Betreff
Erlass einer Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Lauf a. d. Pegnitz
Vorlage
FB 1/043/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt, die als Anlage 2 beigefügte Geschäftsordnung für den Stadtrat Lauf a.d. Pegnitz mit sofortiger Wirkung zu erlassen.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderungen einzuarbeiten und eine endgültige Fassung jedem Stadtratsmitglied nach Unterzeichnung zur Verfügung zu stellen.

Pflichtaufgabe

 

Gemäß Art. 45 Abs. 1 GO muss sich der Stadtrat eine Geschäftsordnung (GeschO) geben. Zuständig für den Erlass ist einzig und allein der Stadtrat. Er kann die Aufgabe nicht auf einen beschließenden Ausschuss delegieren; das gilt auch für jederzeit zulässige Änderungen der GeschO (Art. 29 GO).

 

Bedeutung der Geschäftsordnung

 

Neben den Bestimmungen der Gemeindeordnung ist die Geschäftsordnung die entscheidende Grundlage für das Handeln der gemeindlichen Organe. Die GeschO gibt jeder Gemeinde die Möglichkeit, die durch das Selbstverwaltungsrecht garantierte Organisationshoheit mit Leben zu erfüllen. Sie ist das Instrument, mit dem jede Gemeinde – in den Grenzen der Rechtsordnung – ihre gemeindlichen Besonderheiten berücksichtigen kann.

In der Gemeindeordnung setzt der Landesgesetzgeber die landesweiten Mindestanforderungen für alle Gemeinden fest, unabhängig von der Größe, der Finanzkraft und den sonstigen lokalen Besonderheiten. Der lokale Feinschliff erfolgt durch jede Gemeinde selbst.

 

Rechtsnatur der Geschäftsordnung

 

Die Geschäftsordnung regelt die internen Rechtsbeziehungen zwischen Stadtrat, Bürgermeister und Ausschüssen. Sie entfaltet nahezu ausschließlich Wirkungen im Innenverhältnis (Innenrechtsnorm).

Die GeschO ist, auch wenn sie nicht in einem Satzungsverfahren erlassen wird (keine Ausfertigung, keine Bekanntmachung, vgl. Art. 26 Abs. 2 GO) materiell insoweit auf jeden Fall eine kommunale Rechtsnorm (eigener Art), als sie die Stadtratsmitglieder zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet oder Rechte gewährt und damit subjektiv-öffentliche Mitgliedschaftsrechte der Stadtratsmitglieder betrifft.

 

Nachdem die Geschäftsordnung das Fundament für das Zusammenspielen der gemeindlichen Organe ist, so z.B. für die Aufgabenverteilungen zwischen Bürgermeister, Stadtrat und Ausschüssen, darüber hinaus wesentliche Grundlagen für den Geschäftsgang (Sitzungsladung, Ablauf der Sitzung, Antragsrecht der Mitglieder) enthält und gleichzeitig allen (neuen) Stadtratsmitgliedern als Lehrbuch für viele Fragen des Kommunalverfassungsrechtsdienen kann, sollte der Erlass der Geschäftsordnung nicht übereilt erfolgen. Alle Stadtratsmitglieder sollten über den Inhalt und über die Bedeutung der Geschäftsordnung ausreichend, offen und ehrlich aufgeklärt werden. Es macht Sinn, wenn die Regelungsfreiräume der Stadt ausreichend erläutert, die Regelungsalternativen aufgezeigt und die jeweiligen Konsequenzen der Regelungen besprochen und diskutiert werden. Die Geschäftsordnung ist die Spielordnung des Stadtrats. Je klarer gefasst, je bekannter und bewusster die Inhalte und deren Bedeutung bei allen Betroffenen (bis hin zu den Beschäftigten) sind, desto reibungsloser verlaufen die eigentlichen Entscheidungsabläufe. Den Mandatsträgern bleiben von Fall zu Fall lange Diskussionen über Formalien (Zuständigkeiten, Verfahrensabläufe) erspart. Es verbleibt mehr Zeit für die Inhalte (Baugebietsausweisungen, Verbesserung der Infrastruktur, Ausbau des Geh- und Radwegenetzes, usw.).

Daher wird allgemein empfohlen, zunächst das bisherige Regelwerk, das sich weitgehend bewährt hat, zu übernehmen und nur über den Teil zu entscheiden, der für den weiteren Geschäftsgang des Stadtrats notwendig ist (z.B. Festlegung der Details, die mit der Bildung von Ausschüssen zusammenhängen); die weiteren Regelungen der  Geschäftsordnung sollten    -soweit erforderlich- dann nach ausreichender Vorbereitung geändert werden.

 

Aufgrund dieser Ausgangslage und nach eingehender Beratung mit den Fraktionen legt die Verwaltung mit der beiliegenden Anlage 2 einen Entwurf zur Geschäftsordnung zur Beratung und Entscheidung vor, der sowohl rein redaktionelle oder gesetzlich bedingte Änderungen enthält, als auch die Anregungen, Forderungen und Wünsche der einzelnen Fraktionen und auch der Verwaltung weitgehend berücksichtigt.

 

Folgende Änderungen sind besonders zu erwähnen:

 

1.      Klarstellung der Zuständigkeit des Stadtrats (§ 2)

2.      Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien (§ 4)

3.      Zusammensetzung der Ausschüsse insbes. über das Verfahren (§ 7 Abs. 1 Satz 2)

4.      Änderung der Ausschüsse: Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss, Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss, Kinder-, Jugend- und Seniorenausschuss

5.      Nutzung moderner Kommunikationstechniken für ergänzende elektronische Einladung mit Tagesordnung und Unterlagen (§ 25 Abs. 1 Satz 4)

6.      Rechtsstellung und Aufgaben der Ortssprecher (§ 18)

7.      Behandlung der nichtöffentlichen Protokolle (§ 27 Abs. 3)

8.      Art der Bekanntmachung (§ 37)

 

Die Verwaltung unterbreitet folgenden