Betreff
Bebauungsplan Nr. 99 "Freizeitgärten" am Seespitzweg" - Satzungsbeschluss
Vorlage
FB 5/044/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt mit     :     Stimmen:

 

1.                  Auf die Erstellung eines Schallschutzgutachtens wird verzichtet, da durch die Bahnlinie keine unzumutbaren Lärmbelästigungen für das als „Grünfläche für Freizeitgärten“ ausgewiesene Gebiet entstehen.

 

2.                  Der Bebauungsplan Nr. 99 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Freizeitgärten am Seespitzweg“ vom 14.09.2010 in der Fassung der letzten Änderung vom 24.04.2012 wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.

Der Textteil hat folgenden Wortlaut:

"Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 9,10,13, 13a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.7.2011 (BGBl. I S. 1509), und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende

 

S a t z u n g

 

für den Bebauungsplan Nr. 99 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet
„Freizeitgärten an Seespitzweg“

§ 1

 

(1)        Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 99 gilt der vom Stadtbau-

            amt Lauf a.d.Pegnitz ausgearbeitete Plan vom 14.09.2010 in der Fassung der

            letzten Änderung vom 24.04.2012.

(2)        Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Plan.

§ 2


Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer Kraft."

 

3.                  Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.

 

Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung vom 15.05.2012 über die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beraten. Dabei hatte das Landratsamt Nürnberger Land folgende Stellungnahme abgegeben:

„Aus Sicht der Technischen Abteilung, des Naturschutzes und des Tiefbaus wurde dem Entwurf zugestimmt.

 

Anders als bei der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB hält nun die Untere Immissionsschutzbehörde folgendes für geboten:

Es ist der schalltechnische gutachterliche Nachweis zu erbringen, dass durch die benachbarte Bahnlinie (S-Bahn) tagsüber und nachts ein Lärmwert von 55 dB(A) nicht überschritten wird. Die Untere Immissionsschutzbehörde hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass „Freizeitgärten“ gem. Ziff. 1.1c der DIN 18005 – Teil 1 zu den „schutzbedürftigen Nutzungen“ gehören.“

 

Der Bauausschuss hat die Verwaltung beauftragt, die Notwendigkeit des geforderten Schallschutzgutachtens zu überprüfen.

Hierzu wurden vom Bauamt am 07.05.2012 Messungen mit einem Schallpegelmessgerät vor Ort durchgeführt. Das Ergebnis wurde an Herrn Rechtsanwalt Döbler weitergegeben, mit der Bitte um eine rechtliche Beurteilung der Forderung des Landratsamtes.

Von Herrn Döbler wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

 

„Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird als "Grünfläche für Freizeitgärten" festgesetzt. Innerhalb der Baugrenzen sind zwar Gartenlauben mit überdachten Freisitzen sowie Gewächshäuser zulässig, dennoch entsteht hiermit keine typische Dauerkleingartenanlage.

Dies ergibt sich neben der begrifflichen Feststellung "Grünfläche für Freizeitgärten" auch aus der Begründung des Bebauungsplanes, in der ausgeführt ist, dass die individuelle Nutzung der Parzellen als Nutz- oder reine Freizeitgärten nicht wie in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz reglementiert werden soll. Obwohl im Flächennutzungsplan die Fläche des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes als "Grünfläche für Dauerkleingärten" dargestellt ist, entspricht die Festsetzung im Bebauungsplan "Grünfläche für Freizeitgärten" ohne jeden Zweifel dem Entwicklungsgebot. Keinesfalls wird die Schutzwürdigkeit dieses Gebietes im Hinblick auf Lärmimmissionen erhöht. Planungsziel ist es, die ungenehmigte Schrebergartensiedlung im Bereich des Gewerbegebiets Lauf-Süd zu räumen und die nunmehr ausgewiesenen Parzellen individuell als Nutz- oder reine Freizeitgärten zur Verfügung zu stellen. Solche Kleingärten sind gerade nicht durch Unterkunftsmöglichkeiten geprägt und als Baugebiete einzuordnen, weshalb Auffassungen in der Literatur, Kleingartengebiete würden der Erholung dienen und deshalb seien diese nach § 10 BauNVO einzustufen, durch überzeugende Literaturmeinung entgegengetreten wird (s. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar BauGB,
§ 10, Rd, Nr. 39). Einzuordnen sind solche Bereiche eher in Sondergebiete nach § 11 Abs. 1 BauNVO. Die Schutzwürdigkeit kann sich daher keinesfalls an einer Wohnnutzung messen, wie dies die DIN 18005 - Teil I vorsehen würde, zieht man einen Vergleich zwischen den Werten tags 55 dB (A) beim allgemeinen Wohngebiet zu den Kleingartenanlagen tags und nachts mit ebenso 55 dB (A).

