Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
Gemäß § 2 Abs. 3 AVPStG wird mit Wirkung vom
Die Gemeinden können ihre Bürgermeister zu Standesbeamten bestellen, sofern ihr Aufgabenbereich als Standesbeamte auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften beschränkt wird (§ 2 Abs. 3 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes – AVPStG -). Sie sind befugt, im Zusammenhang mit der Eheschließung und der Begründung der Lebenspartnerschaft sowohl erforderliche Beurkundungen und Eintragungen im Eheregister und im Lebenspartnerschaftsregister vorzunehmen als auch erstmals Personenstandsurkunden auszustellen sowie Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und darauf bezogene Anschlusserklärungen zu beglaubigen oder zu beurkunden.
Die Bestellung der Bürgermeister erlischt spätestens mit Ablauf ihrer Amtszeit. Die Bestellung der ersten Bürgermeister gilt im Fall ihrer Wiederwahl bis zur neuerlichen Entscheidung über die Bestellung durch das zuständige kommunale Gremium fort (§ 3 Abs. 3 AVPStG).