Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss beschließt:
1. Die Anträge der Stadtratsfraktionen der CSU
und Bündnis 90/Grünen auf Einrichtung einer mobilen Fußgängersignalanlage und der Beschränkung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in der Ortsdurchfahrt Neunhof
werden zurück gestellt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine
längerfristige Verkehrserhebung durchzuführen und auf der Basis der ermittelten
Daten ein Verkehrsgutachten zur Ortsdurchfahrt Neunhof bis Frühjahr 2014
erstellen zu lassen.
3. Die hierfür erforderlichen Mittel in Höhe von
7.363,72 EURO werden unter der Haushaltsstelle 0.6300.6551 (Gesamtverkehrsplan
für die Stadt Lauf) im Haushalt 2014 bereit gestellt.
a) Errichtung
einer mobilen Signalanlage als Querungshilfe für Fußgänger
Die CSU Stadtratsfraktion hat mit Schreiben vom 30.9.2013 die Errichtung
einer mobilen Signalanlage in der Ortsdurchfahrt Neunhof beantragt. Mit dieser
mobilen Anlage soll getestet werden, wo eine Querungshilfe für Fußgänger am
sinnvollsten in der Ortsdurchfahrt angelegt werden kann.
Die Forderung der Neunhofer Bürger nach einer Querungshilfe in der
Ortsdurchfahrt ist seit Jahren Dauerthema. Eine Vielzahl von Ortseinsichten mit
Vertreter aller Verkehrsbehörden, der Polizei und des Straßenbauamtes haben bisher
nicht dazu geführt, dass in Neunhof eine Stelle gefunden werden konnte, an der
eine solche Anlage wirklich wirkungsvoll eingesetzt werden kann.
Anlässlich des Antrages der CSU Fraktion hat die Stadtverwaltung Lauf am
11.11.2013 erneut einen Termin vor Ort mit Vertretern des Straßenbauamtes
Nürnberg, der Verkehrsbehörde des Landratsamtes, der Polizei und der
Stadtverwaltung durchgeführt. Als Ergebnis dieses Termins wurde vereinbart,
dass die Verkehrsbehörde des Landratsamtes eine ausführliche Stellungnahme und
Bewertung für eine signalisierte Querungshilfe ausarbeitet. Das Landratsamt ist
die zuständige Stelle, die eine verkehrsrechtliche Anordnung für die mobile
Signalanlage erteilen müsste.
Das Landratsamt kommt in seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass nach den
vorliegenden Verkehrszahlen eine Anordnung einer mobilen Fußgängeranlage zu
Testzwecken in der Ortsdurchfahrt Neunhof nach den Bestimmungen der
Straßenverkehrsordnung unter Berücksichtigung der vorliegenden Verkehrszahlen
nicht zugestimmt werden kann.
Die vollständige Stellungnahme des Landratsamtes ist dieser Arbeitsunterlage beigefügt.
b) Die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat mit Schreiben vom
10.11.2013 parallel zum Antrag der CSU Fraktion den Antrag gestellt, die
zulässige Höchstgeschwindigkeit der Ortsdurchfahrt in Neunhof auf 30 km/h zu
begrenzen. Der Antrag wird damit begründet, dass bei einer geringeren
Geschwindigkeit der Kraftfahrzeuge auch ohne Querungshilfe der Wechsel der
Straßenseite sicherer wäre.
Auch für diese Geschwindigkeitsbegrenzung ist das LRA Nürnberger Land
als zuständige Verkehrsbehörde für die Staatsstraße notwendig. Das LRA hat zu
diesem Antrag noch keine Stellungnahme abgegeben. Allerdings kann davon
ausgegangen werden, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung ebenfalls unter
Berufung auf den § 45 Abs. 9 StVO*) negativ beurteilt wird.
Seitens der Stadt Lauf besteht aufgrund der vorliegenden Stellungnahme
des LRA derzeit keine Möglichkeit, eine Signalanlage in Neunhof zu
installieren. Mit den vorliegenden Verkehrszahlen, die besonders bei den
Fußgängerquerungen nicht über einen längeren Zeitraum erfasst wurden, wird es
auch nicht möglich sein, dies in absehbarer Zeit doch durchzusetzen. Hierfür
müssten erst rechtliche Grundlagen geändert werden.
Um das Thema zu verkehrsregelnden Maßnahmen in der Ortsdurchfahrt
Neunhof unter Berücksichtigung der beiden Anträge und den Wünschen aus der
Bürgerversammlung – u.a. auch auf Einbau von Fahrbahnteilern an den
Ortseinfahrten – nochmals in seiner Gesamtheit zu beurteilen und evtl. neue und bisher noch nicht erkannte
Möglichkeiten auszuloten, schlägt die Verwaltung vor, die Ortsdurchfahrt
mittels einem Verkehrsgutachten überprüfen zu lassen. Grundlage für dieses
Gutachten sollen dann längerfristige Verkehrserhebungen insbesondere zum
Fußgängerverhalten sein. Das Ergebnis hierzu könnte dann im Frühjahr 2014
vorliegen. Die Mittel hierfür können der Haushaltsstelle für den
Gesamtverkehrsplan entnommen werden.
*) § 45 Abs. 9 StVO:
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur
dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder
Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere
Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn
auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die
das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen
genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.