Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss
beschließt:
- Der
Bebauungsplan Nr. 63 „Östliche Hersbrucker Straße“ wird im Bereich der
Grundstücke Fl.Nrn. 530, 532, 532/1, 533 und 534/2 der Gemarkung Heuchling
durch einen Tekturplan gemäß § 2 Abs.1 und § 1 Abs. 8 BauGB geändert.
- Die Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Entwurfsplan vom 07.10.2013.
- Der
Geltungsbereich des Tekturplanes wird als „Sondergebiet großflächiger
Einzelhandel“ gemäß § 11 BauNVO festgesetzt.
- Der
Tekturplan erhält die Bezeichnung „Tekturplan Nr. 3 zum Bebauungsplan Nr.
63 „Östliche Hersbrucker Straße“.
- Die
Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Auf die Durchführung einer
Umweltprüfung wird verzichtet.
- Die
Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt
zu machen und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2
BauGB durchzuführen.
Der seit 1993
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 63 „Östliche Hersbrucker Straße“ setzt östliche
der Henry-Dunant-Straße ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest. Im Jahr 1996
wurde dort ein LIDL-Markt mit einer Verkaufsfläche von 680 m² genehmigt. Durch
mehrere Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen stieg die Verkaufsfläche auf derzeit
ca. 1.350 m² und die Geschossfläche auf ca. 2.020 m².
In seiner Sitzung
vom 13.09.2011 hat der Bauausschuss einem Bauantrag der Fa. LIDL zur Errichtung
eines Anbaus an der Südseite des Gebäudes einstimmig zugestimmt, nachdem der
Bauherr sich verpflichtet hat, die in diesem Bereich befindlichen
Abwasserleitungen der Stadt auf seine Kosten zu verlegen.
Mit Schreiben vom
14.03.2012 teilte die vom Landratsamt Nürnberger Land im Baugenehmigungsverfahren
beteiligte Regierung von Mittelfranken mit, dass die Baugenehmigung zu versagen
ist, da das Vorhaben aufgrund der Größe in einem Gewerbegebiet unzulässig ist.
Aufgrund
höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Genehmigungsfähigkeit von Einzelhandelsprojekten
mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche bzw. mehr als 1.200 m² Geschossfläche die
Ausweisung eines „Sondergebietes“ nach § 11 BauNVO erforderlich. Obwohl bei den
bisher genehmigten Erweiterungen von Seiten der Regierung von Mittelfranken keine
Einwände vorgebracht wurden und gegen die nun geplante Erweiterung keine
grundsätzlichen Bedenken bestehen, wird von der Regierung nun auf eine Änderung
des Bebauungsplanes bestanden.
Mit Schreiben vom
12.09.2012 beantragte die Fa. LIDL deshalb die Änderung des Bebauungsplanes Nr.
63 mit der Ausweisung eines „Sondergebietes Einzelhandel“. Die Fa. LIDL hat
sich auch bereit erklärt, ein Planungsbüro auf ihre Kosten mit der Ausarbeitung
des Tekturplanes zu beauftragen.
Dieser
Tekturplanentwurf wurde nun bei der Stadt Lauf eingereicht mit der Bitte, ein
Bebauungsplanänderungsverfahren einzuleiten.
Der
Bebauungsplanentwurf mit Begründungsentwurf ist als Anlage beigelegt.
Der Bebauungsplan
soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Dabei ist
bei der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses darauf hinzuweisen, dass der
Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2a BauGB aufgestellt
werden soll.
Im Verfahren sind
die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.