Betreff
Bebauungsplan Nr. 98 "Westlich der Simonshofer Straße" -der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und öffentlichen Auslegungen - Satzungsbeschluss
Vorlage
FB 5/050/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

  1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass währen der 1. und 2. öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Einwendungen zur Planung von der Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH vorgebracht wurden. Den Einwendungen wurden durch entsprechende Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanes Rechnung getragen.
    Es wird zur Kenntnis genommen, dass während der 3. öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes keine Äußerungen zur Planung vorgebracht wurden.

  2. Es wird zur Kenntnis genommen dass im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange von folgenden Beteiligten Stellungnahmen abgegeben wurden:

    - Regierung von Mittelfranken – Höhere Landesplanungsbehörde
    - Planungsverband Industrieregion Mittelfranken
    - Staatliches Bauamt Nürnberg – Straßenbau
    - Städt. Werke Lauf GmbH
    - Polizeiinspektion Lauf
    - Vermessungsamt Nürnberg-Außenstelle Hersbruck

    Vom Wasserwirtsachtsamt Nürnberg, Der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH und Kabel Deutschland wurden Hinweise zur Planung vorgebracht, die während der Umsetzung berücksichtigt werden.

    Zu den vom Landratsamt Nürnberger Land vorgebrachten Äußerungen wird festgestellt:

    Die Anregungen und Hinweise zum Immissionsschutz und der technischen Abteilung sowie der Tiefbauabteilung wurden in den Bebauungsplan aufgenommen.

    Zu den Einwendungen der Unteren Naturschutzbehörde wird festgestellt, dass die Planung des Ersatzparkplatzes des Krankenhauses Lauf unter Inanspruchnahme der Biotopfläche nicht weiter verfolgt wird. Das Biotop bleibt damit vollständig erhalten. Eine artenschutzrechtliche Betrachtung durch einen Fachgutachter hat ergeben, dass auf die Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung verzichtet werden kann, da eine Beeinträchtigung geschützter Arten nicht erkennbar ist.

  3. Der Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Westlich der Simonshofer Straße“ vom 08.06.2010 in der Fassung der letzten Änderung vom 24.07.2012 wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.

    Der Textteil hat folgenden Wortlaut:

    "Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 9,10,13, 13a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.7.2011 (BGBl. I S. 1509), und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende

 

 

 

 

 

S a t z u n g

 

für den Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet
„Westlich der Simonshofer Straße“

§ 1

 

(1)        Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 99 gilt der vom Stadtbau-

            amt Lauf a.d.Pegnitz ausgearbeitete Plan vom 08.06.2010 in der Fassung der

            letzten Änderung vom 24.07.2012.

(2)        Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Plan.

§ 2


Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer Kraft."

 

  1. Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

 

In der Bauausschuss-Sitzung am 15.05.2012 wurde auf Antrag der Stadtratsfraktion der Freien Wähler Lauf beschlossen zu prüfen, ob die Stadt Lauf im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes Nr. 98 Grundstückflächen zur Errichtung eines Parkhauses erwerben könne. In der Bauausschuss-Sitzung vom 10.07.2012 wurden die ersten Ergebnisse der Verhandlungen bekannt gegeben und darauf ein konkreter Beschluss gefasst, unter welchen Bedingungen die Stadt Lauf ein Grundstück für den Bau eines Parkhauses erwerben würde. Es wurde auch beschlossen, dass bei einer nicht erreichbaren einvernehmlichen Lösung das Bebauungsplanverfahren Nr. 98 „Westlich der Simonshofer Straße“ in der Bauausschuss-Sitzung am 24.07.2012 weiterverfolgt wird.

 

Sollte beim TOP 1 der nichtöffentlichen Sitzung der Ankauf nicht beschlossen werden, kann im Aufstellungsverfahren die Behandlung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegen durchgeführt und der Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden.

 

Zur Information nochmals eine Rückblende auf den bisherigen Verlauf:

 

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 09.03.2010 beschlossen, die ursprünglichen Planungen als „Sondergebiet Krankenhaus“ für die Grundstücke Fl.Nr. 397 und 397/3 der Gemarkung Heuchling aufzugeben und eine Wohnbaufläche festzusetzen. In der Sitzung am 08.06.2010 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 98 „Westlich der Simonshofer Straße“ gefasst. In der Sitzung am 12. 04.2012 wurden über die von der Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH während der vorzeitigen Bürgerbeteiligung vorgebrachten Äußerungen beraten und beschlossen, die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung durchzuführen.