Dennoch wurde eine gewisse Lärmproblematik erkannt, wie dies aus den Hinweisen der Legende des Bebauungsplanes sowie aus der Begründung des Bebauungsplanes (Ziff, 7.1) hervorgeht. Außerdem ist vorsorglich festzuhalten, dass die DIN 18005 (lediglich) Orientierungswerte für die Stadtplanung gibt.

Messungen mit einem Schallpegelmessgerät in der Dauer von ca. einer Stunde geben repräsentative Anhaltswerte für den Lärmpegel. Solche Messungen wurden am 07.05.2012 ab 10.50 Uhr für eine Stunde durchgeführt, in der der regelmäßige Taktverkehr der S-Bahn im Abstand von 20 Minuten erfolgte. Weitere merkbare Lärmeinwirkungen lagen nicht vor. Dabei wurden für die Bereiche, beginnend in etwa ab dem ersten Feld der Grenze für Gartenlauben in unmittelbarer Entfernung zur Bahnlinie Nürnberg-Irrenlohe 65 dB (A), absinkend für die weiteren Bereiche der Flachen für Gartenlauben in nordwestlicher Richtung bis zu 40 dB (A) gemessen. Diese Messungen wurden durch einen Mitarbeiter der Stadt Lauf a.d.Pegnitz (Dipl. Ing. FH) durchgeführt. Messungen für die Nachtzeit waren nicht erforderlich, da nach den "weiteren Festsetzungen" Nr. 3 das Übernachten in den Freizeitgärten nicht zulässig ist. Gesundheitsgefahren durch die Nutzung der Grünflächen für Freizeitgärten sind nicht erkennbar. Lediglich ein Aufenthalt in den Hecken/Gehölzstreifen, der sich entlang der Bahnlinie Nürnberg-Irrenlohe befindet bzw. als öffentliche Fläche geplant ist, könnte wegen der dort gemessenen Lärmimmissionen (70 bis 80 dB) zu Gesundheitsgefahren bzw. Gesundheitsschaden führen.

Zu erwarten ist daher, dass (lediglich) ein nicht überwiegender Teil der Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes von einer Überschreitung des Orientierungswertes betroffen ist. Obwohl weder eine unmittelbare Anwendung der DIN 18005 - Teil I in Betracht kommt, wie oben ausgeführt, wäre auch in diesem Bereich die Einhaltung wünschenswert. Nach der Erfahrung wird dieser Wert jedoch in solchen Bereichen häufig überschritten, da Freizeitgärten oft an der Peripherie entlang von Hauptverkehrsstraßen und insbesondere entlang von Bahnlinien liegen. Legt man die Auffassung des Landratsamtes zugrunde, so wäre die Betrachtung an einer "schutzbedürftigen Nutzung" im Sinne der DIN 18005 - Teil I zu orientieren. Auch diese Betrachtung führt zum Ergebnis, dass im Bereich der S-Sahn-Linie der durch die S-Bahn entstehende Lärm den Nutzern des Gebietes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zumutbar ist. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 17,03,1992 - BVerwG 4 B 230.91 (Beurteilung der Schutzbedürftigkeit eines Kleingartengebietes gegenüber Verkehrseinwirkungen) Stufung der Immissionsgrenzwerte nach der 16. BlmSchV: NJW 45/1992
S. 2908, judiziert, dass ein Kleingartengebiet, das auch der Erholung dient, grundsätzlich gegen Verkehrslärm entsprechend dem Tagesimmissionsgrenzwert für ein Dorfgebiet schutzbedürftig sein kann. Eine solche immissionsschutzrechtliche Einstufung kann als weiterer Anhalt für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Kleingartengebieten hinsichtlich der Verkehrslärmimmissionen im Rahmen der Abwägung gelten, Nach § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung 16, BlmSchV lautet der Immissionsgrenzwert für die Schutzkategorie 3 - Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete - tagsüber 64 dB (A). In der DIN 18005 liegt der Orientierungswert für Dorfgebiete bei 60 dB (A) tagsüber.

Ein aktiver Lärmschutz ist aus Kostengründen nicht vorgesehen.

In Kenntnis der Beeinträchtigung der an den Freizeitgärten vorbeifahrenden S-Bahn und der Abschätzungen aufgrund der durchgeführten Messung kann, ohne abwagungsfehlerhaft zu handeln, in einem solchen Fall von einem schalltechnischen gutachterlichen Nachweis, wie dies das Landratsamt Nürnberger Land fordert, abgesehen werden.“

Aufgrund dieser Beurteilung empfiehlt die Verwaltung, im Rahmen der Abwägung auf die Erstellung eines Schallschutzgutachtens zu verzichten, da durch die Bahnlinie keine unzumutbaren Lärmbelästigungen für die Freizeitgärten entstehen.

 

 

Nachdem sich keine weiteren Änderungen des Bebauungsplanentwurfs ergeben, kann der Bebauungsplan nun als Satzung beschlossen werden.