Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss beschließt mit : Stimmen:
1.
Auf die Erstellung eines Schallschutzgutachtens wird
verzichtet, da durch die Bahnlinie keine unzumutbaren Lärmbelästigungen für das
als „Grünfläche für Freizeitgärten“ ausgewiesene Gebiet entstehen.
2.
Der Bebauungsplan
Nr. 99 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Freizeitgärten am
Seespitzweg“ vom 14.09.2010 in der Fassung der letzten Änderung vom 24.04.2012
wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.
Der Textteil hat folgenden Wortlaut:
"Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1,
9,10,13, 13a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.7.2011 (BGBl. I S.
1509), und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in Verbindung mit Art. 23 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende
S a t z u n g
für den Bebauungsplan Nr. 99 der
Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet
„Freizeitgärten an Seespitzweg“
§ 1
(1) Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 99 gilt der vom Stadtbau-
amt Lauf a.d.Pegnitz ausgearbeitete Plan vom 14.09.2010 in der Fassung der
letzten Änderung
vom 24.04.2012.
(2) Die Grenze des
räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Plan.
§ 2
Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3
BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle
früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder
widersprechen, außer Kraft."
3. Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.
Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner
Sitzung vom 15.05.2012 über die Durchführung der Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie die
öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beraten. Dabei hatte das
Landratsamt Nürnberger Land folgende Stellungnahme abgegeben:
„Aus Sicht der
Technischen Abteilung, des Naturschutzes und des Tiefbaus wurde dem Entwurf
zugestimmt.
Anders als bei der
Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB hält nun die Untere Immissionsschutzbehörde
folgendes für geboten:
Es ist der
schalltechnische gutachterliche Nachweis zu erbringen, dass durch die
benachbarte Bahnlinie (S-Bahn) tagsüber und nachts ein Lärmwert von 55 dB(A)
nicht überschritten wird. Die Untere Immissionsschutzbehörde hat in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen, dass „Freizeitgärten“ gem. Ziff. 1.1c der DIN
18005 – Teil 1 zu den „schutzbedürftigen Nutzungen“ gehören.“
Der Bauausschuss hat die Verwaltung beauftragt, die Notwendigkeit des geforderten Schallschutzgutachtens zu überprüfen.
Hierzu wurden vom Bauamt am 07.05.2012 Messungen mit einem Schallpegelmessgerät vor Ort durchgeführt. Das Ergebnis wurde an Herrn Rechtsanwalt Döbler weitergegeben, mit der Bitte um eine rechtliche Beurteilung der Forderung des Landratsamtes.
Von Herrn Döbler wurde folgende Stellungnahme abgegeben:
„Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes wird als "Grünfläche für Freizeitgärten" festgesetzt.
Innerhalb der Baugrenzen sind zwar Gartenlauben mit überdachten Freisitzen
sowie Gewächshäuser zulässig, dennoch entsteht hiermit keine typische Dauerkleingartenanlage.
Dies ergibt sich neben der
begrifflichen Feststellung "Grünfläche für Freizeitgärten" auch aus
der Begründung des Bebauungsplanes, in der ausgeführt ist, dass die
individuelle Nutzung der Parzellen als Nutz- oder reine Freizeitgärten nicht
wie in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz reglementiert
werden soll. Obwohl im Flächennutzungsplan die Fläche des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes als "Grünfläche für Dauerkleingärten" dargestellt
ist, entspricht die Festsetzung im Bebauungsplan "Grünfläche für
Freizeitgärten" ohne jeden Zweifel dem Entwicklungsgebot. Keinesfalls wird
die Schutzwürdigkeit dieses Gebietes im Hinblick auf Lärmimmissionen erhöht.
Planungsziel ist es, die ungenehmigte Schrebergartensiedlung im Bereich des
Gewerbegebiets Lauf-Süd zu räumen und die nunmehr ausgewiesenen Parzellen
individuell als Nutz- oder reine Freizeitgärten zur Verfügung zu stellen.
Solche Kleingärten sind gerade nicht durch Unterkunftsmöglichkeiten geprägt und
als Baugebiete einzuordnen, weshalb Auffassungen in der Literatur,
Kleingartengebiete würden der Erholung dienen und deshalb seien diese nach § 10
BauNVO einzustufen, durch überzeugende Literaturmeinung entgegengetreten wird
(s. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar BauGB,
§ 10, Rd, Nr. 39). Einzuordnen sind solche Bereiche eher in Sondergebiete nach
§ 11 Abs. 1 BauNVO. Die Schutzwürdigkeit kann sich daher keinesfalls an einer
Wohnnutzung messen, wie dies die DIN 18005 - Teil I vorsehen würde, zieht man
einen Vergleich zwischen den Werten tags 55 dB (A) beim allgemeinen Wohngebiet
zu den Kleingartenanlagen tags und nachts mit ebenso 55 dB (A).
