Beschlussvorschlag:
„Der Stadtrat beschließt mit : Stimmen:
1.
Die
Stadt Lauf a. d. Pegnitz ist eingebettet in den gemeinsamen musischen
Bildungsauftrag und wird zur weiteren Entwicklung des musikalischen
Bildungskonzeptes in Lauf beitragen.
2.
Die
städt. Sing- und Musikschule ist ein wichtiger Bestandteil der musikalischen
Bildung in Lauf.
3.
Der
Dialog und die Abstimmungen mit anderen
musikalischen Institutionen und
Einrichtungen sollen verstärkt werden, um die Nachwuchsförderung zu
verbessern.
4.
Die
Stadt Lauf a. d. Pegnitz will die Sing-
und Musikschule qualitativ weiterentwickeln.
5.
Die
Verwaltung wird gebeten mittelfristig das Raumkonzept weiterzuentwickeln.
6.
Im
Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit wird eine Kooperation mit
Nachbargemeinden geprüft.
7.
Die
Sing- und Musikschule ergänzt die bestehenden schulischen Angebote der
musischen Bildung.
8.
Die
Sing- und Musikschule soll durch Sondertarife, Ermäßigungen und
Begabtenförderung, jedermann die Möglichkeit geben, sich musisch zu bilden.
9.
Für auswärtige Mitglieder aller Ensembles, die
einen Instrumentalkurs besuchen entfällt der Auswärtigenzuschlag in Höhe von
15%, der durch Sondervereinbarung gemäß Stadtratsbeschlusses vom 25.06.1998
eingeführt wurde.
10.
Die Gebühren der
Sing- und Musikschule Lauf a. d. Pegnitz werden zum Schuljahr 2009/10 nicht
erhöht.
11.
Die
Gebührensatzung zum Schuljahr 2009/10 wie folgt geändert:
„Satzung
zur Änderung der Gebührensatzung für die Musikschule Lauf a. d.
Pegnitz
Vom (Datum der Ausfertigung)
Die Stadt Lauf a. d. Pegnitz erläßt aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Musikschule Lauf a.d. Pegnitz vom 23.02.1984 zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 30.03.2006:
Art. 1
Änderungen
§ 5 erhält folgende Fassung:
„§ 5 Förderung, Ermäßigung
(1) Begabtenförderung
Für
außergewöhnlich leistungsstarke Schüler kann der Unterricht um bis zu einer
Unterrichtstunde von 45 Minuten unentgeltlich verlängert werden.
(2) Soziale
Ermäßigung
Bei
sozialer Bedürftigkeit kann auf Antrag und unter Vorlage entsprechender
Nachweise eine Ermäßigung gewährt werden. Die Ermäßigung beträgt 15% bis 50%
der Gebühr.
(3) Familienermäßigung
Erhalten
mehrere Kinder einer Familie Musikschulunterricht, so zahlen die beiden Kinder
mit der höchsten Gebühr die volle Summe. Das dritte Kind erhält eine 50%-ige,
das vierte Kind erhält eine 75%-ige Ermäßigung und jedes weitere Kind erhält
eine 100%-ige Ermäßigung der Gebühr.
(4) Mehrfächerermäßigung
Schüler,
die Musikschulunterricht in mehreren Instrumental- oder Vokalfächern erhalten,
zahlen für das Fach mit der höchsten Gebühr den vollen Betrag, alle weiteren
Fächer können um 25% ermäßigt werden.
(5) Alle Ermäßigungen werden ab dem Monat, der dem schriftlichen Antrag folgt, gewährt und auf volle Euro-Beträge aufgerundet. Mehrere Ermäßigungen können nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Fällt der Grund der Ermäßigung weg, ist dies unverzüglich der Musikschule schriftlich mitzuteilen“
Art. 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. September 2009 in Kraft.
Lauf a. d. Pegnitz, (Datum der Ausfertigung)
Stadt Lauf a. d. Pegnitz
Benedikt Bisping
1. Bürgermeister“
Auf Grund der Diskussionen in der Kulturausschuss-Sitzung am 14.05.2009, über die modifizierte Struktur der Gebührenermäßigung, hat die Verwaltung mit den umliegenden Musikschulen erneut Kontakt aufgenommen und Informationen über deren Vorgehensweise eingeholt. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass an allen abgefragten Musikschulen die Gebührenermäßigung anders durchgeführt wird.
Die Sozialermäßigung wird an fünf von sechs befragten Musikschulen angeboten wobei nur an der Musikschule Nürnberg die Durchführung und der Ermäßigungssatz festgelegt sind. Eine Begabtenförderung gibt es an der Musikschule in Fürth und in Igensdorf. Allerdings wird dies nicht in deren Gebührensatzung geregelt. Leistungsstarke Schüler erhalten eine längere Unterrichtseinheit ohne Mehrkosten.
Die Familienermäßigung ist an fünf Musikschulen gestaffelt und an der Musikschule Schnaittach gibt es ab dem zweiten Kind einen Einheitssatz von 10 % Ermäßigung.
An zwei Musikschulen wird eine Mehrfächerermäßigung angeboten.
Auszüge aus den jeweiligen Gebührensatzungen sind in der Anlage 1 beigefügt