Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 30, Nein: 0

Frau Wamser weist kurz darauf hin, dass sich ein kleiner Fehlerteufel eingeschlichen hat und bittet um Berichtigung in § 6 der Betriebssatzung. Das Wort „kaufmännischen“ ist durch das Wort „kommunalen“ zu ersetzen. Sie bittet, diese Satzung mit der redaktionellen Änderung anzunehmen und sich der Beschlussempfehlung des Ausschusses anzuschließen.


Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

a)      Die Stadt Lauf erlässt eine Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Abwasserbetrieb Lauf a.d.Pegnitz“ mit Wirkung ab 01. Januar 2016.

Die Betriebssatzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Niederschrift als Anlage 1 beigefügt.

 

b)      Der Vereinbarung über die Bereitstellung von Daten für die Erstellung der Abwassergebührenbescheide der Stadt Lauf im Rahmen ihres Optimierten Regiebetriebs Abwasser zwischen den Städtischen Werken Lauf a.d.Pegnitz GmbH und der Stadt Lauf in der vorgelegten Fassung vom 25.11.2015 wird zugestimmt.

 

c)       Der Neukalkulation der Abwassergebühren für den Kalkulationszeitraum von 2016 bis einschließlich 2018 in der vorgelegten Form wird zugestimmt.

Damit erhöht sich die in § 9 Abs. 1 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung festzusetzende Einleitungsgebühr für den Optimierten Regiebetrieb Abwasserbeseitigung der Stadt Lauf ab dem 1. Januar 2016 um 0,30 € pro Kubikmeter auf 2,70 € pro Kubikmeter entnommenen und eingeleiteten Wassers.

An der ausschließlichen Gebührenfinanzierung gemäß Stadtratsbeschluss vom 27.11.2014 wird festgehalten.

 

d)      Die Stadt Lauf erlässt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) mit Wirkung ab 1. Januar 2016 neu.

Die Beitrags- und Gebührensatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Niederschrift als Anlage 2 beigefügt.

 

e)      Die Geschäftsordnung für den Stadtrat Lauf a.d.Pegnitz wird wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird folgender Buchstabe o) eingefügt:

„Entscheidungen des Abwasserbetriebs Lauf a.d.Pegnitz, sofern diese nicht einem anderen Ausschuss zugewiesen sind“