Herr Stadtrat Herrmann stellt einen Antrag als Alternative zum Beschlussvorschlag mit der Bitte um Abstimmung.

 

Der alternative Beschlussvorschlag lautet:

 

1.    Die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes wird zurück gestellt.

2.    Der Rückbau des provisorischen Parkplatzes auf der Kunigundenwiese soll letztmalig über die geltende Rückbaufrist zum 31.12.2020 um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2021 zurück gestellt werden.

3.    Nach Abstimmung mit der Krankenhaus GmbH Lauf wird das Landratsamt Nürnberger Land um diese einjährige Verlängerung gebeten.

4.    Die weitere Rückbaufrist wird dazu genutzt, um eine nachhaltige Lösung für die Verkehrssituation rund um das Krankenhaus zu beraten und zu beschließen. Diese Lösung soll das absehbar wachsende Pkw Aufkommen, das auch durch die Schließung des Krankenhauses Hersbruck eintreten wird, berücksichtigen und dem erweiterten Einzugsbereich der Krankenhauspatienten Rechnung tragen.

5.    Insbesondere wird in diesem Zusammenhang das Grundstück hinter der Ortsgrenze mit der Möglichkeit des Anschlusses an den Parkplatz B3 in Betracht gezogen.

 

Nach eingehender Diskussion des Gremiums erläutert Herr Wallner das weitere Vorgehen. Zuerst wird über den Antrag der Verwaltung über die Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren abgestimmt, da dieser weitergehend ist als der Antrag von Herrn Stadtrat Herrmann. Falls sich kein Mehrheitsbeschluss ergibt, wird über den alternativen Antrag von Herrn Stadtrat Herrmann abgestimmt.


Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1.    Für Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 1574/11, 1577 und 1818 der Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz wird das Parallelverfahren zur 7. Änderung des derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplanes von „Grünfläche“ in „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Parkplatz“ eingeleitet.

2.    Der Änderungsbeschluss des Flächennutzungsplanes ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

Außerdem ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.