Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0

Beschluss

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1.    Es wird zur Kenntnis genommen, dass während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Äußerungen zur Planung vorgebracht wurden.

 

2.    Die bei der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.2 BauGB vorgebrachten Äußerungen zur Planung sowie die Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge sind tabellarisch in der Anlage 1 zur Beschlussvorlage aufgeführt.
Die in Anlage 1 aufgeführten Beschlussvorschläge werden beschlossen.
Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

3.    Die Stadt Lauf a.d. Pegnitz erlässt aufgrund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 9, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 09. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, folgende

 

Satzung

 

zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 94 der Stadt Lauf a.d. Pegnitz für das Baugebiet

“Südlich der Bleichgasse"

 

§ 1

 

(1)          Der Bebauungsplan Nr. 94 der Stadt Lauf a.d. Pegnitz für das Baugebiet "Südlich der Bleichgasse" vom 23.09.2009 wird aufgehoben.

 

(2)          Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Plan.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer Kraft.

 

Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Satzungsbeschluss zum Aufhebungsplan des Bebauungsplans Nr. 94 ortsüblich bekannt zu machen.