Dennoch wurde eine gewisse
Lärmproblematik erkannt, wie dies aus den Hinweisen der Legende des
Bebauungsplanes sowie aus der Begründung des Bebauungsplanes (Ziff, 7.1)
hervorgeht. Außerdem ist vorsorglich festzuhalten, dass die DIN 18005
(lediglich) Orientierungswerte für die Stadtplanung gibt.
Messungen mit einem
Schallpegelmessgerät in der Dauer von ca. einer Stunde geben repräsentative
Anhaltswerte für den Lärmpegel. Solche Messungen wurden am 07.05.2012 ab 10.50
Uhr für eine Stunde durchgeführt, in der der regelmäßige Taktverkehr der S-Bahn
im Abstand von 20 Minuten erfolgte. Weitere merkbare Lärmeinwirkungen lagen
nicht vor. Dabei wurden für die Bereiche, beginnend in etwa ab dem ersten Feld
der Grenze für Gartenlauben in unmittelbarer Entfernung zur Bahnlinie
Nürnberg-Irrenlohe 65 dB (A), absinkend für die weiteren Bereiche der Flachen
für Gartenlauben in nordwestlicher Richtung bis zu 40 dB (A) gemessen. Diese
Messungen wurden durch einen Mitarbeiter der Stadt Lauf a.d.Pegnitz (Dipl. Ing.
FH) durchgeführt. Messungen für die Nachtzeit waren nicht erforderlich, da nach
den "weiteren Festsetzungen" Nr. 3 das Übernachten in den
Freizeitgärten nicht zulässig ist. Gesundheitsgefahren durch die Nutzung der
Grünflächen für Freizeitgärten sind nicht erkennbar. Lediglich ein Aufenthalt
in den Hecken/Gehölzstreifen, der sich entlang der Bahnlinie Nürnberg-Irrenlohe
befindet bzw. als öffentliche Fläche geplant ist, könnte wegen der dort
gemessenen Lärmimmissionen (70 bis 80 dB) zu Gesundheitsgefahren bzw.
Gesundheitsschaden führen.
Zu erwarten ist daher, dass
(lediglich) ein nicht überwiegender Teil der Flächen im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes von einer Überschreitung des Orientierungswertes betroffen ist.
Obwohl weder eine unmittelbare Anwendung der DIN 18005 - Teil I in Betracht
kommt, wie oben ausgeführt, wäre auch in diesem Bereich die Einhaltung
wünschenswert. Nach der Erfahrung wird dieser Wert jedoch in solchen Bereichen
häufig überschritten, da Freizeitgärten oft an der Peripherie entlang von
Hauptverkehrsstraßen und insbesondere entlang von Bahnlinien liegen. Legt man
die Auffassung des Landratsamtes zugrunde, so wäre die Betrachtung an einer
"schutzbedürftigen Nutzung" im Sinne der DIN 18005 - Teil I zu
orientieren. Auch diese Betrachtung führt zum Ergebnis, dass im Bereich der
S-Sahn-Linie der durch die S-Bahn entstehende Lärm den Nutzern des Gebietes im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes zumutbar ist. So hat das
Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 17,03,1992 - BVerwG 4 B
230.91 (Beurteilung der Schutzbedürftigkeit eines Kleingartengebietes gegenüber
Verkehrseinwirkungen) Stufung der Immissionsgrenzwerte nach der 16. BlmSchV:
NJW 45/1992
S. 2908, judiziert, dass ein Kleingartengebiet, das auch der Erholung dient,
grundsätzlich gegen Verkehrslärm entsprechend dem Tagesimmissionsgrenzwert für
ein Dorfgebiet schutzbedürftig sein kann. Eine solche
immissionsschutzrechtliche Einstufung kann als weiterer Anhalt für die
Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Kleingartengebieten hinsichtlich der
Verkehrslärmimmissionen im Rahmen der Abwägung gelten, Nach § 2 Abs. 1 der
Verkehrslärmschutzverordnung 16, BlmSchV lautet der Immissionsgrenzwert für die
Schutzkategorie 3 - Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete - tagsüber 64 dB
(A). In der DIN 18005 liegt der Orientierungswert für Dorfgebiete bei 60 dB (A)
tagsüber.
Ein aktiver Lärmschutz ist
aus Kostengründen nicht vorgesehen.
In Kenntnis der Beeinträchtigung
der an den Freizeitgärten vorbeifahrenden S-Bahn und der Abschätzungen aufgrund
der durchgeführten Messung kann, ohne abwagungsfehlerhaft zu handeln, in einem
solchen Fall von einem schalltechnischen gutachterlichen Nachweis, wie dies das
Landratsamt Nürnberger Land fordert, abgesehen werden.“
Aufgrund dieser Beurteilung empfiehlt die
Verwaltung, im Rahmen der Abwägung auf die Erstellung eines
Schallschutzgutachtens zu verzichten, da durch die Bahnlinie keine unzumutbaren
Lärmbelästigungen für die Freizeitgärten entstehen.
Nachdem sich keine weiteren Änderungen des Bebauungsplanentwurfs ergeben, kann der Bebauungsplan nun als Satzung beschlossen werden.