Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die vorzeitige Rückzahlung von vier Darlehen der Glockengießer-Spitalstiftung St. Leonhard
Vorlage
FB 2/013/2013
Aktenzeichen
FB 2 Wk
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt, die Darlehen 3/1139083 und 23/1139083 der BayernLabo zum 30.04.2013 mit einem Gesamtbetrag von 112.916,13 Euro zurückzuzahlen. Ebenfalls zum 30.04.2013 zurückzuzahlen sind die Darlehen Nr. 40 95 092 und Nr. 40 95 256 der Staatsschuldenverwaltung mit einem Gesamtbetrag von 57.424,24 Euro.

Gleichzeitig genehmigt der Stadtrat die Rückzahlungsbeträge als außerplanmäßige Ausgaben im Wirtschaftsplan 2013 der Glockengießer-Spitalstiftung St. Leonhard.

Aufgrund der derzeit sehr positiven Liquiditätslage im Altenheim wurde geprüft, ob nicht die vertraglich vereinbarte Rückzahlung bestehender Darlehen der BayernLabo und der Bayerischen Staatsschuldenverwaltung vorzeitig möglich wäre und ob dies zu Kosteneinsparungen führen würde. Dabei ist ausschlaggebend, dass die Rückzahlung sowieso noch in 2013 vorzunehmen sein wird, da noch in diesem Jahr der Ersatzneubau bezogen werden wird und damit das alte Gebäude der Glockengießer-Spitalstiftung nicht mehr seinem Zweck entsprechend verwendet wird. Dies ist der in den damaligen Darlehensverträgen vereinbarte Grund für eine Rückzahlung der Darlehensreste, der sich aus der Zweckgebundenheit der Darlehen ergibt. 

Es handelt sich zum einen um zwei Darlehen der BayernLabo, die in 1978 zweckgebunden für den Erweiterungsbau in der Galgenbühlstraße 11 und 15 mit einem Zinssatz von 1 % über die gesamte Laufzeit (50 Jahre) hinweg gewährt wurden. Folgende Beträge können vorzeitig (vor Ende 2013) zurückgezahlt werden:

1. Darlehen Nr. 3/1139083 mit Restbetrag                                                  78.488,34 Euro

    zzgl. Verwaltungskosten                                                                               329,78 Euro

    è zusammen                                                                                         78.818,12 Euro

 

2. Darlehen Nr. 23/1139083 mit Restbetrag                                                33.959,96 Euro

    zzgl. Verwaltungskosten                                                                               138,05 Euro

   è zusammen                                                                                          34.098,01 Euro

 

Gleichzeitig können zwei weitere, ebenfalls zweckgebundene Darlehen der Bayerischen Staatsschuldenverwaltung (früher 172.000 und 47.000 DM, Zinssatz ebenfalls 1 %) wie folgt zurückgezahlt werden:

3. Darlehen Nr. 40 95 092 mit Restbetrag                                                   44.950,47 Euro

    zzgl. Zinsen bis 01.05.2013                                                                          149,83 Euro

   è zusammen                                                                                          45.100,30 Euro

 

4. Darlehen Nr. 40 95 256 mit Restbetrag                                                   12.283,00 Euro

    zzgl. Zinsen bis 01.05.2013                                                                           40,94 Euro

   è zusammen                                                                                          12.323,94 Euro

 

 

 

Insgesamt verringert sich damit der Schuldenstand der Glockengießer-Spitalstiftung um 169.681,77 Euro.

Im Gegensatz dazu können aus den derzeit vorliegenden liquiden Mitteln der Stiftung keine nennenswerten Guthabenzinsen erwirtschaftet werden, so dass im Sinne eines kontinuierlichen Schuldenabbaus auch in den Fällen, wo dies nicht zwingend vorgeschrieben ist (Nr. 3 und 4) diese Rückzahlungen  schnellstmöglich umgesetzt werden sollten.

 

Vorfälligkeitsentschädigungen fallen nach Auskunft der Darlehensgeber nicht an, lediglich Verwaltungskosten bzw. restliche Zinsleistungen.

 

Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, den Gesamtbetrag oben genannter Darlehen i. H. v. 170.340,37  Euro als außerplanmäßige Ausgabe im Wirtschaftsjahr 2013 (Art. 71 GO i. V. m. Nr. 4.5 der Kredit-Bek, § 8 Abs. 1 Nr. 1 c 3. Spiegelstrich i. V. m. § 2 Nr. 27 GeschO) zurückzuzahlen.