 

Die öffentliche Auslegung wurde vom 21.04.2011 bis zum 23.05.2011 durchgeführt. Von der Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH wurden erneut Einwendungen vorgebracht, nachdem der Entwurf des Schallschutzgutachtens gezeigt hat, dass durch die Lärmimmissionen ausgehend vom Krankenhaus die zulässigen Richtwerte bei der geplanten Wohnbebauung überschritten würden.

 

Daraufhin wurde das Lärmgutachten überarbeitet und konkretisiert. Dabei hat sich gezeigt, dass zur Einhaltung der schalltechnischen Anforderung nach TA Lärm die Errichtung einer Lärmschutzwand an der Südgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 397/3 mit einer Höhe von 3,5 m erforderlich ist. Die Anforderungen des Schallschutzgutachtens wurden daraufhin als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen und der Planentwurf vom 15.11.2011 bis zum 29.11.2011 erneut öffentlich ausgelegt. Gegen den Bebauungsplanentwurf wurden vom Krankenhaus jedoch weiterhin Einwendungen erhoben, obwohl die rechtlichen Vorgaben nun eingehalten wurden.

Um den Bedenken des Krankenhausbetreibers entgegen zu kommen, wurde auf Vorschlag des Grundstückseigentümers der Fl.Nr. 398/2 die zulässige Geschosszahl der Bebauung auf diesem Grundstück von drei auf zwei Vollgeschosse reduziert. Durch ein zusätzliches Abrücken der Bebauung von der südlichen Grundstücksgrenze konnte erreicht werden, dass die zulässigen Richtwerte an den Gebäuden nicht nur eingehalten, sondern z.T. wesentlich unterschritten werden. Für das Krankenhaus ergibt sich damit die Sicherheit, dass nicht bereits bei einer geringen Erhöhung der Schallimmissionen Grenzwertüberschreitungen auftreten.

 

Mit dieser überarbeiteten Bebauungsplanfassung wurde vom 14.05.2012 bis zum 25.05.2012 eine weitere öffentliche Auslegung durchgeführt. Während der Auslegungsfrist wurden keine Bedenken mehr vorgebracht.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden erstmals mit Schreiben vom 19.04.2011 aufgefordert, ihre Stellungnahme zur Planung abzugeben.

 

Keine Bedenken oder Anregungen wurden von folgenden Trägern öffentlicher Belange vorgebracht:

  • Regierung von Mittelfranken – Höhere Landesplanungsbehörde
  • Planungsverband Industrieregion Mittelfranken
  • Staatliches Bauamt Nürnberg – Straßenbau
  • Städt. Werke Lauf GmbH
  • Polizeiinspektion Lauf
  • Vermessungsamt Nürnberg-Außenstelle Hersbruck

 

Vom Wasserwirtschaftsamt Nürnberg wurden Hinweise zur weiteren Erschließungsplanung vorgebracht, die berücksichtigt werden.

 

Die Deutsche Telekom und Kabel Deutschland verweisen auf die im Plangebiet verlegten Kommunikationsleitungen.

 

Das bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Nürnberg, teilt mit, dass nachderzeitigen Kenntnisstand keine Bodendenkmäler bekannt sind. Auf die Vorgehensweise beim Auffinden von Bodendenkmälern wird in der Begründung zum Bebauungsplan hingewiesen.

 

 

Stellungnahme des Landratsamtes Nürnberger Land:

 

Immissionsschutz

Laut der Unteren Immissionsschutzbehörde geht aus dem vorliegenden Schallschutzgutachten der Firma Sorge vom 20.04.2011 hervor, dass die zulässigen Verkehrslärmimmissionswerte und Gewerbelärmimmissionswerte in den geplanten Wohngebieten überschritten werden. Das betreffende Wohngebiet ist deshalb aus Sicht des Technischen Umweltschutzes nicht zulässig. Weitere städtebauliche Maßnahmen (z. B. Schallschutzwände usw.) wären deshalb zu prüfen.

Anmerkung: Seitens des Leiters der Technischen Abteilung wurde auch darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die an das Krankenhaus heranrückende Wohnbebauung keine gegenseitigen Störungen/Beeinträchtigungen entstehen.

