Betreff
Entsendung eines dauerhaften Vertreters für den Ersten Bürgermeister in den Zweckverband der Sparkasse Nürnberg
Vorlage
FB 1/063/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss schlägt dem Stadtrat der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vor, Herrn/Frau Stadtrat/rätin……………….. als dauerhafte/n Stellvertreter/in für den Ersten Bürgermeister Herrn Bisping in den Verwaltungsrat des Zweckverbandes Sparkasse Nürnberg zu entsenden.

 

Nach Mitteilung der neuen Verbandsräte der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für den Verwaltungsrat des Zweckverbands der Sparkasse Nürnberg teilte die Verwaltung der Sparkasse mit, dass für den Ersten Bürgermeister der Stadt Lauf als „geborenes Mitglied“ im Verwaltungsrat nicht der 2. Bürgermeister Norbert Maschler als Vertreter eingesetzt werden kann, da er gemäß Art. 9 des Sparkassengesetzes als Mitarbeiter des Zweckverbandes nicht dem Verwaltungsrat angehören darf. Diese Vorschrift gilt auch für die Verbandsräte und deren Stellvertreter.

Der 3. Bürgermeister Thomas Lang ist ebenfalls als Verbandsrat benannt und kann deshalb den Ersten Bürgermeister ebenfalls nicht als Vertreter in der Verbandsversammlung vertreten. Dies verbietet der Art. 31 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG).

Für den Ersten Bürgermeister, der als „geborenes Mitglied“ dem Verwaltungsrat angehört, muss deshalb ein dauerhafter Vertreter aus dem Stadtrat benannt werden, der im Vertretungsfall anstelle des 2. oder 3. Bürgermeisters die Stelle des Bürgermeisters als Vertreter der Stadt Lauf a.d.Pegnitz wahrnimmt.

Die kommunalrechtliche Vertretungsfolge greift hier nicht.

Der Verwaltungsausschuss bzw. der Stadtrat muss einen dauerhaften Stellvertreter für den Ersten Bürgermeister für die Legislaturperiode benennen, der nicht gleichzeitig Vertreter des Bürgermeisters im Gremium ist.

Bei der Auswahl der Person ist auf die Eignung und Verantwortung zur Ausübung des Amtes im Zweckverband Sparkasse Nürnberg besonders zu achten. .