Betreff
Bebauungsplan der Stadt Lauf Nr. 100 "Altstadt" - Verlängerung der Veränderungssperre
Vorlage
FB 5/008/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

Zur weiteren Sicherung der Planung für das Gebiet "Altstadt" im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 100 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt die Stadt Lauf a.d.Pegnitz folgende

 

 

Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des

Bebauungsplanentwurfs Nr. 100 „Altstadt“ vom 01.03.2011

 

 

Aufgrund von § 17 Abs. 1 S. 3, § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 BauGB erlässt die Stadt Lauf a.d.Pegnitz folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die mit Satzung vom 01.03.2011 erlassene Veränderungssperre, in Kraft getreten am 09.03.2011, für das Gebiet des Geltungsbereiches des Bebauungsplanentwurfs Nr. 100 „Altstadt“ wird um ein Jahr verlängert.

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die nachstehenden Flurstücke:

 

Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz:

 

Flurnummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 7/2, 8, 9, 9/1, 10, 10/1, 12, 12/1, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 31/2, 32, 33, 36, 38, 40, 41, 41/1, 41/2, 42, 43, 43/2, 44, 45, 45/1, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 54/1, 55, 55/1, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 63/2, 64, 65, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 73/2, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 99/1, 101, 101/2, 102, 103, 104, 108, 110, 112, 114, 116, 118, 120, 122, 122/1, 123, 123/1, 124, 124/1 TF, 124/2, 127, 128, 128/2, 129, 129/2, 131, 132, 135,135/2, 137, 139, 141, 143, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 159/1, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 166/2, 167, 168, 170, 170/1, 171, 171/1, 171/2, 172, 173, 174, 174/2, 175, 175/1, 176, 177, 179, 182, 183, 184, 185, 186, 186/2, 186/3, 186/6, 186/7, 186/8, 186/9, 186/10, 186/11, 186/12, 186/14, 186/15, 186/16, 186/17, 186/18, 186/19, 186/22, 186/33, 186/34, 187, 187/1, 189, 190, 190/2, 191, 191/2, 192, 193/2, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 205/2, 206, 213, 213/1, 214, 215, 218, 329, 341, 342, 343, 357, 357/2, 361, 361/1, 362, 462/4 TF, 462/41, 462/43, 462/61, 484/5, 611, 1379/2 TF

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 S. 2 u. 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

 

Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre ist auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

Der Bauausschuss beschloss in seiner Sitzung am 01.03.2011, für den Bereich des denkmalgeschützten Ensembles Altstadt Lauf einen Bebauungsplan gem. § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen und den Geltungsbereich des Bebauungsplanes als "Mischgebiet" gem. § 6 BauNVO festzusetzen. Darüber hinaus beschloss der Bauausschuss für das Gebiet dieses Bebauungsplanes zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre zu erlassen. Der Aufstellungsbeschluss zum bebauungsplan und der Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre wurden am 09.03.2011 ortsüblich bekannt gemacht. Die Satzung über die Veränderungssperre ist mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft getreten.

 

Zwischenzeitlich wurde die Klage eines Antragstellers mit dem Ziel der Ausnahme von der Veränderungssperre zum Bebauungsplanentwurf Nr. 100 "Altstadt" (Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung im Erdgeschoss des auf dem Grundstück Fl. Nr. 213, Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz vorhandenen Gebäudes von bisher "Café/Bistro zum Café und neu mit Spielhalle") durch das Verwaltungsgericht Ansbach abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren Nr. 100 "Altstadt" wird derzeit ein Konzept für die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Stadtbereich erstellt. Die rechtliche Untersuchung und Analyse sämtlicher vorliegender Bauleitpläne in Bezug auf die Verfahrensabläufe und der Festsetzungen nach den Gebietsarten steht vor dem Abschluss. Diese Untersuchung ist erforderlich, da § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO der Stadt die Möglichkeit gibt, über eine Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung Vergnügungsstätten oder Spielhallen speziell zu steuern. Dabei ist die Festsetzung eines Baugebietstyps der Baunutzungsverordnung notwendig. Wegen anstehender Änderungen des Baugesetzbuches, die auch die Möglichkeiten für Gemeinden eröffnen sollen, weitere Festsetzungen bezüglich Vergnügungsstätten im unbeplanten Innenbereich zu treffen, werden diese Änderungen in die rechtliche Bearbeitung noch einzubinden sein. Mit einer Verabschiedung der BauGB-Novelle 2012 (Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts) ist in Kürze zu rechnen.

 

Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann die Frist jedoch um ein Jahr verlängern.

Die Verwaltung erachtet es für erforderlich, für den Bereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 100  der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet "Altstadt" die Veränderungssperre zu verlängern, um die Planung abzusichern.