Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag
a):
Der Bauausschuss beschließt:
Der Antrag der Fa. Scharrer Holzhandel GbR
auf Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung eines Bebauungsplan für
die Fl.Nr. 290 und 291 der Gemarkung Dehnberg wird abgelehnt. Das Projekt wird
nicht weiter verfolgt.
alternativ:
Beschlussvorschlag
b):
1) Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der
Stadt Lauf a.d.Pegnitz wird dahingehend geändert, das im Bereich des
Bebauungsplan-Vorentwurfs Nr. 103 „Gewerbegebiet Ziegelhütte“ eine „gewerbliche
Baufläche“ statt „Fläche für die Landwirtschaft dargestellt wird. Die Änderung
erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB mit dem
Bebauungsplanverfahren.
2) Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
1. Für den Bereich westlich der Kreisstraße LAU
8 und südlich des Ortsteils Ziegelhütte wird ein vorhabenbezogener
Bebauungsplan nach § 2 Abs. 1 und § 12 BauGB aufgestellt mit dem Ziel, den
Betrieb der Firma Scharrer Holzhandel GbR von dem Grundstück Fl.Nr. 272 der
Gemarkung Dehnberg auf die Grundstücke Fl.Nr. 290 und 291 der Gemarkung
Dehnberg zu verlagern. Damit soll die Verträglichkeit mit der bestehenden
Wohnbebauung und die langfristige Existenzabsicherung des ortansässigen
Betriebs planungsrechtlich abgesichert werden.
2. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
für den Bebauungsplan ergibt sich aus dem Plan vom 16.10.2012.
3. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird
als eingeschränktes Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt.
4. Der Bebauungsplan erhält die Nr. 103 und die
Bezeichnung „Gewerbegebiet Ziegelhütte“.
5. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß 2 Abs. 1
BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Außerdem ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
6. Dem Abschluss der „Grundzustimmungserklärung
hinsichtlich des Regelungsbedarfs in einem Durchführungsvertrag als
Voraussetzung zur Schaffung von Baurecht“ wird zugestimmt.
Außerdem ist ein Entwurf des Durchführungsvertrags zwischen der Firma Scharrer
Holzhandel GbR und der Stadt Lauf a.d.Pegnitz auszuarbeiten.
Der Bauausschuss
der Stadt Lauf hat in seiner Sitzung am 24.07.2012 ausführlich über den Antrag
der Fa. Scharrer Holzhandel GbR auf Aufstellung eines Vorhaben- und
Erschließungsplans im Ortsteil Ziegelhütte beraten und die Verwaltung
beauftragt, mit der Fa. Scharrer Holzhandel GbR eine „Grundzustimmungserklärung
hinsichtlich des Regelungsbedarfs in einem Durchführungsvertrag als
Voraussetzung zur Schaffung von Baurecht“ abzuschließen und bei einer Einigung
die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorzubereiten.
Städtebauliches
Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Durchführungsvertrags soll
die Verlagerung des bisher ungenehmigten Betriebs sein, die Sicherstellung der
Verträglichkeit mit der bestehenden Wohnbebauung und die langfristige
Existenzabsicherung des ortansässigen Betriebs.
Die von den
Inhabern der Fa. Scharrer Holzhandel GbR unterzeichnete
Grundzustimmungserklärung liegt nun vor (Anlage 1).
Damit sind die
Voraussetzungen gemäß Bauausschuss-Beschluss vom 24.07.2012 zur Fassung des
Aufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan gegeben. Der räumliche
Geltungsbereich ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan (Anlage 2).
Nachdem die Fläche
im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“
dargestellt ist, muss der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren nach § 8
Abs. 3 BauGB dahingehen geändert werden, dass eine „gewerbliche Baufläche“
dargestellt wird. Nachdem nach der Geschäftsordnung der Stadt Lauf die
Aufstellung bzw. Änderung des Flächennutzungsplans in die Zuständigkeit des
Stadtrats fällt, kann der Bauausschuss hier nur einen empfehlenden Beschluss
fassen.
Allerdings ergibt
sich aus dem Schreiben des Rechtsanwalts der Fa. Scharrer Holzhandel GbR, dass
die bestehende Halle auf dem Grundstück Fl. Nr. 272 Gemarkung Dehnberg
weiterhin zur Unterstellung von land- und forstwirtschaftlichen Gerät für den
Forstwirtschaftlichen Betrieb nutzen will (siehe Anlage 1). Dies ist ein neuer
Sachverhalt, der eventuell in Widerspruch zu Nr. 2 einer
Grundzustimmungserklärung stehen könnte, wonach alle baulichen Anlagen auf dem
Grundstück Fl.Nr. 272 rückgebaut werden müssen.
Aufgrund dieser
Sachlage hat die Verwaltung zwei alternative Beschlussvorlagen entworfen und
bittet den Bauausschuss um Entscheidung, wie in der Angelegenheit weiter
verfahren werden soll.