Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:

 

1.   Es wird zur Kenntnis genommen, dass während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Äußerungen zur Planung vorgebracht wurden.

2.   Zu den bei der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt, dass keine Einwendungen oder Anregungen vorgebracht wurden, die eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs erfordern. Die Stellungnahmen und Beschlussvorschläge sind tabellarisch in Anlage 1 zur Beschlussvorlage aufgeführt. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

3.   Der Tekturplan Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 101 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Gebiet „Gewerbegebiet Lauf-Süd II“ vom 18.09.2018 wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.

Der Textteil hat folgenden Wortlaut:

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt aufgrund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2a, 9, 9a, 10, 10a, 13, 13a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende

S a t z u n g

 

für den Tekturplan Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 101 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Gewerbegebiet Lauf-Süd II“

 

§ 1

 

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 101 der Stadt Lauf a.d Pegnitz für das Baugebiet „Gewerbegebiet Lauf-Süd II“ wird wie folgt geändert:

 

In der Rubrik „Weitere Festsetzungen“ werden die Festsetzung „Im GEe 2 sind nur Einrichtungen des Bauhofes der Stadt Lauf a.d.Pegnitz zulässig.“ sowie das Wort „Bauhof“ in der Tabelle unter Ziffer 3 der weiteren Festsetzungen ersatzlos gestrichen.

 

§ 2


Dieser Tekturplan tritt gemäß § 10 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer Kraft.


 

4.    Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.