Beschlussvorschlag:
a) Der Verwaltungsausschuss beschließt, die Darlehen Nr. 74 und 75 der Sparkasse Nürnberg zum 30.09.2012 mit einem Gesamtbetrag von rd. 349.000 EUR (Darlehensrest rd. 334.750 EUR und VFE rd. 14.250 EUR) außerordentlich zu tilgen. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Betrag der außerordentlichen
Darlehenstilgung inkl. Vorfälligkeitsentschädigung i. H. v. rd. 349.000 EUR als außer-
planmäßige Ausgabe im Haushalt 2012 zu genehmigen.
Aufgrund der derzeit sehr positiven
Liquiditätslage wurde geprüft, ob eine vorzeitige Tilgung der bestehenden
Darlehen möglich wäre und ob dies zu Kosteneinsparungen führen würde. Die
Sparkasse Nürnberg wurde für folgende, zum 31.12.2014 endfällige Darlehen um
Prüfung gebeten, welche Vorfälligkeitsentschädigung bei einer außerordentlichen
Tilgung noch in 2012 anfallen würde.
Danach bleibt festzuhalten:
Ø
Die entsprechenden Verträge sind sog.
Konsortialverträge mit der BayernLabo; d. h., dass diese ihre Zustimmung zur ao
Tilgung geben muss.
Ø
Für die Darlehen fallen vorauss. folgende Kosten
(VFE) an (konkrete Berechnung kann erst nach Entscheidung durch StR erfolgen,
wenn Tilgungsdatum feststeht), Beispielberechnung:
1.
Darl. Nr. 74 mit Restbetrag zum 30.09.12 143.399,84 €
bei Ablöse zum 30.09.12 VFE
rd. 6.250,00 €
zu zahlende Zinsen bis Laufzeitende 31.12.14 7.495,00 €
„ersparte Zinsen“ 1.245,00 €
in 2012 zu zahlen (ao T + VFE) 143.399,84
€
und
6.250,00 €
2.
Darl. Nr. 75 mit Restbetrag zum 30.09.12 191.233,95 €
bei Ablöse zum 30.09.12 VFE
rd. 8.000,00 €
zu zahlende Zinsen bis Laufzeitende 31.12.14 9.325,00 €
„ersparte Zinsen“ 1.325,00 €
in 2012 zu zahlen (ao T + VFE) 191.233,95
€
und
8.000,00 €
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, diese Möglichkeit der
außerordentlichen Schuldentilgung – auch im Hinblick auf die derzeit gute
Haushaltslage der Stadt Lauf a.d.Peg. – zu
nutzen und den Gesamt-Betrag i. H. v. rd. 349.000 EUR als
außerplanmäßige Ausgabe im HJ 2012 dem Stadtrat zur Genehmigung zu empfehlen
(Art. 71 GO i. V. m. Nr. 4.5 der Kredit-Bek, § 8 Abs. 1 Nr. 1 c 3.
Spiegelstrich i. V. m. § 2 Nr. 27 GeschO).