Betreff
Erlass einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
Vorlage
BA/067/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt die als Anlage 3 beigefügte Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung.

 

Dem Stadtrat ist bekannt, dass die überörtliche Rechnungsprüfung (Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband) festgestellt hat, dass

  • die Entwässerungssatzung (EWS), in Kraft getreten am 01.01.1977,
  • die Beitrags- und Gebührensatzung (BGS/EWS) in der Fassung vom 23.12.1995 und
  • die Beitragssatzung für die Erweiterung und Verbesserung der öffentlichen Entwässerungsanlage (Verbesserungsbeitragssatzung) vom 27.07.1994

aus verschiedenen Gründen nichtig sind. Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht vom 22.12.2005 (TZ 9) wird verwiesen (z. B. unterschiedliche Regelung der Entwässerungsanlagen in EWS und BGS/EWS, unterschiedliche Beitragsmaßstäbe, unterschiedliche Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes usw.).

Eine weitere Prüfung der Verwaltung hat ergeben, dass alle bisherigen Beitragssatzungen der Stadt Lauf a.d.Pegnitz nichtig sind. Seit 2006 wurden deshalb von der Verwaltung keine Herstellungsbeitragsbescheide mehr erlassen (Neubauten oder Geschossflächenerweiterungen).

 

Inzwischen hat der Stadtrat am 30.10.2008 eine neue Entwässerungssatzung beschlossen, die am 01.01.2009 in Kraft getreten ist, und im Haushalt 2009 sind Herstellungsbeiträge in Höhe von 1 Mio. € veranschlagt.

 

Grundlage für die Erhebung der Herstellungsbeiträge (und auch der Kanalbenutzungsgebühren) ist aber eine gültige Beitrags- und Gebührensatzung.

 

Die Verwaltung hat bereits 2006 mit der Ausarbeitung begonnen und die Entwürfe mit dem Bayerischen Gemeindetag, Frau Dr. Thimet, abgestimmt, nachdem bekannt geworden war, dass eine neue Mustersatzung in Abstimmung mit dem Gemeindetag vorbereitet wird. Im August 2008 wurde dieses neue amtliche Muster des Bayerischen Innenministeriums im AllMBl Nr. 8 endlich veröffentlicht. Die vorherige Mustersatzung stammt aus dem Jahr 1988.

Der städtische Entwurf wurde diesem neuen Muster angepasst. Rechtsanwalt Döbler hat im August 2008 eine rechtliche Stellungnahme dazu abgegeben. Seine redaktionellen Vorschläge wurden eingearbeitet.

 

Parallel dazu hat die Kämmerei mit der Kalkulation der neuen Herstellungsbeitragssätze begonnen, die im Mai 2009 abgeschlossen werden konnte.

 

Ausgangslage und gleichzeitig Ziel der Kalkulation war, keine endgültigen Verbesserungsbeitragsbescheide zu erlassen, sondern alle bisher angefallenen Kosten (Vergangenheit, Gegenwart und überschaubare Zukunft) in die neuen Herstellungsbeitragssätze einzukalkulieren und nur noch eine Herstellungsbeitragssatzung zu erlassen. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens stützt sich auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26.10.2006 23 B 06.1672. Der dort entschiedene Sachverhalt deckt sich in etwa mit der Situation der Stadt Lauf a.d.Pegnitz.

 

Die Beitragsmaßstäbe der alten Herstellungsbeitragssatzung und der Verbesserungsbeitragssatzung waren nicht identisch. Wesentlicher Unterschied war, dass unbebaute Grundstücke nur beim Verbesserungsbeitrag, nicht aber beim Herstellungsbeitrag mit der sog. fiktiven Geschossfläche veranlagt wurden. In Anlage 1 ist eine Gegenüberstellung dieser verschiedenen Beitragsmaßstäbe der bisherigen BGS/EWS und der Verbesserungsbeitragssatzung dargestellt.

 

Grundsätzlich entstünde mit dem Inkrafttreten der neuen Beitrags- und Gebührensatzung erstmals eine Beitragspflicht für alle erschlossenen Grundstücke im Stadtgebiet. Allerdings ist der Satzungsgeber berechtigt, in einer Übergangsregelung die sog. Altanschließer als abgeschlossen zu behandeln. Bei Erlass einer solchen Regelung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Gleichzeitig ist abzuwägen zwischen dem Anspruch des Bürgers auf Rechtssicherheit einerseits und dem Anspruch der Grundstückseigentümer untereinander auf gleiche Belastung andererseits (vgl. Wuttig, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV, Frage 21). Der Gleichheitssatz verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt es zu, unterschiedliche Sachverhalte verschieden zu behandeln.

