Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
- Es wird zur Kenntnis genommen, dass währen der 1. und
2. öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Einwendungen zur Planung von
der Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH vorgebracht wurden. Den
Einwendungen wurden durch entsprechende Änderungen und Ergänzungen des
Bebauungsplanes Rechnung getragen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass während der 3. öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes keine Äußerungen zur Planung vorgebracht wurden.
- Es wird zur Kenntnis genommen dass im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange von
folgenden Beteiligten Stellungnahmen abgegeben wurden:
- Regierung von Mittelfranken – Höhere Landesplanungsbehörde
- Planungsverband Industrieregion Mittelfranken
- Staatliches Bauamt Nürnberg – Straßenbau
- Städt. Werke Lauf GmbH
- Polizeiinspektion Lauf
- Vermessungsamt Nürnberg-Außenstelle Hersbruck
Vom Wasserwirtsachtsamt Nürnberg, Der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH und Kabel Deutschland wurden Hinweise zur Planung vorgebracht, die während der Umsetzung berücksichtigt werden.
Zu den vom Landratsamt Nürnberger Land vorgebrachten Äußerungen wird festgestellt:
Die Anregungen und Hinweise zum Immissionsschutz und der technischen Abteilung sowie der Tiefbauabteilung wurden in den Bebauungsplan aufgenommen.
Zu den Einwendungen der Unteren Naturschutzbehörde wird festgestellt, dass die Planung des Ersatzparkplatzes des Krankenhauses Lauf unter Inanspruchnahme der Biotopfläche nicht weiter verfolgt wird. Das Biotop bleibt damit vollständig erhalten. Eine artenschutzrechtliche Betrachtung durch einen Fachgutachter hat ergeben, dass auf die Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung verzichtet werden kann, da eine Beeinträchtigung geschützter Arten nicht erkennbar ist.
- Der
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet
„Westlich der Simonshofer Straße“ vom 08.06.2010 in der Fassung der
letzten Änderung vom 24.07.2012 wird hiermit als Satzung nach § 10 des
Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.
Der Textteil hat folgenden Wortlaut:
"Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 9,10,13, 13a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.7.2011 (BGBl. I S. 1509), und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende
S a t z u n g
für den Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt
Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet
„Westlich der Simonshofer Straße“
§ 1
(1) Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 99 gilt der vom Stadtbau-
amt Lauf a.d.Pegnitz ausgearbeitete Plan vom 08.06.2010 in der Fassung der
letzten Änderung
vom 24.07.2012.
(2) Die Grenze des
räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Plan.
§ 2
Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3
BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle
früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder
widersprechen, außer Kraft."
- Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.
In der Bauausschuss-Sitzung am 15.05.2012 wurde auf Antrag der
Stadtratsfraktion der Freien Wähler Lauf beschlossen zu prüfen, ob die Stadt
Lauf im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes Nr. 98 Grundstückflächen zur
Errichtung eines Parkhauses erwerben könne. In der Bauausschuss-Sitzung vom
10.07.2012 wurden die ersten Ergebnisse der Verhandlungen bekannt gegeben und
darauf ein konkreter Beschluss gefasst, unter welchen Bedingungen die Stadt
Lauf ein Grundstück für den Bau eines Parkhauses erwerben würde. Es wurde auch
beschlossen, dass bei einer nicht erreichbaren einvernehmlichen Lösung das Bebauungsplanverfahren
Nr. 98 „Westlich der Simonshofer Straße“ in der Bauausschuss-Sitzung am
24.07.2012 weiterverfolgt wird.
Sollte beim TOP 1 der nichtöffentlichen Sitzung der Ankauf nicht
beschlossen werden, kann im Aufstellungsverfahren die Behandlung der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegen
durchgeführt und der Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden.
Zur Information nochmals eine Rückblende auf den bisherigen Verlauf:
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 09.03.2010 beschlossen, die
ursprünglichen Planungen als „Sondergebiet Krankenhaus“ für die Grundstücke
Fl.Nr. 397 und 397/3 der Gemarkung Heuchling aufzugeben und eine Wohnbaufläche
festzusetzen. In der Sitzung am 08.06.2010 wurde der Aufstellungsbeschluss für
den Bebauungsplan Nr. 98 „Westlich der Simonshofer Straße“ gefasst. In der
Sitzung am 12. 04.2012 wurden über die von der Krankenhäuser Nürnberger Land
GmbH während der vorzeitigen Bürgerbeteiligung vorgebrachten Äußerungen beraten
und beschlossen, die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
und die öffentliche Auslegung durchzuführen.
