Betreff
Aufhebung der Rechtsverordnung über die Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten
Vorlage
FB 3/008/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Der Stadtrat beschließt folgende Verordnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

„Verordnung zur Aufhebung der Rechtsverordnung über die Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten, die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie über das Halten von Haustieren in der Stadt Lauf a.d.Pegnitz

 

 

vom Datum der Ausfertigung

 

 

Auf Grund von Art. 14 des Bayer. Immissionsschutzgesetztes vom 08. Oktober 1974 (GVBl. S. 499), zuletzt geändert am 08. April 2013 (GVBl. 2013, S. 174) erlässt die Stadt Lauf a.d.Pegnitz folgende

 

Verordnung:

 

§ 1

 

Die Rechtsverordnung über die Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten, die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie über das Halten von Haustieren in der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom 01.04.2009 wird aufgehoben.

 

§ 2

 

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.“

 

 

 

 

Das Ortsrecht der Stadt Lauf a.d.Pegnitz beinhaltet unter anderem auch die „Rechtsverordnung über die Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten, die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie über das Halten von Haustieren in der Stadt Lauf a.d.Pegnitz“. Die Verordnung wurde zum 01.04.2009 letztmals in Bezug auf die Ruhezeiten in der Mittagszeit modifiziert.

 

Die Verordnung gilt grundsätzlich nur bei Lärmerzeugung durch Privatpersonen. Gewerbetreibende sind vom Geltungsbereich der Rechtsverordnung ausgeschlossen. Dies geht aus einer Stellungnahme des Bayer. Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 20.06.1997 hervor, an der nach wie vor festgehalten wird. Demnach sind typischerweise auf solche Arbeiten (Haus- und Gartenarbeiten) ausgerichtete Gewerbebetriebe, für die eine durchgehende Tagesarbeit arbeitstechnisch oder betriebswirtschaftlich notwendig ist, vom Geltungsbereich einer Gemeindeverordnung ausgeschlossen.

 

Seitens der Verwaltung ist es gegenüber Bürgerinnen und Bürgern nur sehr schwer zu kommunizieren, warum gewerblicher Lärm im Bereich von Haus- und Gartenarbeiten anders zu beurteilen ist, als der von Privatpersonen. Weiterhin kann die Verordnung nur sehr mangelhaft kontrolliert oder vollzogen werden.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die genannte Rechtsverordnung aufzuheben. In diesem Fall würden die allgemeinen Richtlinien der TA-Lärm und der 32. BImschV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) gelten. Bei einer Beeinträchtigung durch Lärm würden Bürgerinnen und Bürger dann auf den Privatrechtsweg verwiesen.

 

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich nicht.