplan zu verzichten und die im Gutachten des Ingenieurbüros Sorge
vom 28.04.2008 aufgeführten passiven Schutzmaßnahmen als Festsetzung im
Bebauungsplan zu belassen.
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Während der erneuten öffentlichen Auslegung
wurden Äußerungen zur Planung vorgebracht von:
1.
Renate
Reichold und Dr. med. H.H. Reichold, Weilerbach (Anlage B1)
2.
Rechtsanwälte
Ernst G. Dotzler und Collegen (Anlage B2)
3.
Dr. med. Jörg
Reichold, Lauf (Anlage B3a, B3b)
4.
Labbé &
Partner, Rechtsanwälte(Anlage B4)
Stellungnahme der Verwaltung zu den
vorgebrachten Äußerungen:
Zu 1. Renate Reichold und Dr. med. H.H.
Reichold, Weilerbach
Zu 1)
Bei einer Bebauung des Grundstücks Fl.Nr.
1510 mit den zugesagten 640 m² ergibt sich eine rechnerische GRZ von 0,254. Die
Überschreitung liegt damit innerhalb der Rundungstoleranz. Um jedoch die
Bedenken der Familie Reichold zu zerstreuen, schlägt die Verwaltung vor, statt
der GRZ eine absolute Grundfläche (GR) für das Grundstück Fl.Nr. 1510 von 640
m² im Bebauungsplan festzusetzen.
Zu 2)
In § 23 Abs. 3 BauNVO ist geregelt, dass eine
Überschreitung der Baugrenze in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden kann.
Auf Anregung der Nachbarn in der ersten öffentlichen Auslegung wurde diese
Möglichkeit gänzlich ausgeschlossen. Als Kompromisslösung schlägt die
Verwaltung vor, eine Überschreitung der Baugrenzen nur ausnahmsweise
zuzulassen. Damit behält sich die Stadt die Möglichkeit vor, im Einzelfall zu
prüfen, ob durch eine geringfügige Überschreitung nachbarliche Belange
betroffen sind oder nicht.
Zu 3)
Der Bebauungsplan lässt die Errichtung von
Nebengebäuden mit einer Grundfläche bis 12 m² außerhalb der Baugrenzen zu mit
der Einschränkung, dass zu bestehenden Wohngebäuden ein Abstand von 5 m
einzuhalten ist. Hintergrund dieser Einschränkung ist, dass ein bestehendes
Nachbargebäude unmittelbar auf der Grundstücksgrenze steht und ein weiteres mit
einem Abstand von nur ca. 1,3 m. Vor allem für das Anwesen Bleichgasse 9 wäre
die Errichtung eines Nebengebäudes vor der Südfassade mit einem Abstand von 1,3
m eine erhebliche Beeinträchtigung. Aufgrund der Größe des Baugrundstücks
bestehen genügend Möglichkeiten Nebengebäude zu errichten und dabei die 5 m
Abstand einzuhalten.
Zu 4)
Eine rechtlich fragwürdige
Ungleichbehandlung der Grundstücke wird seitens der Verwaltung nicht gesehen.
Die unterschiedliche Festsetzung der Baugrenzen in Bezug auf die einzuhaltenden
Grenzabstände beruht ausschließlich auf städtebaulichen Gegebenheiten wie eben
die vorhandene Nachbarbebauung.
Zu 2. RAe Ernst G. Dotzler und Collegen
Im Schreiben der RAe Ernst G. Dotzler &
Collegen werden lediglich die von der Familie Reichold vorgebrachten
Einwendungen noch einmal dargelegt. Auf die Stellungnahmen der Verwaltung zu
Punkt 1 wird verwiesen.
Zu 3. Dr. med. Jörg Reichold
Zu den
Hinweisen des Herrn Dr. Reichold bezüglich der im Bebauungsplan festgesetzten
Baumpflanzungen ist anzumerken, dass der ortsbildprägende Bestand als zu
erhaltend festgesetzt ist. Im Bereich der festgesetzten Neupflanzungen können
bestehende Bäume bei Bedarf durch Neupflanzungen ersetzt werden.
Das
Planungsziel, aus Gründen der Verkehrssicherheit die Bleichgasse nicht mit
zusätzlichem Erschließungsverkehr zu belasten, war ein wesentlicher Grund für
die Entscheidung, den Bebauungsplan Nr. 94 aufzustellen. Eine unbeschränkte
Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. 1510/2, wie im Schreiben des Herrn Dr. Reichold
vom 20.10.2008 (Anlage B3 b) noch einmal ausdrücklich gefordert, kann deshalb
nicht befürwortet werden. Bei der aufgrund der Festsetzungen des
Bebauungsplanes möglichen Errichtung einer Wohnanlage mit z.B. 10 Wohneinheiten
und einer Tiefgarage mit 20 Stellplätzen und Zufahrt über die Bleichgasse würde
sich der Erschließungsverkehr praktisch verdoppeln. Aufgrund der Einwendungen
des Herrn. Dr. Reichold wurde im Bebauungsplan bereits eine Ausnahme für die
Stellplätze eines Einfamilienhauses ermöglicht. Als maximales Zugeständnis an
die Forderung des Herrn Dr. Reichold könnte nach Meinung der Verwaltung noch
die Zufahrt für zwei Wohneinheiten, also höchstens vier Stellplätze, zugelassen
werden.
