Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss beschließt:
- Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erteilt nach Art. 8a Abs. Satz 4
Bayerisches Immissionsschutzgesetz das Einvernehmen zum Lärmaktionsplan
nach § 47 d des Bundesimmissionsschutzgesetzes für das Gebiet der Stadt
Lauf a.d.Pegnitz bezüglich der von den Eisenbahnstrecken
5903 Nürnberg – Pegnitz,
5904 Nürnberg – Schwandorf und
5925 Nürnberg – Simmelsdorf
ausgehenden Lärmimmissionen
- Die Verwaltung wird beauftragt, Verhandlungen mit der DB AG
dahingehend aufzunehmen, dass in Lauf a.d.Pegnitz zeitnah Lärmschutzmaßnahmen
durch die DB AG durchgeführt werden.
Vollzug des BImSchG und der EU-Umgebungsrichtlinie
- Erstellung eines Lärmaktionsplanes für
das Stadtgebiet Lauf .a.d Pegnitz
Auf Grundlage des § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist für
Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über
6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr sowie bei Haupteisenbahnstrecken mit einem
Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr ein Lärmaktionsplan
aufzustellen, mit dem Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Durch
die Lärmkartierungsverordnung (34. BImSchV) wird das Ermittlungsverfahren für
die Lärmsituation festgelegt. Danach sind bestimmte Lärmpegelbereiche
darzustellen und die Anzahl der Menschen innerhalb der jeweiligen Pegelbereiche
anzugeben.
Die Lärmkartierung des Eisenbahn-Bundesamtes hat ergeben, dass in
Teilbereichen der Strecke Nürnberg – Pegnitz bzw. Nürnberg – Schwandorf (sog.
rechte Pegnitztalstrecke) das Verkehrsaufkommen über diesen 60.000 Zügen pro
Jahr liegt. Des Weiteren wurde ermittelt,
dass im Stadtgebiet von Lauf eine relevante Anzahl von Menschen durch einen
erheblichen Lärmpegel belastet ist, wodurch die Aufstellung eines Aktionsplans
erforderlich wird.
Die Regierung von Mittelfranken hat für das Gebiet der Stadt Lauf einen
Entwurf des nach
§ 47d BImSchG geforderten Lärmplanes erstellt. Mit Schreiben der Regierung von
Mittelfranken vom 06.04.2011 wurde die Stadt Lauf aufgefordert, eventuelle
Einwände gegen den Entwurf vorzubringen. Der Bauausschuss hat daraufhin am
03.05.2011 über den Entwurf beraten und beschlossen, dass grundsätzlich
Einverständnis besteht.
In der Zeit vom 30.06.2011 bis zum 28.07.2011 wurde der Entwurf bei der
Stadt Lauf und bei der Regierung von Mittelfranken öffentlich ausgelegt.
Stellungnahmen zum Entwurf wurden während der Auslegungsfrist nicht
vorgebracht.
Die Regierung von Mittelfranken bittet nun die Stadt Lauf, das
Einvernehmen nach Art. 8a Abs. 2 Satz4 Bayer. Immissionsschutzgesetz zum
Lärmaktionsplan zu erteilen.
Der Entwurf des Lärmaktionsplans ist als Anlage beigefügt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Regierung von Mittelfranken weist in ihrem Anschreiben an die Stadt Lauf auf folgendes hin:
„Aufgrund
der geltenden Rechtslage kann die Regierung von Mittelfranken im Rahmen des
Lärmaktionsplanes keine Festsetzungen treffen, die sich auf den Bahnverkehr
oder das rollende Material beziehen.
Ansprüche
auf Lärmschutz bei bestehenden Verkehrswegen würden eine Änderung der
gesetzlichen Vorgaben erfordern. Eine diesbezügliche Regelung kann nur auf
politischer Ebene und nicht auf Verwaltungsebene erfolgen.“
Der Lärmaktionsplan weist jedoch unter Punkt 2.3 darauf hin, das die Bahn AG auf freiwilliger Basis ein Lärmsanierungsprogramm durchführt, mit dem unter gewissen Voraussetzungen Schallschutzmaßnahmen getroffen werden können.
Die zur Förderung notwendigen Lärmpegel belasten entlang der Bahnlinie Lauf rechts tagsüber 180 und nachts 380 Bewohner.
Wie unter Punkt 4.1 erläutert wird, hat die DB AG in Lauf noch keine Lärmminderungsmaßnahmen durchgeführt und es sind derzeit auch keine Maßnahmen geplant.
Die Verwaltung vertritt die Meinung, dass die Durchführung der unter Punkt 4.3 genannten umsetzbaren Schallschutzmaßnahmen nach dem Verursacherprinzip Aufgabe der DB AG sind und nicht der Kommunen.
Die Verwaltung empfiehlt dem Bauausschuss folgenden