Betreff
Gesamtfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) Anhörungsverfahren zum Entwurf vom 22. Mai 2012
Vorlage
FB 5/058/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat mit    :    Stimmen folgenden Beschluss:

 

Der Entwurf des Landesentwicklungsprogramms Bayern vom 22.Mai 2012 wird zur Kenntnis genommen.

 

Stellungnahme der Stadt Lauf a.d.Pegnitz zu einzelnen Punkten des Entwurfs:

 

5.2 Einzelhandelsgroßprojekte

 

Die Zulässigkeit von Nahversorgungsbetrieben bis 1200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden wird kritisch betrachtet. Es muss gewährleistet werden, dass Flächenausweisungen in integrierter Lage erfolgen und Abweichungen zur Ausweisung in städtebaulichen Randlagen restriktiv behandelt werden.

 

Die Zulässigkeit von Einzelhandelsgroßprojekten mit innenstadtrelevanten Sortimenten in allen Zentralen Orten wird abgelehnt. Dies kann bayernweit zu einer Zunahme der Verkaufsflächen in diesem Sortimentsbereich führen und sich negativ auf die Vitalität der Stadtkerne auswirken. Die Zulässigkeit derartiger Einzelhandelsgroßprojekte sollte sich an den Regelungen für Einzelhandelsgroßprojekten, die überwiegend dem Verkauf von Waren des sonstigen Bedarfs dienen, orientieren.

 

6.2 Windkraft und Photovoltaik

 

Die Übertragung der Verpflichtung zur Erstellung von Steuerungskonzepten zur Ausweisung von Vorranggebieten von Windkraftanlagen an die Regionalen Planungsverbände wird begrüßt.

 

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie bearbeitet derzeit eine Gesamtfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayer (LEP). Mit Schreiben vom 20.06.2012 hat das Ministerium den Entwurf des LEP an alle Gemeinden, Städte und Landkreise versandt und die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.

Die Änderungsbegründung mit einer Kurzbeschreibung des LEP-Entwurfs (LEP-E)ist als Anlage der Arbeitsunterlage beigefügt. Der Gesamtentwurf mit Umweltbericht kann im Bauamt, Zi.-Nr. 208 oder im Internet unter www.landesentwicklung.bayern.de eingesehen werden.

Als weitere Anlagen sind beigefügt:

 

  • eine Kurzdarstellung wesentlicher Inhalte des LEP-E mit Bewertung des Bayerischen Städtetags
  • Stellungnahme des Bayerischen Gemeindtags
  • Stellungnahme des Fachbereichs 4 aus Sicht der Wirtschaftsförderung, speziell Einzelhandel

 

Die Verwaltung möchte auf einige Punkte noch besonders hinweisen:

 

Zentrale Orte System

 

Die Stadt Lauf ist im LEP-E wie bisher als Mittelzentrum im Verdichtungsraum eingestuft. Neben Lauf sind im Landkreis Nürnberger Land noch Altdorf und Hersbruck als Mittezentren ausgewiesen.

 

Einzelhandelsgroßprojekte

 

Nahversorgungsbetriebe (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogerie- und Parfümeriewaren) sind in allen Gemeinden bis zu einer Verkaufsfläche von 1200 m² zulässig.

Das LEP verlangt grundsätzlich, dass Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen haben.

Abweichend sind jedoch Ausweisungen in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn die Gemeinde nachweist, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topographischen Gegebenheiten nicht vorliegen. Weitere Voraussetzungen für eine Abweichung sind nicht erforderlich.

Der Bayer. Städtetag kritisiert an der neuen Regelung, dass zu befürchten sei, dass Gemeinden dem Druck der Nahversorger ausgesetzt werden, übereilt einen Nachweis des Fehlens integrierter Standorte zu erbringen. Sie kann nach Ansicht des Bayer. Städtetags jedoch bei einer restriktiven Ausgestaltung der integrierten Lage .hingenommen werden

 

Einzelhandelsgroßprojekte mit innenstadtrelevanten Sortimenten siehe Stellungnahme FB 4

Der Bayer. Städtetag empfiehlt hier eine Regelung entsprechend Einzelhandelsgroßprojekten, die überwiegend dem Verkauf von Waren des sonstigen Bedarfs dienen, d.h. Zulässigkeit nur in Mittel- und Oberzentren und in Grundzentren nur unter besonderen Voraussetzungen.

 

 

Windkraft

 

Die Regionalen Planungsverbände werden durch das LEP-E verpflichtet, Vorranggebiete für Windkraftanlagen auszuweisen. Dies war bislang nur auf freiwilliger Basis möglich (wie im Fall des Planungsverbandes der Industrieregion Mittelfranken bereits erfolgt). Ergänzend können auch Vorbehaltsgebiete festgelegt werden.

Dadurch wird den Gemeinden die Darstellung entsprechender Gebiete im Flächennutzungsplan erspart.