Betreff
Antrag auf Erstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans zur Ausweisung eines Gewerbegebiets im Ortsteil Ziegelhütte a) Änderung des Flächennutzungsplans b) Aufstellungsbeschluss Antragstellerin: Scharrer Holzhandel GbR, Lauf (BAS vom 01.12.2009, 24.07.2012 und 18.09.2012)
Vorlage
FB 5/066/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Beschlussvorschlag a):

Der Bauausschuss beschließt:

Der Antrag der Fa. Scharrer Holzhandel GbR auf Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung eines Bebauungsplan für die Fl.Nr. 290 und 291 der Gemarkung Dehnberg wird abgelehnt. Das Projekt wird nicht weiter verfolgt.

 

alternativ:

 

Beschlussvorschlag b):

 

1) Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Lauf a.d.Pegnitz wird dahingehend geändert, das im Bereich des Bebauungsplan-Vorentwurfs Nr. 103 „Gewerbegebiet Ziegelhütte“ eine „gewerbliche Baufläche“ statt „Fläche für die Landwirtschaft dargestellt wird. Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB mit dem Bebauungsplanverfahren.

 

 

 

2) Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

 

1.      Für den Bereich westlich der Kreisstraße LAU 8 und südlich des Ortsteils Ziegelhütte wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 2 Abs. 1 und § 12 BauGB aufgestellt mit dem Ziel, den Betrieb der Firma Scharrer Holzhandel GbR von dem Grundstück Fl.Nr. 272 der Gemarkung Dehnberg auf die Grundstücke Fl.Nr. 290 und 291 der Gemarkung Dehnberg zu verlagern. Damit soll die Verträglichkeit mit der bestehenden Wohnbebauung und die langfristige Existenzabsicherung des ortansässigen Betriebs planungsrechtlich abgesichert werden.

2.      Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs für den Bebauungsplan ergibt sich aus dem Plan vom 16.10.2012.

3.      Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als eingeschränktes Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt.

4.      Der Bebauungsplan erhält die Nr. 103 und die Bezeichnung „Gewerbegebiet Ziegelhütte“.

5.      Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Außerdem ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

6.      Dem Abschluss der „Grundzustimmungserklärung hinsichtlich des Regelungsbedarfs in einem Durchführungsvertrag als Voraussetzung zur Schaffung von Baurecht“ wird zugestimmt.
Außerdem ist ein Entwurf des Durchführungsvertrags zwischen der Firma Scharrer Holzhandel GbR und der Stadt Lauf a.d.Pegnitz auszuarbeiten.

 

 

Der Bauausschuss der Stadt Lauf hat in seiner Sitzung am 24.07.2012 ausführlich über den Antrag der Fa. Scharrer Holzhandel GbR auf Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans im Ortsteil Ziegelhütte beraten und die Verwaltung beauftragt, mit der Fa. Scharrer Holzhandel GbR eine „Grundzustimmungserklärung hinsichtlich des Regelungsbedarfs in einem Durchführungsvertrag als Voraussetzung zur Schaffung von Baurecht“ abzuschließen und bei einer Einigung die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorzubereiten.

 

Städtebauliches Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Durchführungsvertrags soll die Verlagerung des bisher ungenehmigten Betriebs sein, die Sicherstellung der Verträglichkeit mit der bestehenden Wohnbebauung und die langfristige Existenzabsicherung des ortansässigen Betriebs.

 

Die von den Inhabern der Fa. Scharrer Holzhandel GbR unterzeichnete Grundzustimmungserklärung liegt nun vor (Anlage 1).

 

Damit sind die Voraussetzungen gemäß Bauausschuss-Beschluss vom 24.07.2012 zur Fassung des Aufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan gegeben. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan (Anlage 2).

 

Nachdem die Fläche im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt ist, muss der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB dahingehen geändert werden, dass eine „gewerbliche Baufläche“ dargestellt wird. Nachdem nach der Geschäftsordnung der Stadt Lauf die Aufstellung bzw. Änderung des Flächennutzungsplans in die Zuständigkeit des Stadtrats fällt, kann der Bauausschuss hier nur einen empfehlenden Beschluss fassen.

 

Allerdings ergibt sich aus dem Schreiben des Rechtsanwalts der Fa. Scharrer Holzhandel GbR, dass die bestehende Halle auf dem Grundstück Fl. Nr. 272 Gemarkung Dehnberg weiterhin zur Unterstellung von land- und forstwirtschaftlichen Gerät für den Forstwirtschaftlichen Betrieb nutzen will (siehe Anlage 1). Dies ist ein neuer Sachverhalt, der eventuell in Widerspruch zu Nr. 2 einer Grundzustimmungserklärung stehen könnte, wonach alle baulichen Anlagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 272 rückgebaut werden müssen.

 

Aufgrund dieser Sachlage hat die Verwaltung zwei alternative Beschlussvorlagen entworfen und bittet den Bauausschuss um Entscheidung, wie in der Angelegenheit weiter verfahren werden soll.