Zur Frage der im Bebauungsplan geforderten Mülltonnenstandplätze ist
anzumerken, dass aufgrund der möglichen Bebaubarkeit der Grundstücke die
Errichtung größerer Wohnanlagen nicht unwahrscheinlich ist. Dabei werden oft
Großgefäße mit einem Fassungsvermögen von 1100 l eingesetzt, für die ein
geeigneter Abstellplatz am Tag der Entleerung auf dem Baugrundstück unbedingt
erforderlich ist.
Zu den von Herrn Dr. Reichold formulierten Anträgen ist folgendes
festzustellen:
Zu 1.
Nachdem die Einwendungen des Herrn Dr. Reichold im Oktober 2008
abgegeben wurden und bis heute keine weitere Stellungnahme hinsichtlich der
Lärmimmission eingegangen ist, wird davon ausgegangen, dass hier keine
Einwendungen bestehen.
Zu 2.
Die
Problematik wurde bereits erläutert.
Zu 3.
Dass
eine Grundflächenzahl von 0,25 nach Meinung der Stadt Lauf unter
städtebaulichen und auch wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine adäquate
bauliche Nutzung erlaubt, wurde bereits im Rahmen der ersten öffentlichen
Auslegung festgestellt und Herrn Dr. Reichold mitgeteilt. Nachdem von der
Verwaltung vorgeschlagen wurde, für das Grundstück Fl.Nr. 1510 statt der
Grundflächenzahl eine maximale Grundfläche festzusetzen, sollte dies auch für
die Fl.Nr. 1510/2 erfolgen. Da von Herrn Dr. Reichold mittlerweile die
nordwestlich seines Grundstücks angrenzende Dreiecksfläche aus der Fl.Nr. 1510
erworben wurde und diese mit seinem Grundstück verschmolzen werden soll, ergibt
sich bei einer analogen Umrechnung bezogen auf die Größe des Grundstücks eine
überbaubare Fläche von 540 m².
Zu 4.
Die
Festsetzung einer Geschossflächenzahl kann entfallen, da durch die Festlegung
der Grundfläche in m² und die Zahl der Vollgeschosse die Baukörper ausreichend
definiert sind.
Zu 5.
Auch
dieser Antrag wurde im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung bereits
abgelehnt. Nachdem sich an der städtebaulichen Situation nichts geändert hat,
sollte die Festsetzung beibehalten werden. Die Aussage, dass 60° die optimale
Dachneigung für eine Solarnutzung wären, ist nicht richtig. Der optimale
Bereich hierfür liegt bei 45°, sodass 43° wesentlich günstiger sind als 60°.
Zu 6.
und 7.
Diese
Festsetzungen betreffen die mögliche Überschreitung der Baugrenzen und den
Abstand von Nebengebäuden zu bestehenden Wohngebäuden. Hier wird auf die
Stellungnahme zu den Einwendungen der Familie Reichold, Weilersbach, verwiesen.
Der Antrag auf Herausnahme des Grundstücks
aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde vom Stadtrat bereits
mehrfach, zuletzt am 31.07.2008, abgelehnt. An den sachlichen Gründen der
Ablehnung des Antrags hat sich nichts geändert, der Antrag kann nach wie vor
nicht befürwortet werden.
Zu 4. RAe Labbé & Partner, München
Zur Erfordernis der Planung ist
festzustellen, dass Anlass für die Planaufstellung eine konkrete Bauanfrage zur
Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 1510 war. Die sich durch das geplante
Bauvorhaben abzeichnenden städtebaulichen und nachbarlichen Konflikte konnten
nur im Rahmen eines Bebauungsplanes zielführend abgewogen werden. Die
Einbeziehung des Grundstückes Fl.Nr. 1510/2 ist zwingend erforderlich, da ein
wesentliches städtebauliches Ziel der Planung darin liegt, die Bleichgasse aus
Gründen der Verkehrssicherheit von zusätzlichem Erschließungsverkehr
weitestgehend freizuhalten. Aus genannten Gründen kann der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes nicht geändert werden.
Zu den hilfsweise erhobenen Einwendungen
wird auf die Stellungnahme zu den von Herrn Dr. Reichold verwiesen.
Zu Punkt 5 ist anzumerken, dass die im
Bebauungsplan festgesetzten Schallschutzmaßnahmen dem entsprechen, was auch im
Rahmen einer Baugenehmigung nach
§ 34 BauGB gefordert würde. Insofern werden die Grundstückseigentümer durch den
Bebauungsplan auch in finanzieller Hinsicht nicht schlechter gestellt.
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Nachdem durch die geringfügigen Änderungen
eine erneute Auslegung nicht mehr erforderlich ist, kann der Bebauungsplan als
Satzung beschlossen werden.