 

Übergangsregelungen können in der Satzung, aber auch außerhalb durch einen Stadtratsbeschluss geregelt werden. Der Bayerische Gemeindetag empfiehlt allerdings dringend eine Regelung innerhalb der Satzung.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die sog. Altanschließer (bis Ende 2005) als abgeschlossen zu behandeln. Bei diesen Grundstücken entsteht eine (weitere) Beitragspflicht (nach den neu kalkulierten) Herstellungsbeitragssätzen dann erst mit der tatsächlichen (erstmalige Bebauung eines bisher unbebauten Grundstücks) oder einer weiteren Bebauung (sog. Geschossflächenerweiterung) bzw. in Ausnahmefällen bei einem Grundstücksflächenzuerwerb.

 

Alle Grundstücke, die seit 01.01.2006 entweder erstmals bebaut wurden, auf denen eine Geschossflächenerweiterung (z. B. Anbau) vorgenommen wurde oder wo sich durch Zuerwerb die Grundstücksfläche vergrößert hat, werden mit den neuen Herstellungsbeitragssätzen veranlagt. Sie wurden bereits schriftlich darüber – vor allem über die voraussichtlich höheren Beitragssätze – informiert.

 

Die neuen Herstellungsbeitragssätze betragen

 

  1,78 € pro m² Grundstücksfläche und

12,25 € pro m² tatsächlicher Geschossfläche

 

Unbebaute Grundstücke, die ab 01.01.2006 erstmals von der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erschlossen wurden oder in Zukunft erschlossen werden, werden nach der neuen BGS/EWS (§ 5 Abs. 3) mit der Grundstücksfläche und der sog. fiktiven Geschossfläche (25 % der Grundstücksfläche) zum Herstellungsbeitrag heran gezogen. Diese Grundstücke waren nach den bisherigen Satzungen noch nicht beitragspflichtig. Die Beitragspflicht entsteht für sie mit dem Inkrafttreten der neuen Satzung und der Erfüllung des Beitragstatbestands (§ 2).

 

Als rechtliche Grundlage wurde in § 16 eine entsprechende Übergangsregelung aufgenommen, die ebenfalls mit dem Bayerischen Gemeindetag abgesprochen und auch von der Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt geprüft wurde.

 

Im Rahmen dieser (Gesamt-)-Kalkulation musste geprüft werden, ob die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung 12 % der gesamten Betriebskosten der Entwässerungseinrichtung überschreiten oder nicht. Dann bestünde nämlich nach herrschender Rechtsprechung eine Verpflichtung zur Einführung der sog. gesplitteten Abwasserbeseitigungsgebühr (Trennung in eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr).

 

Der Kostenanteil für die Beseitigung des Niederschlagswassers an den Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung beträgt in Lauf a.d.Pegnitz 7,84 %.

Das bedeutet, dass die Kanalbenutzungsgebühr weiterhin allein nach dem Frischwassermaßstab (einheitliche Einleitungsgebühr) erhoben werden darf.

 

Der Gebührenteil wurde ebenfalls im Wesentlichen der neuen Mustersatzung (Alternative I) angepasst. Einzelne in der Stadt Lauf a.d.Pegnitz bisher vorhandene Regelungen (z. B. die Definition der Großvieheinheiten) wurden in die neue BGS/EWS übernommen. Auch die tatsächliche Erhebung der monatlichen Vorausleistungen auf die Kanalbenutzungsgebühren wurde in § 13 Abs. 2 definiert. Die Höhe der Gebühr beträgt nach wie vor 1,85 €, eine Neukalkulation und ggf. notwendige Anpassung ist zum 01.01.2010 geplant.

 

Der vorliegende Entwurf wurde unter Abwägung aller bisher bekannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes erarbeitet. Die Verwaltung schlägt vor, die Satzung in dieser Form zu erlassen.

 

Dieser Arbeitsunterlage liegt als Anlage 2 eine Gegenüberstellung der neuen Beitragssatzung mit der bisherigen nichtigen BGS/EWS bei.

 

Die Verwaltung unterbreitet daher folgenden