Betreff
Städtische Reihenhauszeile an der Mozartstraße, Bebaubarkeit und Kinderbonus
Vorlage
BA/072/2009
Art
Beschlussvorlage

 

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz ist nach Vollzug des Tauschvertrages mit der Firma Wohnquadrat vom 01.10.2008 L 2010 (vgl. Stadtratsbeschluss vom 02.10.2008 TOP B 2) Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. 2239, 2266, 2267, 2268, 2269, 2276, 2277 und 2278. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Tekturplans Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 44 „Am Steinbruch“, der für diese Grundstücke eine Bebauung mit 8 Reihenhäusern oder 4 Doppelhäusern vorsieht.

 

Es war bisher von der Verwaltung angedacht, diese Grundstücke zu denselben Konditionen zu verkaufen wie die östlich angrenzenden Reihenhausgrundstücke. Diese wurden lt. Stadtratsbeschluss vom 27.02.2003 mit einem sog. Kinderbonus veräußert, d. h. für jedes minderjährige Kind (bis maximal drei) wurde vom geltenden Bodenrichtwert ein Abschlag von 10 % auf den Kaufpreis vorgenommen. Zum 31.12.2008 hat der Gutachterausschuss des Landratsamtes Nürnberger Land den Bodenrichtwert im sog. Musikerviertel wieder auf 300 € festgesetzt. Das bedeutet, eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern könnte ein Reihen- oder Doppelhausgrundstück zu einem Quadratmeterpreis von 240 € erwerben.

 

Ein Verkauf von Doppel- oder gar Reihenhausgrundstücken von der Stadt Lauf a.d.Pegnitz an Privat – mit vorheriger öffentlicher Ausschreibung - erscheint der Verwaltung allerdings nicht möglich zu sein. Die bisherigen Anfragen – auch zum Baulandmodell Vogelhof – beschränken sich zu 90 % auf die Frage nach Einfamilienhausgrundstücken. Bei einer Ausschreibung von acht Reihenhausgrundstücken würden mit nahezu hundertprozentiger Sicherheit nicht alle acht Grundstücke verkauft werden können. Hinzu kommt die Schwierigkeit der Bebauung, wenn acht Einzelinteressen bei der Bauantragsstellung kollidieren. Sobald eines der acht Grundstücke mit einem zulässigen Reihen- oder Doppelhaus bebaut würde, wären die übrigen sieben Grundstücke an diese Vorgaben gebunden.

Für die städtischen Grundstücke sieht die Verwaltung daher im Augenblick zwei Möglichkeiten der realistischen Verwertung:

  1. Die Vermarktung der acht Reihenhausgrundstücke (Größe zwischen 165 und 227 m²) wird – nach entsprechender vorheriger Anfrage an verschiedene Bauträger - einem davon übergeben. Dieser bewirbt die Grundstücke mit entsprechender Bebauung mit einem Reihen- oder Doppelhaus und stellt die Verbindung zwischen dem Interessenten und der Stadt Lauf a.d.Pegnitz her.
    Der Verkauf der einzelnen Grundstücke erfolgt direkt von der Stadt Lauf a.d.Pegnitz an den jeweiligen Bauwerber, der dann den ggf. um den Kinderbonus reduzierten Kaufpreis an die Stadt Lauf a.d.Pegnitz bezahlt.
    Diese Variante wurde 2003 mit großem Erfolg durchgeführt. Innerhalb kürzester Frist konnten die neun Reihenhausgrundstücke östlich der heute betroffenen Grundstücke verkauft werden.
    Aussagen von zwei Bauträgern bestätigen die nochmalige Realisierbarkeit eines solchen Projekts.

  2. Eine zweite Möglichkeit wäre die Aufteilung der gesamten Reihenhauszeile in insg. drei Einfamilienhausgrundstücke. Diese Variante wurde bereits bei den Grundstücken 2285, 2287 und 2289 und in den vergangenen Wochen bei den Grundstücken westlich der genannten städtischen Reihenhausparzelle durch die dortigen Verkäufer durchgeführt. Hier wurden entsprechende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans durch den Bauausschuss befürwortet.

    Bei dieser Variante könnten drei Grundstücke mit einer Größe von ca. 474 m² verkauft werden. Einfamilienhausgrundstücke könnten nach entsprechender öffentlicher Ausschreibung im sog. Bieterverfahren veräußert werden. Auch hier könnte der Kinderbonus bei der Kaufpreisfindung angewandt werden. Es wäre lediglich eine nochmalige Vermessung und Teilung zweier Reihenhausgrundstücke (FlNr. 2239 und 2268) nötig.

    Diese Variante setzt jedoch voraus, dass die Stadt Lauf a.d.Pegnitz von der planerischen Vorgabe des Bebauungsplans bewusst abweicht und damit ihre städtebauliche Planung (Reihenhausbebauung zur Förderung junger Familien) aufgibt. Der Bauausschuss müsste vorweg die Entscheidung treffen, dass bei entsprechender Bauantragsstellung durch die Erwerber dieser drei Grundstücke jeweils die notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Reihenhausbebauung in Aussicht gestellt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Baugenehmigung erfüllt sind.

 

Da die Verwaltung diese Grundsatzentscheidung nicht treffen kann, bittet sie den Bauausschuss um Beratung und Beschlussfassung.