Betreff
Änderung der Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Lauf an der Pegnitz vom 28.04.2006 / Beitragsentlastung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ab 01.09.2012 und 01.09.2013
Vorlage
FB 1/059/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kinder- und Jugendausschuss begutachtet die nachfolgende, neugefasste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Lauf an der Pegnitz und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

 

 

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Lauf an der Pegnitz vom 28. April 2006

 

 

Die Stadt Lauf a. d. Pegnitz erlässt auf Grund von Art. 2 Abs.1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 424), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl. S66), und auf Grund von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs (SGB) 8. Buch (VIII) Kinder und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), folgende Satzung:

 

Art. 1

 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

 

a) Es wird folgender neuer § 6 eingefügt:

„§ 6 Beitragsentlastung“.

 

b) Der bisherige § 6 „Vorübergehende Abmeldung“ wird zu § 7.

2. Nach § 5 wird folgender neuer § 6 eingefügt:

 

 

 

㤠6

Beitragsentlastung

 

(1) Im letzten Kindergartenjahr, welches der Vollzeitschulpflicht nach Art. 35 f., 37 ff. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) unmittelbar vorausgeht, wird die Gebühr nach § 3 Abs. 1 Nr.1 ab 01.09.2012 um 50 Euro, ab 01.09.2013 um 100 Euro reduziert. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt.

 

(2) Eine Zurückstellung vom Schulbesuch nach Art 37 Abs. 2 BayEUG unterbricht die Beitragsentlastung ab Zugang des dem zurückstellenden Bescheides folgenden Monats bis zum Beginn des tatsächlich letzten Kindergartenjahres. Die bis zur Zurückstellung gewährte Beitragsentlastung ist nicht zurückzuzahlen. Die Gebührenschuldner haben die Kindertageseinrichtung unverzüglich über die Zurückstellung des Kindes nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG zu informieren.“

 

3. Der bisherige § 7 „Inkrafttreten“ wird zu § 8.

 

 

 

Art. 2

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung mittels ordentlicher Anbringung an den städtischen Anschlagtafeln (Aushang) gemäß §34 der Geschäftsordnung in Kraft. 

 

Das Bayerische Kabinett hat am 27. März 2012 beschlossen, einen Beitragszuschuss für Kinder im letzten Kindergartenjahr beginnend ab dem Kindergartenjahr 2012/2013 in Höhe von 50,00 Euro monatlich pro Kind und ab dem Kindergartenjahr 2013/14 in Höhe von 100 EUR zu gewähren. Im Rahmen des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz soll die Betragsentlastung der Eltern über einen Zuschuss zusätzlich zur kindbezogenen Förderung finanziert werden.

 

Die tatsächlich zu leistenden Elternbeiträge im letzten Kindergartenjahr sollen danach den Elternbeiträgen für diese Altersklasse, reduziert um die Höhe des staatlichen Zuschusses, entsprechen.

 

Nachdem die Gebühren für den Besuch der städtischen Kindergärten in der oben genannten

Satzung vom 28.04.2006 geregelt sind, bedarf es einer Satzungsänderung. Die Angleichung soll ab 01.09.2012 wirksam werden.

 

Die Zuschüsse für die Kinder in Kindergärten von freien Trägern werden im Rahmen des BayKiBiG Förderbescheides gesondert ausgewiesen und zusätzlich zur kindbezogenen Förderung an die Stadt Lauf an der Pegnitz ausgezahlt. Das Fachgebiet Bildung und Generationen gibt den Zuschuss an die jeweiligen Einrichtungsträger weiter.