 

Naturschutz

Das Gebiet an der Simonshofer Straße ist im Flächennutzungsplan als Sondergebiet für das Krankenhaus dargestellt und soll als Wohngebiet umgewidmet werden. Auf einer Teilfläche befinden sich Parkplätze des Krankenhauses, die dann verlegt werden müssen. Zurzeit liegt der Unteren Naturschutzbehörde auch der Bebauungsplan Nr. 93 "Bebauungsplan Krankenhaus Lauf" vor, dem gemäß Parkplätze in ein hochwertiges und nach § 30 Abs. 2 Zift. 2 Bundesnaturschutzgesetz geschütztes Biotop verlegt werden sollen. Dieser Planung kann die Untere Naturschutzbehörde nicht zustimmen.

 

Sie merkt in diesem Zusammenhang folgendes an:

Es ist naturschutzfachlich nicht vertretbar, ein Sondergebiet für das Krankenhaus aufzugeben und die notwendigen Ersatzparkplätze und Erweiterungen des Krankenhauses zu Lasten der Natur in hochwertige Biotope bzw. in die freie Landschaft zu verlegen.

 

Tiefbau

Der Bereich und das Wohngebiet liegen außerhalb der 00 Lauf an der freien Strecke der Kreisstraße LAU 8. Gem. Art. 23 BayStrWG dürfen bauliche Anlagen an Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 15 m nicht errichtet werden. Einer Reduzierung der Abstände auf 10m wird vom Straßenbaulastträger zugestimmt. Der Abstand der Baugrenze zum. Fahrbahnrand muss deshalb mindestens 10m betragen. Die Planung wäre entsprechend zu ändern.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Anregungen und Bedenken der Immissionsschutzbehörde wurden im weiteren Verfahrensablauf ausgeräumt, ebenso der Hinweis des Leiters der technischen Abteilung.

Die Einwendungen der Unteren Naturschutzbehörde haben sich durch die Umplanung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 93 ebenso erledigt, nach dem auf einen Eingriff in das Biotop verzichtet wird.

Der Abstand der Bebauung zur Simonshofer Straße wurde im Bebauungsplan auf 10 m festgesetzt.

 

Mit Schreiben vom 11.11.2011 wurden die Träger öffentlicher Belange über die erneute öffentliche Auslegung informiert. Abwägungsrelevante Äußerungen wurden nur vom Landratsamt Nürnberger Land vorgebracht:

 

Technische Abteilung

Es bestehen keine Bedenken. Der Leiter der Technischen Abteilung, Herr Seemann macht allerdings folgenden Hinweis: Da in der Immissionsschutzbeurteilung des Ingenieurbüros Sorge von einer mittleren Höhe der geplanten Bebauung von h = 9,0 m ü. GOK ausgegangen wird, wäre es sinnvoll eine entsprechende Höhenfestsetzung in den Bebauungsplan mit aufzunehmen. Dadurch könnte vermieden werden, dass durch andere Geschosshöhen eine Bebauungshöhe entsteht, die nicht mehr durch das Immissionsschutzgutachten gedeckt ist.

 

Immissionsschutz

Aus der Sicht des Technischen Umweltschutzes bestehen gegen den Bebauungsplan keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird jedoch vorgeschlagen Ziff. 17a der weiteren Festsetzungen, letzter Satz wie folgt zu ändern: "Der Nachweis des passiven Lärmschutzes gem. VDI Richtlinie 2719 für neu zu errichtende Gebäude in den Teilflächen WA1 bis WA3 ist mit den Bauantragsunterlagen einzureichen. Im Falle der Genehmigungsfreistellung muss dieser Schalltechnische Nachweis beim Bauherrn oder auf der Baustelle vorliegen".

 

Naturschutz

Die Untere Naturschutzbehörde hat dem Bebauungsplanentwurf nicht zugestimmt und nimmt

auf unsere Stellungnahme vom 20.05.2011 Bezug. Mit der Bebauung sind erhebliche Änderungen auf den Grundstücken verbunden, die sich auf die Vegetation (Gehölze, Wiesen, Gärten) auswirken können. Auch bei Anwendung des § 13a BauGB, bei dem keine Umweltprüfung erfolgt und auch keine Eingriffsregelung in der Bauleitplanung angewendet wird, muss der Artenschutz beachtet werden. Die Untere Naturschutzbehörde weist deshalb darauf hin, dass in einer artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) die europarechtlich und streng geschützten Arten abzuarbeiten sind. Sofern einzelne Arten betroffen sind, müssen hierzu eventuell vorgezogene Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) durchgeführt werden.

