Betreff
Bezuschussung Brandschutzmaßnahme und energetische Sanierungsmaßnahmen ASB-Kinderhort
Vorlage
FB 2/038/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt, für die Brandschutzmaßnahmen und die energetischen Sanierungsmaßnahmen des ASB Kinderhortes einen weiteren Baukostenzuschuss i.H.v. 1.585,97 EUR gemäß Art. 27 BayKiBiG i.V.m. Art. 10 FAG zu übernehmen. Die erforderlichen Mittel stehen unter der Haushaltsstelle 1.4649.9880 zur Verfügung. 

 

Mit Beschluss des Kinder- und Jugendausschusses vom 08.07.2010/ 17.03.2011 wurde dem ASB eine Kostenübernahme für die Brandschutzmaßnahmen i.H.v. 2/3 der zuwendungsfähigen Kosten i.H.v. höchstens 110.551 EUR, also ein Zuschuss i.H.v. 73.700 EUR in Aussicht gestellt. Für die weiteren Maßnahmen (Wärmedämmung und Fensteraustausch der Nordfassade) wurde ein freiwilliger Zuschuss von 10% der Kosten i.H.v. höchstens 20.528 EUR, also ein Zuschuss i.H.v. 2.052,80 EUR in Aussicht gestellt. Der beschlossene Gesamtzuschuss beträgt somit 75.752,80 EUR.

 

Die Regierung hat mit Bescheid vom 08.08.2011 sowohl die Brandschutzmaßnahmen als auch die energetischen Maßnahmen als förderfähig anerkannt, und zuwendungsfähige Kosten i.H.v. 127.835,78 EUR festgesetzt. Demnach wäre die Stadt Lauf a.d.Pegnitz nach Art. 27 BayKiBiG i.V.m. Art. 10 FAG verpflichtet, einen Baukostenzuschuss von 2/3 der zuwendungsfähigen Kosten, also einen Zuschuss i.H.v. 85.223,85 EUR an den Träger zu leisten.

 

Die Verwendungsnachweisprüfung bei der Regierung von Mittelfranken ergab, dass nicht alle eingereichten Rechnungen als zuwendungsfähig erkannt werden können, da diese zum Teil nicht in der Kostenberechung enthalten waren und teilweise Leistungen vor der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erbracht wurden. Anerkannt wurden im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung zuwendungsfähige Kosten i.H.v. 116.008,16 EUR, dies entspricht einem Zuschuss an den ASB i.H.v. 77.338,77 EUR. Die Stadt erhält einen Zuschuss nach Art. 10 FAG i.H.v. 31.000 EUR.

 

Die Differenz i.H.v. 1.585,97 EUR ist nicht durch den ursprünglichen Beschluss des Kinder- und Jugendausschusses gedeckt und ist somit zur Beschlussfassung vorzulegen.