Betreff
Änderung der Satzung für die Kindertagesstätten der Stadt Lauf an der Pegnitz vom 28.04.2006/ Festlegung von Schließzeiten für alle Kindertageseinrichtungen der Stadt Lauf im Monat August ab dem Kalenderjahr 2014
Vorlage
FB 1/046/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kinder- und Jugendausschuss begutachtet die beiliegende, neugefasste Änderungssatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Lauf an der Pegnitz und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

 

Änderung der Satzung für die Kindertagesstätten der Stadt Lauf an der Pegnitz vom 28. April 2006

 

Die Stadt Lauf an der Pegnitz ändert aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. Juli 1995 (GVBl. S. 371, 376) obengenannte Satzung wie folgt:

 

Art. 1

 

1. Teil III „Besucherregelungen“ wird wie folgt geändert:

 

a) Es wird folgender neuer § 15 Absatz 1 „Öffnungs- und Betreuungszeiten“ eingefügt:

 

㤠15

Öffnungs- und Betreuungszeiten

 

(1) Mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, der Betriebsferien (für alle Städtischen Kindertageseinrichtungen die zweite und dritte Kalenderwoche im Monat August) und einzelner bekanntzugebender Tage sind die Kindertagesstätten von Montag bis Freitag im Zeitraum von maximal 6.15 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. Im Einzelfall trifft die Stadtverwaltung im Benehmen mit dem Elternbeirat bedarfsorientierte Regelungen.“

 

Art. 2

 

Diese Satzung tritt am 01.09.2013 nach ihrer Bekanntmachung mittels ordentlicher Anbringung an den städtischen Anschlagtafeln (Aushang) gemäß § 34 der Geschäftsordnung in Kraft. 

 

Lauf an der Pegnitz, den

 

Benedikt Bisping

Erster Bürgermeister

 

In den letzten Jahren wurde in den Leitungskonferenzen der Städtischen Kindertageinrichtungen in Lauf immer wieder das Thema ‚gemeinsame Schließzeiten’ aller Einrichtungen thematisiert.

Zuletzt konnte eine einvernehmliche Lösung zur Zufriedenheit aller Beteiligten gefunden werden.

Die Vorteile einer satzungsmäßig festgelegten Schließzeit im Monat August liegen auf der Hand. Es wird aus pädagogischer Sicht den Kindern ebenso eine Auszeit bzw. ein Urlaub von der Einrichtung gewährt, wie auch unseren Mitarbeitern. Letztere sollen nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) die Möglichkeit erhalten Urlaub zusammenhängend zu nehmen. § 7 Absatz 2 des BUrlG weist aus, dass einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen muß.

Diese gesetzliche Verankerung stellt auch eine Qualitätssicherung dar, weil es den Mitarbeitern eine gewisse Ruhe und Regenerationsphase zugesteht.

Die Fachaufsicht des Landratsamtes Nürnberger Land bemängelte zuletzt, dass es zu wenige festgelegte Schließtage in den Städtischen Kindertageseinrichtungen gibt. Dabei verweist die Fachaufsicht auf die pädagogische Notwendigkeit, dass den Kindern auch eine betreuungsfreie Zeit zugestanden werden muss. „Auch Kinder benötigen mal Urlaub und Abstand von ihrem Kindergarten.“

Mit Blick auf die Eltern hält die Fachaufsicht eine zweiwöchige Schließzeit auch in Zeiten besonderer beruflicher Bindungen für zumutbar.

Die Verwaltung stellt auch unter dem Jahr häufig das Problem fest, dass Urlaubstage genommen werden und personelle Engpässe in den Hochphasen dadurch entstehen. Der Vorschlag der Verwaltung und der Einrichtungsleitungen sieht eine Schließung der Einrichtungen jährlich in der 33. und 34. Kalenderwoche des Jahres (stets der Monat August) vor.

Erfahrungsgemäß sind die Einrichtungen im Monat August nicht mehr so stark frequentiert. Viele Eltern melden ihre Kinder auch bereits zum Ende des Monats Juli aus der Einrichtung ab. Um der gesetzlichen Vorgabe des § 7 Abs.2 BUrlG zu entsprechen, ist eine Inanspruchnahme von Urlaubstagen durch die Mitarbeiter/innen vor und nach diesem Zeitraum möglich. Es besteht damit also die Möglichkeit, dass ein Teil der Belegschaft vor der Schließzeit bereits Urlaub nimmt und der andere Teil im Anschluss an die Schließzeit.

Die Satzungsänderung enthält eine weitere Synergie. Bisher gab es unterschiedliche Schließzeiten der einzelnen Einrichtungen. Mit der Änderung bleiben auch Argumentationen von Eltern aus, die auf unterschiedliche Schließzeiten der Einrichtungen mit Unverständnis reagierten. Auch Fallkonstellationen von Eltern, die ein Kind in der städtischen Krippe A und ein weiteres Kind im städtischen Kindergarten B mit unterschiedlichen Schließzeiten haben, entfallen. Diese Eltern haben zukünftig eine einheitliche Planungsgrundlage für den Sommerurlaub.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Nürnberg eine Schließzeit von drei Wochen für seine Städtischen Einrichtungen im August festgesetzt hat.

Die Satzungsänderung soll aufgrund der unterschiedlichen Jahresplanungen der einzelnen Einrichtungen im Jahr 2013 noch eine Art Übergangsphase darstellen und ab dem Kalenderjahr 2014 ausnahmslos angewandt werden. Im Jahr 2013 sollen die Einrichtungsleitungen die Machbarkeit überprüfen.

 

Der Personalrat der Stadt Lauf stimmte dieser Regelung bereits zu.