Herr
Stadtrat Herrmann stellt einen Antrag als Alternative zum Beschlussvorschlag
mit der Bitte um Abstimmung.
Der
alternative Beschlussvorschlag lautet:
1. Die beabsichtigte Änderung des
Flächennutzungsplanes wird zurück gestellt.
2. Der Rückbau des provisorischen
Parkplatzes auf der Kunigundenwiese soll letztmalig über die geltende
Rückbaufrist zum 31.12.2020 um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2021 zurück
gestellt werden.
3. Nach Abstimmung mit der Krankenhaus GmbH
Lauf wird das Landratsamt Nürnberger Land um diese einjährige Verlängerung
gebeten.
4. Die weitere Rückbaufrist wird dazu
genutzt, um eine nachhaltige Lösung für die Verkehrssituation rund um das
Krankenhaus zu beraten und zu beschließen. Diese Lösung soll das absehbar
wachsende Pkw Aufkommen, das auch durch die Schließung des Krankenhauses
Hersbruck eintreten wird, berücksichtigen und dem erweiterten Einzugsbereich
der Krankenhauspatienten Rechnung tragen.
5. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang
das Grundstück hinter der Ortsgrenze mit der Möglichkeit des Anschlusses an den
Parkplatz B3 in Betracht gezogen.
Nach eingehender Diskussion des Gremiums erläutert Herr Wallner das weitere Vorgehen. Zuerst wird über den Antrag der Verwaltung über die Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren abgestimmt, da dieser weitergehend ist als der Antrag von Herrn Stadtrat Herrmann. Falls sich kein Mehrheitsbeschluss ergibt, wird über den alternativen Antrag von Herrn Stadtrat Herrmann abgestimmt.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:
1.
Für Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 1574/11, 1577
und 1818 der Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz wird das Parallelverfahren zur 7.
Änderung des derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplanes von „Grünfläche“ in „Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung - Parkplatz“ eingeleitet.
2.
Der Änderungsbeschluss des Flächennutzungsplanes ist
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Außerdem ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.