Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

  1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Äußerungen zur Planung vorgebracht wurden.

  2. Zu den bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB  vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:

    Landratsamt Nürnberger Land

    Fachstelle für technische Aufgaben:
    Die Obergrenze der Grundflächenzahl gemäß § 17 BauNVO wurde im Rahmen der Abwägung von 0,8 auf 0,9 erhöht, um die wenigen im Stadtgebiet von Lauf vorhandenen Gewerbeflächen optimal nutzen zu können. Die Erhöhung wird durch die Festsetzung von öffentlichen und privaten Grünflächen im Bebauungsplan kompensiert.
    Die unterschiedlichen Angaben zur Dachneigung beruhen auf einen Schreibfehler, der korrigiert wird.


    Technischer Umweltschutz:
    Die Anregungen des technischen Umweltschutzes werden in den Bebauungsplan übernommen.

    Wasserwirtschaftsamt Nürnberg

    Inwiefern für einzelne Bauvorhaben Ausnahmegenehmigungen von der Schutzgebietsverordnung des Wasserschutzgebietes Erlenstegen erforderlich werden, muss im Einzelfall geprüft werden.

    Im Rahmen von Planungen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 123 und 126 wurde eine Baugrunduntersuchung durch ein Sachverständigenbüro durchgeführt. Dabei wurden zwei Bodenmischproben labortechnisch untersucht. Bodenverunreinigungen konnten nicht festgestellt werden. Im Bebauungsplan ist ein Hinweis enthalten, dass bei Auffälligkeiten von Bodenverunreinigungen das Landratsamt und das Wasserwirtschaftsamt zu verständigen sind. Ein Hinweis auf die laufenden Sanierungsmaßnahmen auf den südwestlich angrenzenden Grundstücken wird in die Begründung übernommen.

    Die grundsätzlichen Hinweise sind bereits im Bebauungsplan enthalten.

    Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz strebt grundsätzlich die Versickerung von Regenwasser auf den Baugrundstücken an. Ob im Einzelfall fachliche oder rechtliche Gründe einer Versickerung entgegenstehen, ist im Rahmen der einschlägigen Genehmigungsverfahren zu prüfen.

    N-ERGIE Netz GmbH, Nürnberg

    Die Korrekturen der Bau- und Bewuchsbeschränkungsbereiche der Freileitungen werden im Bebauungsplan berücksichtigt.
    Die weiteren Hinweise werden in den Bebauungsplan bzw. die Begründung übernommen bzw. im weiteren Verfahren berücksichtigt.

    Deutsche Telekom Technik GmbH

    Die Hinweise werden in den Bebauungsplan bzw. in die Begründung übernommen.

    Bisping & Bisping GmbH & Co. KG

    Die Firma Bisping & Bisping GmbH & Co. KG wird im Rahmen der Instruktion zu den geplanten Tiefbaumaßnahmen informiert.

    Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth

    Die südwestlich an den Bebauungsplanbereich angrenzenden Grundstücke sind im Flächennutzungsplan der Stadt Lauf a.d.Pegnitz als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Die Baugrenze wurde aus dem seit dem 05.06.1992 rechtsverbindlichen Bebauungsplan übernommen. Für die Verkehrssicherungspflicht des vorhandenen Baumbestandes ist der Grundstückseigentümer verantwortlich.




3.            Der Tekturplan Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 65 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Gewerbegebiet Wetzendorf-Ost“ vom 13.11.2012 in der Fassung der letzten Änderung vom 15.01.2013 wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.

Der Textteil hat folgenden Wortlaut:

"Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 9,10,13 und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.7.2011 (BGBl. I S. 1509), und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende

 

S a t z u n g

 

für den Tekturplan Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 65 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
für das Baugebiet
„Gewerbegebiet Wetzendorf-Ost“

§ 1

 

(1)       Für den Geltungsbereich des Tekturplanes Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 65
gilt der vom Stadtbauamt Lauf a.d.Pegnitz ausgearbeitete Plan vom 13.11.2012 in der Fassung der letzten Änderung vom 15.01.2013.

(2)        Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Plan.

§ 2


Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer Kraft."

 

4.                  Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.