Betreff
Ortsdurchfahrt Neunhof a.) Antrag der CSU Stadtratsfraktion auf Einrichtung einer mobilen Signalanlage b.) Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Ortsdurchfahrt
Vorlage
FB 5/117/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

1.  Die Anträge der Stadtratsfraktionen der CSU und Bündnis 90/Grünen auf Einrichtung einer mobilen  Fußgängersignalanlage und der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in der Ortsdurchfahrt Neunhof werden zurück gestellt.

 

2.  Die Verwaltung wird beauftragt, eine längerfristige Verkehrserhebung durchzuführen und auf der Basis der ermittelten Daten ein Verkehrsgutachten zur Ortsdurchfahrt Neunhof bis Frühjahr 2014 erstellen zu lassen.

 

3.  Die hierfür erforderlichen Mittel in Höhe von 7.363,72 EURO werden unter der Haushaltsstelle 0.6300.6551 (Gesamtverkehrsplan für die Stadt Lauf) im Haushalt 2014 bereit gestellt.

 

 

 

a)    Errichtung einer mobilen Signalanlage als Querungshilfe für Fußgänger

 

Die CSU Stadtratsfraktion hat mit Schreiben vom 30.9.2013 die Errichtung einer mobilen Signalanlage in der Ortsdurchfahrt Neunhof beantragt. Mit dieser mobilen Anlage soll getestet werden, wo eine Querungshilfe für Fußgänger am sinnvollsten in der Ortsdurchfahrt angelegt werden kann.

 

Die Forderung der Neunhofer Bürger nach einer Querungshilfe in der Ortsdurchfahrt ist seit Jahren Dauerthema. Eine Vielzahl von Ortseinsichten mit Vertreter aller Verkehrsbehörden, der Polizei und des Straßenbauamtes haben bisher nicht dazu geführt, dass in Neunhof eine Stelle gefunden werden konnte, an der eine solche Anlage wirklich wirkungsvoll eingesetzt werden kann.

 

Anlässlich des Antrages der CSU Fraktion hat die Stadtverwaltung Lauf am 11.11.2013 erneut einen Termin vor Ort mit Vertretern des Straßenbauamtes Nürnberg, der Verkehrsbehörde des Landratsamtes, der Polizei und der Stadtverwaltung durchgeführt. Als Ergebnis dieses Termins wurde vereinbart, dass die Verkehrsbehörde des Landratsamtes eine ausführliche Stellungnahme und Bewertung für eine signalisierte Querungshilfe ausarbeitet. Das Landratsamt ist die zuständige Stelle, die eine verkehrsrechtliche Anordnung für die mobile Signalanlage erteilen müsste.

 

Das Landratsamt kommt in seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass nach den vorliegenden Verkehrszahlen eine Anordnung einer mobilen Fußgängeranlage zu Testzwecken in der Ortsdurchfahrt Neunhof nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unter Berücksichtigung der vorliegenden Verkehrszahlen nicht zugestimmt werden kann.

Die vollständige Stellungnahme des Landratsamtes  ist dieser Arbeitsunterlage beigefügt.

 

b)    Die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat mit Schreiben vom 10.11.2013 parallel zum Antrag der CSU Fraktion den Antrag gestellt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Ortsdurchfahrt in Neunhof auf 30 km/h zu begrenzen. Der Antrag wird damit begründet, dass bei einer geringeren Geschwindigkeit der Kraftfahrzeuge auch ohne Querungshilfe der Wechsel der Straßenseite sicherer wäre.

 

Auch für diese Geschwindigkeitsbegrenzung ist das LRA Nürnberger Land als zuständige Verkehrsbehörde für die Staatsstraße notwendig. Das LRA hat zu diesem Antrag noch keine Stellungnahme abgegeben. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung ebenfalls unter Berufung auf den § 45 Abs. 9 StVO*) negativ beurteilt wird.

 

Seitens der Stadt Lauf besteht aufgrund der vorliegenden Stellungnahme des LRA derzeit keine Möglichkeit, eine Signalanlage in Neunhof zu installieren. Mit den vorliegenden Verkehrszahlen, die besonders bei den Fußgängerquerungen nicht über einen längeren Zeitraum erfasst wurden, wird es auch nicht möglich sein, dies in absehbarer Zeit doch durchzusetzen. Hierfür müssten erst rechtliche Grundlagen geändert werden.

Um das Thema zu verkehrsregelnden Maßnahmen in der Ortsdurchfahrt Neunhof unter Berücksichtigung der beiden Anträge und den Wünschen aus der Bürgerversammlung – u.a. auch auf Einbau von Fahrbahnteilern an den Ortseinfahrten – nochmals in seiner Gesamtheit zu beurteilen und evtl.  neue und bisher noch nicht erkannte Möglichkeiten auszuloten, schlägt die Verwaltung vor, die Ortsdurchfahrt mittels einem Verkehrsgutachten überprüfen zu lassen. Grundlage für dieses Gutachten sollen dann längerfristige Verkehrserhebungen insbesondere zum Fußgängerverhalten sein. Das Ergebnis hierzu könnte dann im Frühjahr 2014 vorliegen. Die Mittel hierfür können der Haushaltsstelle für den Gesamtverkehrsplan entnommen werden.

 

*) § 45 Abs. 9 StVO:

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.