Die öffentliche Auslegung wurde vom 21.04.2011 bis zum 23.05.2011
durchgeführt. Von der Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH wurden erneut
Einwendungen vorgebracht, nachdem der Entwurf des Schallschutzgutachtens
gezeigt hat, dass durch die Lärmimmissionen ausgehend vom Krankenhaus die
zulässigen Richtwerte bei der geplanten Wohnbebauung überschritten würden.
Daraufhin wurde das Lärmgutachten überarbeitet und konkretisiert. Dabei
hat sich gezeigt, dass zur Einhaltung der schalltechnischen Anforderung nach TA
Lärm die Errichtung einer Lärmschutzwand an der Südgrenze des Grundstücks
Fl.Nr. 397/3 mit einer Höhe von 3,5 m erforderlich ist. Die Anforderungen des
Schallschutzgutachtens wurden daraufhin als Festsetzungen in den Bebauungsplan
übernommen und der Planentwurf vom 15.11.2011 bis zum 29.11.2011 erneut
öffentlich ausgelegt. Gegen den Bebauungsplanentwurf wurden vom Krankenhaus
jedoch weiterhin Einwendungen erhoben, obwohl die rechtlichen Vorgaben nun
eingehalten wurden.
Um den Bedenken des Krankenhausbetreibers entgegen zu kommen, wurde auf
Vorschlag des Grundstückseigentümers der Fl.Nr. 398/2 die zulässige
Geschosszahl der Bebauung auf diesem Grundstück von drei auf zwei Vollgeschosse
reduziert. Durch ein zusätzliches Abrücken der Bebauung von der südlichen
Grundstücksgrenze konnte erreicht werden, dass die zulässigen Richtwerte an den
Gebäuden nicht nur eingehalten, sondern z.T. wesentlich unterschritten werden.
Für das Krankenhaus ergibt sich damit die Sicherheit, dass nicht bereits bei
einer geringen Erhöhung der Schallimmissionen Grenzwertüberschreitungen
auftreten.
Mit dieser überarbeiteten Bebauungsplanfassung wurde vom 14.05.2012 bis
zum 25.05.2012 eine weitere öffentliche Auslegung durchgeführt. Während der
Auslegungsfrist wurden keine Bedenken mehr vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden erstmals
mit Schreiben vom 19.04.2011 aufgefordert, ihre Stellungnahme zur Planung
abzugeben.
Keine Bedenken oder Anregungen wurden von folgenden Trägern öffentlicher
Belange vorgebracht:
- Regierung von Mittelfranken – Höhere Landesplanungsbehörde
- Planungsverband Industrieregion Mittelfranken
- Staatliches Bauamt Nürnberg – Straßenbau
- Städt. Werke Lauf GmbH
- Polizeiinspektion Lauf
- Vermessungsamt Nürnberg-Außenstelle Hersbruck
Vom Wasserwirtschaftsamt Nürnberg wurden Hinweise zur weiteren
Erschließungsplanung vorgebracht, die berücksichtigt werden.
Die Deutsche Telekom und Kabel Deutschland verweisen auf die im
Plangebiet verlegten Kommunikationsleitungen.
Das bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Nürnberg, teilt
mit, dass nachderzeitigen Kenntnisstand keine Bodendenkmäler bekannt sind. Auf
die Vorgehensweise beim Auffinden von Bodendenkmälern wird in der Begründung
zum Bebauungsplan hingewiesen.
Stellungnahme des Landratsamtes Nürnberger Land:
Immissionsschutz
Laut
der Unteren Immissionsschutzbehörde geht aus dem vorliegenden
Schallschutzgutachten der Firma Sorge vom 20.04.2011 hervor, dass die
zulässigen Verkehrslärmimmissionswerte und Gewerbelärmimmissionswerte in den
geplanten Wohngebieten überschritten werden. Das betreffende Wohngebiet ist
deshalb aus Sicht des Technischen Umweltschutzes nicht zulässig. Weitere städtebauliche Maßnahmen (z. B. Schallschutzwände usw.)
wären deshalb zu prüfen.
Anmerkung:
Seitens des Leiters der Technischen Abteilung wurde auch darauf hingewiesen,
dass im Hinblick auf die an das Krankenhaus heranrückende Wohnbebauung keine
gegenseitigen Störungen/Beeinträchtigungen entstehen.
