Beschlussvorschlag:
1.
Es wird festgestellt, dass bei der öffentlichen
Auslegung des Bebauungsplanes
Nr. 102 „Laufer Sportpark Haberloh“ keine Äußerungen zur Planung vorgebracht
wurden
2.
Es wird festgestellt, dass bei der der
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange keine
Einwände vorgebracht wurden bzw. keine Äußerungen eingegangen sind von
Regierung von Mittelfranken – Höhere Landesplanungsbehörde, Ansbach
Planungsverband Industrieregion Mittelfranken, Nürnberg
Staatl. Bauamt Nürnberg
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg
Städt. Werke Lauf GmbH
Gasversorgung Lauf GmbH
Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH
Bisping & Bisping GmbH & Co. KG
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth
Polizeiinspektion Lauf
Vermessungsamt Nürnberg
Bayer. Bauernverband, Geschäftsstelle Nürnberg
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Landesamt für Denkmalpflege, Abt. für Vor- und Frühgeschichte, Nürnberg
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
Bundesanstalt THW, OV Lauf
Zu den bei der der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:
Landratsamt Nürnberger Land
Der endgültige Bebauungsplan
besteht aus einem Planblatt.
Ein Bezugspunkt zur Höhenfestsetzung wird im Bebauungsplan ergänzt.
Die Festsetzung „maximale Gebäudehöhe“ bezieht sich auf das gesamte Gebäude
einschließlich Dach. Eine entsprechende Klarstellung wird im Bebauungsplan
ergänzt.
Die Anregung des technischen Umweltschutzes wird in die textlichen
Festsetzungen aufgenommen.
Der Umweltbericht wird um einen Lageplan mit Darstellung der Ausgleichsfläche
ergänzt.
Deutsche Telekom AG, Nürnberg
Die Anregungen werden bei den weiteren Planungen und der Bauausführung
beachtet.
Die bestehenden
Telekommunikationslinien der Telekom wurden in den Bebauungsplan übernommen und
bei den weiteren Planungen berücksichtigt.
3.
Der Bebauungsplan
Nr. 102 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz „Laufer Sportpark Haberloh“ vom 24.04.2012
in der Fassung der letzten Änderung vom 23.07.2013 wird hiermit als Satzung
nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.
Der Textteil hat folgenden Wortlaut:
" Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1,
9,10,13, 13a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548), und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in Verbindung mit Art. 23 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende
S a t z u n g
für den Bebauungsplan Nr. 102 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
„Laufer Sportpark Haberloh“
§ 1
(1) Für
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 102 gilt der vom Stadbau- amt Lauf a.d.Pegnitz ausgearbeitete Plan vom
24.04.2012 in der Fassung der letzten
Änderung vom 23.07.2013
(2) Die
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Plan.
§ 2
Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen
Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer
Kraft.“
4. Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.
Im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 102
„Laufer Sportpark Haberloh“ wurde vom 06.06.2013 bis zum 09.07.2013 die
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Während der Auslegungsfrist wurden keine Äußerungen zur Planung vorgebracht.
Weiterhin wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen
sowie die Stellungnahme der Verwaltung hierzu sowie Beschlussvorschläge sind in
der Anlage tabellarisch aufgeführt.
Nachdem sich durch die Beteiligungen keine Änderung der Planung ergibt, die eine erneute Auslegung erforderlich machen würde, kann der Bebauungsplan als Satzung beschlossen und in Kraft gesetzt werden.