Betreff
Nachtragshaushalt 2013 der Glockengießer-Spitalstiftung St. Leonhard
Vorlage
FB 2/042/2013
Aktenzeichen
941 / FB 2 /Wk
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt den Nachtragshaushalt in Form der Nachtragshaushaltssatzung für die Glockengießer-Spitalstiftung St. Leonhard mit folgendem Wortlaut:

 

„Nachtragshaushaltssatzung der von der Stadt Lauf a.d.Peg. verwalteten rechtsfähigen Glockengießer-Spitalstiftung St. Leonhard für das Haushaltsjahr 2013 vom …………..

 

Aufgrund des Art. 29 Abs. 3 des Bayerischen Stiftungsgesetzes und in analoger Anwendung des Art. 68 Abs. 1 i. V. m. Art. 63 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der derzeit gültigen Fassung erlässt die Stadt Lauf a.d.Peg. folgende Nachtragshaushaltssatzung:

 

§ 1

Der als Anlage beigefügte Nachtragswirtschaftsplan wird hiermit festgesetzt; dadurch werden

im Erfolgsplan    

die Erträge vermindert um 669.371 EUR und

die Aufwendungen erhöht um 39.417,13 EUR.

Er schließt damit im Gesamtbetrag inkl. der Nachträge

in den Erträgen mit 3.167.929 EUR  gegenüber bisher 3.837.300 EUR und

in den Aufwendungen mit 4.020.717,13 EUR gegenüber bisher 3.981.300 EUR ab.

 

§ 2

Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2013 in Kraft.

 

Lauf a.d. Pegnitz, den (Datum der Ausfertigung)            Stadt Lauf a.d.Peg.

 

                                                                                         Benedikt Bisping

                                                                                         Erster Bürgermeister“

Mit Beschluss des Kultur- und Sportausschusses vom 12.12.2013 wurde für die Stiftung der Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2013 genehmigt und dem Stadtrat zur Beschlussfassung empfohlen. Nachdem die Stiftung einen kameralistischen Haushalt führt, der als Anlage die Daten des Wirtschaftsplanes enthält (§ 1 Abs. 2 der Haushaltssatzung), muss gemäß Art. 68 GO i. V. m. §§ 2 und 5 der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen (WkPV) muss ein kameralistischer Nachtrag in Form der Nachtragshaushaltssatzung beschlossen werden.