Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0

Frau Wamser bezieht sich auf die Vorberatung im Verwaltungsausschuss.

Die Frage, wenn es im Gebiet der Stadt Züchter gibt, die Kampfhunde züchten und deren Welpen dann älter als vier Monate – sprich steuerpflichtig – sind, welche Steuer die denn zahlen müssen, konnte geklärt werden. Abgeklärt werden konnte auch, dass die Hundesteuersatzung mit Bußgeld versehen werden kann, wenn Verstöße gegen An –und Abmeldepflicht entstehen oder die Hundemarke nicht getragen wird. Dazu wurde der § 14 Ordnungswidrigkeit neu in die Satzung aufgenommen. Die Hundesteuersatzung wurde vor allem wegen der Kampfhunde völlig neu erarbeitet und in diesem Zusammenhang eine kleine Erhöhung nach 23 Jahren vorgenommen.

 

Herr Stadtrat Maschler möchte noch folgende Fragen vorbringen:

In der Satzung ist der Weiler als Wohngebäude mit nicht mehr als 300 Einwohnern zählend genannt. Wie verhält es sich mit Ortsteilen, die zusammengezählt werden wie Wetzendorf/Letten? In § 13 ist der Verlust der Hundemarke mit einer Gebühr von 1 Euro ausgewiesen. Die Ausstellung eines Ersatzhundezeichens ist teurer und diesbezüglich sollte überlegt werden, 5 oder 10 Euro anzusetzen.

Gibt es einen Geldbußkatalog, nach welchen Vorschriften sich das Ganze richtet.

 

Frau Wamser entgegnet, dass sich die Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz des KAG richten. Die Frage, den Verlust der Hundemarke mit einem Euro zu ersetzen, ist im Muster so vorgegeben, jedoch den Verwaltungsaufwand nicht wert. Diesen Betrag kann der Stadtrat aber frei regeln. Bezüglich der Weiler und Einöden gibt es eine Definition. Hier werden die benachbarten Anwesen zusammengefasst und es richtet sich nach Entfernung und Einwohnern.


Beschluss:

 

Der Stadtrat folgt dem Empfehlungsbeschluss des Verwaltungsausschusses vom 12.05.2011 über den Erlass der neuen Hundesteuersatzung für die Stadt Lauf a. d. Pegnitz und beschließt unter Berücksichtigung der nachträglich eingearbeiteten Änderungen den Neuerlass zum 1. Januar 2012. Danach wird insbesondere der Steuersatz ab 1. Januar 2012 neu auf 50,00 € bzw. 25,00 € festgesetzt.

In § 13Abs. 1 wird die Gebühr für die Ausstellung eines Ersatzhundezeichens auf 5,00 € festgesetzt.

Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses