Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt, die als Anlage 2 beigefügte Geschäftsordnung für den Stadtrat Lauf a.d. Pegnitz mit sofortiger Wirkung zu erlassen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderungen einzuarbeiten und eine endgültige Fassung jedem Stadtratsmitglied nach Unterzeichnung zur Verfügung zu stellen.
Pflichtaufgabe
Gemäß Art. 45 Abs. 1 GO muss sich der
Stadtrat eine Geschäftsordnung (GeschO) geben. Zuständig für den Erlass ist
einzig und allein der Stadtrat. Er kann die Aufgabe nicht auf einen
beschließenden Ausschuss delegieren; das gilt auch für jederzeit zulässige Änderungen
der GeschO (Art. 29 GO).
Bedeutung der
Geschäftsordnung
Neben den Bestimmungen der Gemeindeordnung
ist die Geschäftsordnung die entscheidende Grundlage für das Handeln der
gemeindlichen Organe. Die GeschO gibt jeder Gemeinde die Möglichkeit, die durch
das Selbstverwaltungsrecht garantierte Organisationshoheit mit Leben zu
erfüllen. Sie ist das Instrument, mit dem jede Gemeinde – in den Grenzen der
Rechtsordnung – ihre gemeindlichen Besonderheiten berücksichtigen kann.
In der Gemeindeordnung setzt der
Landesgesetzgeber die landesweiten Mindestanforderungen für alle Gemeinden
fest, unabhängig von der Größe, der Finanzkraft und den sonstigen lokalen
Besonderheiten. Der lokale Feinschliff erfolgt durch jede Gemeinde selbst.
Rechtsnatur
der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung regelt die internen
Rechtsbeziehungen zwischen Stadtrat, Bürgermeister und Ausschüssen. Sie
entfaltet nahezu ausschließlich Wirkungen im Innenverhältnis (Innenrechtsnorm).
Die GeschO ist, auch wenn sie nicht in einem
Satzungsverfahren erlassen wird (keine Ausfertigung, keine Bekanntmachung, vgl.
Art. 26 Abs. 2 GO) materiell insoweit auf jeden Fall eine kommunale Rechtsnorm
(eigener Art), als sie die Stadtratsmitglieder zu einem bestimmten Verhalten
verpflichtet oder Rechte gewährt und damit subjektiv-öffentliche
Mitgliedschaftsrechte der Stadtratsmitglieder betrifft.
Nach
Daher wird allgemein empfohlen, zunächst das bisherige Regelwerk, das sich weitgehend bewährt hat, zu übernehmen und nur über den Teil zu entscheiden, der für den weiteren Geschäftsgang des Stadtrats notwendig ist (z.B. Festlegung der Details, die mit der Bildung von Ausschüssen zusammenhängen); die weiteren Regelungen der Geschäftsordnung sollten -soweit erforderlich- dann nach ausreichender Vorbereitung geändert werden.
Aufgrund
dieser Ausgangslage und nach eingehender Beratung mit den Fraktionen legt die
Verwaltung mit der beiliegenden Anlage 2 einen Entwurf zur Geschäftsordnung zur
Beratung und Entscheidung vor,
Folgende Änderungen sind besonders zu erwähnen:
1.
Klarstellung
2. Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien (§ 4)
3.
Zusammensetzung
4. Änderung der Ausschüsse: Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss, Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss, Kinder-, Jugend- und Seniorenausschuss
5.
Nutzung mo
6.
Rechtsstellung und Aufgaben
7.
Behandlung
8.
Art
Die Verwaltung unterbreitet folgenden