Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat
beschließt:
- Die
Stadt Lauf stellt von den Grundstücken Fl.Nr. 1577 oder Fl.Nr. 1574/11 der
Gem. Lauf das geeignetere zur Errichtung eines Interimsparkplatzes für das
Krankenhaus Lauf während der Bauzeit des BA 4 B und des dauerhaften
Parkplatzes zur Verfügung.
- Die
Stadt Lauf erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum erforderlichen
Bauantrag für den Interimsparkplatz. Die Verwaltung wird ermächtigt, den
Bauantrag auf dem Verwaltungsweg an die Baugenehmigungsbehörde
weiterzuleiten.
- Die
Stadt Lauf schafft am zur Verfügung gestellten Grundstück eine Anschlussmöglichkeit
für eine provisorische Beleuchtung.
- Bau-,
Betriebs-, Rückbau- und Wiederherstellungskosten für den Interimsparkplatz
werden von der Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH getragen.
Gemäß Antrag der
CSU-Fraktion (siehe Anlage 1) soll die Errichtung eines Interimsparkplatzes für
das Krankenhaus Lauf während der Bauzeit des geplanten Bauabschnitts 4 B auf
den westlich des Krankenhauses gelegenen Grundstücken Fl.Nrn. 1815, 1577 oder
1574/11 (siehe Anlage 2) geprüft werden.
Dabei ist aus Gründen
der Topographie (Hanglage) und auch aus naturschutzfachlichen Gesichtspunkten
(Biotopnähe) das Grundstück Fl.Nr. 1815 nördlich der Kunigundengasse als eher
ungeeignet zu betrachten.
Aus technischer
Sicht unproblematischer erscheinen die Grundstücke Fl.Nr. 1577 (Eigentümer:
Glockengießer Spitalstiftung St. Leonhard, Größe 15.319 m²) und Fl.Nr. 1574/11
(Eigentümer: Stadt Lauf, Größe 7.041 m²) südlich der Kunigundengasse. Auf
beiden Flächen könnte der Parkplatz in der gewünschten Größe von ca. 3.000 – 4.000
m² (ca. 100 Stellplätze) realisiert werden.
Derzeit sind beide
Grundstücke als landwirtschaftliche Nutzflächen verpachtet. Die Verwaltung ist
jedoch zuversichtlich, dass bei Bedarf beide Grundstücke kurzfristig zur
Verfügung gestellt werden können.
Da der Parkplatz
voraussichtlich für einen Zeitraum von 3 bis 4 Jahren in Betrieb sein wird, ist
hierfür eine baurechtliche Genehmigung erforderlich.
Aus
planungsrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass die angedachten Flächen im
Außenbereich liegen. Der Flächennutzungsplan weist in diesem Bereich eine
„Grünfläche“ mit dem Entwicklungsziel „Erhaltung und Aufwertung von Grünflächen
im Siedlungsbereich“ aus. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan stehen damit
der Errichtung eines Parkplatzes grundsätzlich entgegen. Auch eine
Privilegierung für einen Parkplatz im Außenbereich ist nach § 35 BauGB nicht
gegeben.
Eine baurechtliche
Genehmigung wäre voraussichtlich nur denkbar, wenn die Genehmigung zeitlich
begrenzt und dem Bauherrn eine Rückbauverpflichtung auferlegt wird. Die weitere
Vorgehensweise muss selbstverständlich in enger Abstimmung mit dem Landratsamt
Nürnberger Land als Genehmigungsbehörde erfolgen.
Weiterhin sind auch
bei einer nur vorübergehenden Nutzung als Parkplatz die einschlägigen
immissionsschutzrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die naheliegende
Wohnbebauung zu beachten. Die Verträglichkeit muss durch ein entsprechendes
Schallschutzgutachten nachgewiesen werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass
bei einer Ausbildung der Parkfläche in Schotterbauweise gegenüber einer
asphaltierten Fläche höhere Schallemissionen entstehen.
Maßgeblich ist
dabei auch die geplante Nutzung des Interimsparkplatzes. Wenn er auch für
Mitarbeiter des Krankenhauses zur Verfügung stehen soll, die während der Nachtzeit
zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr an- oder abfahren, ist mit Problemen bezüglich
des Schallschutzes zu rechnen.
Aufgrund der Nähe
zum Krankenhaus wäre das Grundstück Fl.Nr. 1574/11 am besten für die Anlage der
Parkflächen geeignet. Aus Gründen des Schallschutzes kann es jedoch
erforderlich werden, wegen des größeren Abstandes zur Wohnbebauung auf das
Grundstück Fl.Nr. 1577 auszuweichen.
Die Möglichkeit der
Beleuchtung des Parkplatzes ist gegeben, die Kosten hierfür werden von den
Städt. Werken Lauf überschlägig mit 30.000 € beziffert.
Zum zeitlichen
Ablauf ist anzumerken, dass nach Erstellung der erforderlichen
Antragsunterlagen (Eingabepläne, Schallschutzgutachten) der Bauantrag beim
Landratsamt Nürnberger Land einzureichen ist und ein Baubeginn erst nach
Erteilung der Baugenehmigung erfolgen kann. Zur Koordination und Optimierung
der Abläufe sind hier kurzfristig Gespräche mit der Krankenhäuser Nürnberger
Land GmbH und dem Landratsamt Nürnberger Land erforderlich.