Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss beschließt:
Die Entscheidung über den Antrag von Herrn Stadtrat Lang und weiteren Bürgern
aus dem Südring auf Sperrung der Straße für Fahrzeuge über 3,5 to wird
zurückgestellt bis Daten aus Verkehrserhebungen vorliegen und ein
Verkehrsgutachten für die Gesamtverkehrsentwicklung in der Stadt vorliegt.
Mit Schreiben vom
Der Südring wird derzeit im Fahrbahnbereich und teilweise auch im
Gehwegbereich saniert. Durch die Bauarbeiten war es nicht möglich, aktuelle und
gesicherte Zahlen über den Verkehr, insbesondere den LKW Anteil zu erheben. Vor
einer Entscheidung hält es die Verwaltung daher für sinnvoll, zunächst
Erhebungen in Bezug auf die Gesamtverkehrsmenge, den LKW Anteil und die
Zielrichtungen der Lastwagen durchzuführen. Vor der Anordnung ist auch eine
Stellungnahme der Polizei einzuholen, die mit zur Entscheidungsfindung
beitragen kann.
Eine Beschränkung auf 3,5 to wird aus Sicht der Verkehrsbehörde grundsätzlich und unabhängig von weiteren
Untersuchungen nicht befürwortet, da davon selbst kleinere Lieferfahrzeuge
betroffen wären. Eine Beschränkung von Fahrzeugen über 7,5 to erscheint auch
dem Anliegen der Antragsteller entsprechen. Der Anliegerverkehr wäre ohnehin
auszunehmen. Der Linienbusverkehr sollte ebenso im Südring beibehalten werden,
da dieses Angebot an die Bevölkerung in dem dicht bebauten Gebiet nicht
aufgegeben werden sollte.
Allgemein ist auch zu untersuchen, welche Auswirkungen ein LKW Verbot
für den Südring hat und wie sich evtl. der Verkehr verlagert. Zudem ist auch zu
bedenken, dass auch in anderen Straßen
ein LKW Verbot gefordert wird, wenn für den Südring dieses beschlossen werden
sollte. All diese Fragen würden sich im Rahmen der Untersuchungen zur
Gesamtverkehrsplanung für die Stadt Lauf klären lassen. Die Verwaltung hat für
die Erstellung des Gesamtverkehrsgutachtens Mittel für den Haushalt 2014
beantragt.
Um keinen Präzedenzfall zu schaffen und zukünftige, ähnliche Anfragen
auf einer einheitlichen Basis zu beurteilen schlägt die Verwaltung deshalb vor,
über den Antrag erst nach Erhebung aller notwendigen Daten und nach
Fertigstellung des Gesamtverkehrsgutachtens zu entscheiden.