Betreff
Bebauungsplan Nr. 14 "Industriegebiet" - Aufstellung eines Tekturplans und Erlass einer Veränderungssperre
Vorlage
FB 5/100/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

 

  1. Für den Bebauungsplan Nr. 14 „Industriegebiet“ einschließlich der Tekturpläne Nr. 1 bis Nr. 3 wird ein Tekturplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.

  2. Der Tekturplan besteht aus einem Textteil mit folgendem Inhalt:

    „Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 14 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz „Industriegebiet“ einschließlich der Tekturpläne Nr. 1 bis Nr. 3 wird wie folgt geändert:

    Die „Weiteren Festsetzungen“ werden um folgenden Satz ergänzt:

    Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind nicht zulässig.“

  3. Der Tekturplan erhält die Bezeichnung Tekturplan Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 14 „Industriegebiet“

  4. Der Bauausschuss beschließt die folgende

 


Satzung
der Stadt Lauf a.d.Pegnitz

 

über die Veränderungssperre für den Bereich des Tekturplanentwurfs Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 14 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Industriegebiet“

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Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung am 22.10.2013 auf Grund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (Bundesgesetzblatt I S. 2414) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796) folgenden Satzung beschlossen:

 

 

§ 1  Zu sichernde Planung

 

Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung am 22.10.2013 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Tekturplan Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 14 „Industriegebiet“ aufzustellen.

Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

 

 

§ 2  Räumlicher Geltungsbereich

 

 

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz „Industriegebiet“ einschließlich der Tekturpläne Nr. 1 bis Nr. 3 (Siehe Lageplan – Anlage 1).

 

 

 

§ 3  Rechtswirkung der Veränderungssperre

 

(1)     In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:

1.    Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

 

Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird.

 

2.    erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

(2)       Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

(3)        Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

 

§ 4  Inkrafttreten und Außerkrafttreten
der Veränderungssperre

 


Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist.

 

5.   Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans und der Erlass der Veränderungs-       sperre sind ortsüblich bekanntzumachen. Weiterhin sind die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung durchzuführen.

 

 

In seiner Sitzung vom 17.09.2013 hat der Bauausschuss über einen Bauantrag zum Betrieb einer Ballettschule mit einem Übernachtungsraum beraten. Dabei wurde seitens des Gremiums die Befürchtung geäußert, dass mit einer Genehmigung einer Wohnnutzung eine Einschränkung für die Industriebetriebe hinsichtlich der möglichen Lärmemissionen verbunden sein könne. Für das Industriegebiet müsse die maximale Nutzbarkeit erhalten bleiben und verhindert werden, dass durch zu viele Ausnahmen eine Funktionslosigkeit für das Industriegebiet entsteht.

Die Verwaltung wurde daher beauftragt, zu prüfen, ob der Bebauungsplan dahingehend geändert werden sollte, dass künftig Betriebsinhaberwohnungen nicht mehr zugelassen werden und zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre erlassen werden sollte. Dabei ist auch der Bestand zu prüfen und welche Auswirkungen dies für das gesamte Industriegebiet hätte.

 

Im Industriegebiet wurden seit 1971 bislang 13 Betriebswohnungen baurechtlich genehmigt.

Wohnungen im Industriegebiet führt immer auch dazu, dass Betriebe auf diese Wohnnutzung Rücksicht nehmen müssen und gegebenenfalls Einschränkungen bezüglich der zulässigen Lärmemissionen hinzunehmen haben. Dieses Risiko erhöht sich mit jeder weiteren genehmigten Wohnung.

 

Nachdem jedoch nach Baunutzungsverordnung Betriebsleiterwohnungen ausnahmsweise zulässig sind und der Bebauungsplan keine gegenteiligen Festsetzungen enthält, hat ein Antragsteller einen gewissen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Ausnahme, soweit keine städtebaulichen Gesichtspunkte entgegenstehen. Aufgrund der bisher erteilten Genehmigungen ist eine Ablehnung nur schwer zu begründen, ohne dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt zu werden.

 

Um eine einheitliche und belastbare Rechtslage zu schaffen, schlägt die Verwaltung die Aufstellung eines Tekturplans für den Bebauungsplan Nr. 14 „Industriegebiet“ mit der Zielrichtung, die nach § 9 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter generell auszuschließen.

 

Nachdem durch den Ausschluss einer Ausnahmeregelung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann das Änderungsverfahren im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.

 

Für die bestehenden, baurechtlich genehmigten Wohnnutzungen hat dies keine Auswirkungen, da hier Bestandsschutz besteht. Erst bei einer Aufgabe der Wohnnutzung über einen längeren Zeitraum würde dieser Bestandsschutz erlöschen.

 

Zur Sicherung der Planung für die Dauer des Planänderungsverfahrens sollte der Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 „Industriegebiet“ einschließlich der Tekturpläne Nr. 1 bis 3 beschlossen werden.