 

Die Anregungen des Technischen Abteilung und des Technischen Umweltschutzes wurden in den Bebauungsplanentwurf übernommen.

 

Eine fachgutachterliche Betrachtung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes kommt zu der Feststellung, dass eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nicht erforderlich ist.

Geschützte Arten sind von der Planung nicht betroffen.

 

 

Zu der letzten Auslegung des Bebauungsplanes wurde ebenfalls nur eine Stellungnahme des Landratsamtes abgegeben:

 

 

 

Technische Abteilung

Die Zeichenerklärung für Festsetzungen hinsichtlich der Lärmschutzwand bedarf der Korrektur. Es wird dort fälschlicher Weise auf die Nr. 17b der weiteren Festsetzungen Bezug genommen. Um die hinsichtlich der Lärmschutzwand gemachten Festsetzung besser nachvollziehen zu können hält es der Leiter unserer Technischen Abteilung, Herr Seemann für sinnvolleine entsprechende bemaßte Schemaskizze in das Planblatt mit aufzunehmen. Auf diese

Weise können nicht fachkundige Betrachter des Bebauungsplans diese Festsetzung besser

erkennen.

 

Immissionsschutz

Aus der Sicht des Technischen Umweltschutzes bestehen gegen die Bebauungsplanänderung keine grundsätzlichen Bedenken. In Ziff. 18b der textlichen Festsetzungen sollte zur

KlarsteIlung ein zusätzlicher Absatz folgenden Inhalt erhalten: "Die erforderliche Lärmschutzwand muss in massiver schalldichter Bauweise (z. B. keine Holzkonstruktion) errichtet

werden."

 

Naturschutz

Die im Rahmen des laufenden Verfahrens gemachten Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde gelten weiter. Die Änderung der Sonderbaufläche in ein Wohngebiet wird

landschaftsplanerisch negativ beurteilt. Eine saP liegt nicht vor. Die Untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass diese mit Stellungnahme vom 24.11.2011 gefordert wurde.

 

Tiefbau

Der Bereich Parkplatz (WA 2) und das WA 1 liegen außerhalb der 0D Lauf an der freien Strecke der Kreisstraße LAU 8. Gem. Art. 23 BayStrWG dürfen bauliche Anlagen in einer Entfernung von bis zu 15 m nicht errichtet werden. Einer Reduzierung der Abstände auf
10 m wird vom Straßenbaulastträger zugestimmt. Der Abstand der Baugrenze zum Fahrbahnrand muss deshalb mindestens 10 m betragen. Die Erschließung von WA 1 muss über die bereits bestehende Zufahrt und die Erschließung von WA 2 über eine Zufahrt innerhalb der OD
erfolgen.

 

Der Fehler in der Zeichenerklärung wird korrigiert. Eine Schemaskizze der Lärmschutzwand wird im Bebauungsplan ergänzt. Die textlichen Festsetzungen zum Immissionsschutz werden entsprechend ergänzt.

 

 

Verkehrsgeräuschimmissionen von der Simonshofer Straße

 

Die schallschutztechnische Untersuchung hat ergeben, dass durch den Straßenverkehr auf der Simonshofer Straße die Immissionsrichtwerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet überschritten werden. Zur Einhaltung der DIN-Werte im gesamten Bebauungsplanbereich wäre entlang der Simonshofer Straße eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 8,5 m erforderlich. Aus städtebaulichen Gründen, der Beeinträchtigung des Ortsbildes und auch aus wirtschaftlichen Aspekten ist eine aktive Lärmschutzmaßnahme in diesem Ausmaß nicht realisierbar.

 

Die höheren Immissionsgrenzwerte der 16. BImschV werden jedoch weitestgehend eingehalten. Geringfügige Überschreitungen ergeben sich nur an den Ostfassaden im südlichen Bereich des geplanten Wohngebiets. Hier wurden entsprechende Festsetzungen zum passiven Schallschutz an den Gebäuden (z.B. lärmorientierte Grundrissplanung) in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Nachdem sich durch die geringfügigen Ergänzungen des Bebauungsplanes aus den Anregungen des Landratsamtes Nürnberger Land keine Notwendigkeit zu einer erneuten öffentlichen Auslegung ergibt, kann der bebauungsplan als Satzung beschlossen und zur Rechtskraft gebracht werden.