Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss beschließt:
- Für den Bebauungsplan Nr. 14
„Industriegebiet“ einschließlich der Tekturpläne Nr. 1 bis Nr. 3 wird ein
Tekturplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.
- Der Tekturplan besteht aus einem Textteil
mit folgendem Inhalt:
„Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 14 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz „Industriegebiet“ einschließlich der Tekturpläne Nr. 1 bis Nr. 3 wird wie folgt geändert:
Die „Weiteren Festsetzungen“ werden um folgenden Satz ergänzt:
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind nicht zulässig.“
- Der Tekturplan erhält die Bezeichnung
Tekturplan Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 14 „Industriegebiet“
- Der Bauausschuss beschließt die folgende
Satzung
der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
über die Veränderungssperre für den Bereich
des Tekturplanentwurfs Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 14 der Stadt Lauf
a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Industriegebiet“
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Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung am 22.10.2013
auf Grund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004
(Bundesgesetzblatt I S. 2414) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998
(GVBl. S. 796) folgenden Satzung beschlossen:
§ 1
Zu sichernde Planung
Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung am
22.10.2013 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Tekturplan Nr. 4
zum Bebauungsplan Nr. 14 „Industriegebiet“ aufzustellen.
Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre
erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 14 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz „Industriegebiet“
einschließlich der Tekturpläne Nr. 1 bis Nr. 3 (Siehe Lageplan – Anlage 1).
§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) In
dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1. Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden;
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung
oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden
müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird.
2. erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre
baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung
einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht
berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach
Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung
eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der
Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist.
5. Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans
und der Erlass der Veränderungs- sperre
sind ortsüblich bekanntzumachen. Weiterhin sind die Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung
durchzuführen.
In seiner Sitzung vom 17.09.2013 hat der Bauausschuss über einen Bauantrag zum Betrieb einer Ballettschule mit einem Übernachtungsraum beraten. Dabei wurde seitens des Gremiums die Befürchtung geäußert, dass mit einer Genehmigung einer Wohnnutzung eine Einschränkung für die Industriebetriebe hinsichtlich der möglichen Lärmemissionen verbunden sein könne. Für das Industriegebiet müsse die maximale Nutzbarkeit erhalten bleiben und verhindert werden, dass durch zu viele Ausnahmen eine Funktionslosigkeit für das Industriegebiet entsteht.
Die Verwaltung wurde daher beauftragt, zu prüfen, ob der Bebauungsplan dahingehend geändert werden sollte, dass künftig Betriebsinhaberwohnungen nicht mehr zugelassen werden und zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre erlassen werden sollte. Dabei ist auch der Bestand zu prüfen und welche Auswirkungen dies für das gesamte Industriegebiet hätte.
Im Industriegebiet wurden seit 1971 bislang 13 Betriebswohnungen baurechtlich genehmigt.
Wohnungen im Industriegebiet führt immer auch dazu, dass Betriebe auf diese Wohnnutzung Rücksicht nehmen müssen und gegebenenfalls Einschränkungen bezüglich der zulässigen Lärmemissionen hinzunehmen haben. Dieses Risiko erhöht sich mit jeder weiteren genehmigten Wohnung.
Nachdem jedoch nach Baunutzungsverordnung Betriebsleiterwohnungen ausnahmsweise zulässig sind und der Bebauungsplan keine gegenteiligen Festsetzungen enthält, hat ein Antragsteller einen gewissen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Ausnahme, soweit keine städtebaulichen Gesichtspunkte entgegenstehen. Aufgrund der bisher erteilten Genehmigungen ist eine Ablehnung nur schwer zu begründen, ohne dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt zu werden.
Um eine einheitliche und belastbare Rechtslage zu schaffen, schlägt die Verwaltung die Aufstellung eines Tekturplans für den Bebauungsplan Nr. 14 „Industriegebiet“ mit der Zielrichtung, die nach § 9 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter generell auszuschließen.
Nachdem durch den Ausschluss einer Ausnahmeregelung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann das Änderungsverfahren im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.
Für die bestehenden, baurechtlich genehmigten Wohnnutzungen hat dies keine Auswirkungen, da hier Bestandsschutz besteht. Erst bei einer Aufgabe der Wohnnutzung über einen längeren Zeitraum würde dieser Bestandsschutz erlöschen.
Zur Sicherung der Planung für die Dauer des Planänderungsverfahrens sollte der Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 „Industriegebiet“ einschließlich der Tekturpläne Nr. 1 bis 3 beschlossen werden.