Naturschutz
Das
Gebiet an der Simonshofer Straße ist im Flächennutzungsplan als Sondergebiet
für das Krankenhaus dargestellt und soll als Wohngebiet umgewidmet werden. Auf
einer Teilfläche befinden sich Parkplätze des Krankenhauses, die dann verlegt
werden müssen. Zurzeit liegt der Unteren Naturschutzbehörde auch der
Bebauungsplan Nr. 93 "Bebauungsplan Krankenhaus Lauf" vor, dem gemäß
Parkplätze in ein hochwertiges und nach § 30 Abs. 2 Zift. 2
Bundesnaturschutzgesetz geschütztes Biotop verlegt werden sollen. Dieser
Planung kann die Untere Naturschutzbehörde nicht zustimmen.
Sie
merkt in diesem Zusammenhang folgendes an:
Es
ist naturschutzfachlich nicht vertretbar, ein Sondergebiet für das Krankenhaus
aufzugeben und die notwendigen Ersatzparkplätze und Erweiterungen des
Krankenhauses zu Lasten der Natur in hochwertige Biotope bzw. in die freie Landschaft
zu verlegen.
Tiefbau
Der
Bereich und das Wohngebiet liegen außerhalb der 00 Lauf an der freien Strecke
der Kreisstraße LAU 8. Gem. Art. 23 BayStrWG dürfen bauliche Anlagen
an Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 15 m nicht errichtet werden. Einer
Reduzierung der Abstände auf 10m wird vom Straßenbaulastträger zugestimmt. Der
Abstand der Baugrenze zum. Fahrbahnrand muss deshalb mindestens
10m betragen. Die Planung wäre entsprechend zu ändern.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anregungen und Bedenken der Immissionsschutzbehörde
wurden im weiteren Verfahrensablauf ausgeräumt, ebenso der Hinweis des Leiters
der technischen Abteilung.
Die Einwendungen der Unteren Naturschutzbehörde haben sich
durch die Umplanung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 93 ebenso erledigt, nach
dem auf einen Eingriff in das Biotop verzichtet wird.
Der Abstand der Bebauung zur Simonshofer Straße wurde im
Bebauungsplan auf 10 m festgesetzt.
Mit Schreiben vom 11.11.2011 wurden die Träger
öffentlicher Belange über die erneute öffentliche Auslegung informiert.
Abwägungsrelevante Äußerungen wurden nur vom Landratsamt Nürnberger Land
vorgebracht:
Technische
Abteilung
Es
bestehen keine Bedenken. Der Leiter der Technischen Abteilung, Herr Seemann
macht allerdings folgenden Hinweis: Da in der Immissionsschutzbeurteilung des
Ingenieurbüros Sorge von einer mittleren Höhe der geplanten Bebauung von h = 9,0 m ü. GOK ausgegangen wird, wäre
es sinnvoll eine entsprechende Höhenfestsetzung in den Bebauungsplan mit
aufzunehmen. Dadurch könnte vermieden werden, dass durch andere Geschosshöhen
eine Bebauungshöhe entsteht, die nicht mehr durch das Immissionsschutzgutachten
gedeckt ist.
Immissionsschutz
Aus
der Sicht des Technischen Umweltschutzes bestehen gegen den Bebauungsplan keine
grundsätzlichen Bedenken. Es wird jedoch vorgeschlagen Ziff. 17a der weiteren
Festsetzungen, letzter Satz wie folgt zu ändern: "Der Nachweis des passiven
Lärmschutzes gem. VDI Richtlinie 2719 für neu zu errichtende Gebäude in den
Teilflächen WA1 bis WA3 ist mit den Bauantragsunterlagen einzureichen. Im Falle
der Genehmigungsfreistellung muss dieser Schalltechnische Nachweis beim
Bauherrn oder auf der Baustelle vorliegen".
Naturschutz
Die
Untere Naturschutzbehörde hat dem Bebauungsplanentwurf nicht zugestimmt und
nimmt
auf
unsere Stellungnahme vom 20.05.2011 Bezug. Mit der Bebauung sind erhebliche
Änderungen auf den Grundstücken verbunden, die sich auf die Vegetation
(Gehölze, Wiesen, Gärten) auswirken können. Auch bei Anwendung des § 13a
BauGB, bei dem keine Umweltprüfung erfolgt und auch keine Eingriffsregelung in
der Bauleitplanung angewendet wird, muss der Artenschutz beachtet werden. Die
Untere Naturschutzbehörde weist deshalb darauf hin, dass in einer
artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) die europarechtlich und streng geschützten
Arten abzuarbeiten sind. Sofern einzelne Arten betroffen sind, müssen hierzu
eventuell vorgezogene Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) durchgeführt werden.
