Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss begutachtet die beiliegende, neugefasste Änderungssatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Lauf an der Pegnitz und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.
Änderung
der Satzung für die Kindertagesstätten der Stadt Lauf an der Pegnitz vom 28.
April 2006
Die Stadt Lauf an der Pegnitz ändert aufgrund der
Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i.d.F.
der Bekanntmachung vom 26. Juli 1995 (GVBl. S. 371, 376) obengenannte Satzung
wie folgt:
Art. 1
1. Teil III „Besucherregelungen“ wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer § 15 Absatz 1 „Öffnungs- und
Betreuungszeiten“ eingefügt:
„§ 15
Öffnungs-
und Betreuungszeiten
(1) Mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, der Betriebsferien (für
alle Städtischen Kindertageseinrichtungen die zweite und dritte Kalenderwoche
im Monat August) und einzelner bekanntzugebender Tage sind die
Kindertagesstätten von Montag bis Freitag im Zeitraum von maximal 6.15 Uhr bis
17.00 Uhr geöffnet. Im Einzelfall trifft die Stadtverwaltung im Benehmen mit
dem Elternbeirat bedarfsorientierte Regelungen.“
Art. 2
Diese Satzung tritt am 01.09.2013 nach ihrer Bekanntmachung mittels
ordentlicher Anbringung an den städtischen Anschlagtafeln (Aushang) gemäß § 34
der Geschäftsordnung in Kraft.
Lauf an der Pegnitz, den
Benedikt Bisping
Erster Bürgermeister
In den letzten Jahren wurde in den Leitungskonferenzen der
Städtischen Kindertageinrichtungen in Lauf immer wieder das Thema ‚gemeinsame
Schließzeiten’ aller Einrichtungen thematisiert.
Zuletzt konnte eine einvernehmliche Lösung zur Zufriedenheit
aller Beteiligten gefunden werden.
Die Vorteile einer satzungsmäßig festgelegten Schließzeit im
Monat August liegen auf der Hand. Es wird aus pädagogischer Sicht den Kindern
ebenso eine Auszeit bzw. ein Urlaub von der Einrichtung gewährt, wie auch
unseren Mitarbeitern. Letztere sollen nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) die
Möglichkeit erhalten Urlaub
zusammenhängend zu nehmen. § 7 Absatz 2 des BUrlG weist aus, dass einer der
Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen muß.
Diese gesetzliche Verankerung stellt auch eine Qualitätssicherung dar,
weil es den Mitarbeitern eine gewisse Ruhe und Regenerationsphase zugesteht.
Die Fachaufsicht des Landratsamtes Nürnberger Land bemängelte zuletzt,
dass es zu wenige festgelegte Schließtage in den Städtischen
Kindertageseinrichtungen gibt. Dabei verweist die Fachaufsicht auf die
pädagogische Notwendigkeit, dass den Kindern auch eine betreuungsfreie Zeit
zugestanden werden muss. „Auch Kinder benötigen mal Urlaub und Abstand von
ihrem Kindergarten.“
Mit Blick auf die Eltern hält die Fachaufsicht eine zweiwöchige
Schließzeit auch in Zeiten besonderer beruflicher Bindungen für zumutbar.
Die Verwaltung stellt auch unter dem Jahr häufig das Problem fest, dass
Urlaubstage genommen werden und personelle Engpässe in den Hochphasen dadurch
entstehen. Der Vorschlag der Verwaltung und der Einrichtungsleitungen sieht
eine Schließung der Einrichtungen jährlich in der 33. und 34. Kalenderwoche des
Jahres (stets der Monat August) vor.
Erfahrungsgemäß sind die Einrichtungen im Monat August nicht mehr so
stark frequentiert. Viele Eltern melden ihre Kinder auch bereits zum Ende des
Monats Juli aus der Einrichtung ab. Um der gesetzlichen Vorgabe des § 7 Abs.2
BUrlG zu entsprechen, ist eine Inanspruchnahme von Urlaubstagen durch die
Mitarbeiter/innen vor und nach diesem Zeitraum möglich. Es besteht damit also
die Möglichkeit, dass ein Teil der Belegschaft vor der Schließzeit bereits
Urlaub nimmt und der andere Teil im Anschluss an die Schließzeit.
Die Satzungsänderung enthält eine weitere Synergie. Bisher gab es
unterschiedliche Schließzeiten der einzelnen Einrichtungen. Mit der Änderung
bleiben auch Argumentationen von Eltern aus, die auf unterschiedliche
Schließzeiten der Einrichtungen mit Unverständnis reagierten. Auch
Fallkonstellationen von Eltern, die ein Kind in der städtischen Krippe A und
ein weiteres Kind im städtischen Kindergarten B mit unterschiedlichen
Schließzeiten haben, entfallen. Diese Eltern haben zukünftig eine einheitliche
Planungsgrundlage für den Sommerurlaub.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Nürnberg eine Schließzeit von
drei Wochen für seine Städtischen Einrichtungen im August festgesetzt hat.
Die Satzungsänderung soll aufgrund der unterschiedlichen
Jahresplanungen der einzelnen Einrichtungen im Jahr 2013 noch eine Art
Übergangsphase darstellen und ab dem Kalenderjahr 2014 ausnahmslos angewandt
werden. Im Jahr 2013 sollen die Einrichtungsleitungen die Machbarkeit
überprüfen.
Der