Die Anregungen des Technischen Abteilung und des
Technischen Umweltschutzes wurden in den Bebauungsplanentwurf übernommen.
Eine fachgutachterliche Betrachtung des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes kommt zu der Feststellung, dass eine spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung nicht erforderlich ist.
Geschützte Arten sind von der Planung nicht betroffen.
Zu der letzten Auslegung des Bebauungsplanes wurde
ebenfalls nur eine Stellungnahme des Landratsamtes abgegeben:
Technische
Abteilung
Die
Zeichenerklärung für Festsetzungen hinsichtlich der Lärmschutzwand bedarf der
Korrektur. Es wird dort fälschlicher Weise auf die Nr. 17b der weiteren
Festsetzungen Bezug genommen. Um die hinsichtlich der Lärmschutzwand gemachten
Festsetzung besser nachvollziehen zu können hält es der Leiter unserer
Technischen Abteilung, Herr Seemann für sinnvolleine entsprechende bemaßte
Schemaskizze in das Planblatt mit aufzunehmen. Auf diese
Weise
können nicht fachkundige Betrachter des Bebauungsplans diese Festsetzung besser
erkennen.
Immissionsschutz
Aus
der Sicht des Technischen Umweltschutzes bestehen gegen die
Bebauungsplanänderung keine grundsätzlichen Bedenken. In Ziff. 18b der
textlichen Festsetzungen sollte zur
KlarsteIlung
ein zusätzlicher Absatz folgenden Inhalt erhalten: "Die erforderliche
Lärmschutzwand muss in massiver schalldichter Bauweise (z. B. keine
Holzkonstruktion) errichtet
werden."
Naturschutz
Die
im Rahmen des laufenden Verfahrens gemachten Ausführungen der Unteren
Naturschutzbehörde gelten weiter. Die Änderung der Sonderbaufläche in ein
Wohngebiet wird
landschaftsplanerisch
negativ beurteilt. Eine saP liegt nicht vor. Die Untere Naturschutzbehörde
weist darauf hin, dass diese mit Stellungnahme vom 24.11.2011 gefordert wurde.
Tiefbau
Der
Bereich Parkplatz (WA 2) und das WA 1 liegen außerhalb der 0D
Lauf an der freien Strecke der
Kreisstraße LAU 8. Gem. Art. 23 BayStrWG dürfen bauliche Anlagen in einer
Entfernung von bis zu 15 m nicht errichtet werden. Einer Reduzierung der
Abstände auf
10 m wird vom Straßenbaulastträger zugestimmt. Der Abstand der Baugrenze zum
Fahrbahnrand muss deshalb mindestens 10 m betragen. Die Erschließung von WA 1
muss über die bereits bestehende Zufahrt und die Erschließung von WA 2 über
eine Zufahrt innerhalb der OD erfolgen.
Der Fehler in der Zeichenerklärung wird korrigiert. Eine
Schemaskizze der Lärmschutzwand wird im Bebauungsplan ergänzt. Die textlichen
Festsetzungen zum Immissionsschutz werden entsprechend ergänzt.
Verkehrsgeräuschimmissionen von der Simonshofer Straße
Die schallschutztechnische Untersuchung hat ergeben, dass
durch den Straßenverkehr auf der Simonshofer Straße die Immissionsrichtwerte
der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet überschritten werden. Zur
Einhaltung der DIN-Werte im gesamten Bebauungsplanbereich wäre entlang der
Simonshofer Straße eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 8,5 m erforderlich.
Aus städtebaulichen Gründen, der Beeinträchtigung des Ortsbildes und auch aus
wirtschaftlichen Aspekten ist eine aktive Lärmschutzmaßnahme in diesem Ausmaß
nicht realisierbar.
Die höheren Immissionsgrenzwerte der 16. BImschV werden
jedoch weitestgehend eingehalten. Geringfügige Überschreitungen ergeben sich
nur an den Ostfassaden im südlichen Bereich des geplanten Wohngebiets. Hier
wurden entsprechende Festsetzungen zum passiven Schallschutz an den Gebäuden
(z.B. lärmorientierte Grundrissplanung) in den Bebauungsplan aufgenommen.
Nachdem sich durch die geringfügigen Ergänzungen des
Bebauungsplanes aus den Anregungen des Landratsamtes Nürnberger Land keine
Notwendigkeit zu einer erneuten öffentlichen Auslegung ergibt, kann der
bebauungsplan als Satzung beschlossen und zur Rechtskraft gebracht werden.