Abstimmung: Ja: 27, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Geschäftsordnung:

 

Dauerhafte Ergänzung: § 19a Hybride Sitzungen - Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung

 

(1)       Die Stadt Lauf beschließt Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse in hybrider Form stattfinden zu lassen. (Art. 47a GO)

(2)       Stadtratsmitglieder können mittels Ton-Bild-Übertragung an den Sitzungen der Ausschüsse und des Stadtrates teilnehmen. Voraussetzung für die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen ist die Unterzeichnung der Belehrung über die Teilnahme an Hybridsitzungen.

(3)       Stadtratsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen wollen, müssen dies dem Bürgermeister vor der Sitzung mitteilen.

(4)       Wird das Gremium zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, findet die Sitzung ohne Ausnahme als Präsenzsitzung statt.

(5)       Bei den zugeschalteten Stadtratsmitgliedern erfolgt die Abstimmung nach Aufruf durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Eine gesammelte Abstimmung ist möglich. Eine Teilnahme an Wahlen ist nicht möglich. (Art. 47a, Abs. 1, Satz 6 GO)

(6)       Der Verantwortungsbereich der Stadt Lauf beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein Stadtratsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Stadtratsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Stadt Lauf liegt. (Art. 47a, Abs. 4, Satz 5 GO)

(7)       Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete Stadtratsmitglieder ist auch bei vorübergehendem Verlassen des Platzes untersagt. Zuschaltungen können nur in Form von kombinierten Ton-Bild-Übertragungen zugelassen werden, nicht aber als bloße Ton-Übertragungen, weil diese die gerade in den kommunalen Gremien bedeutsamen Diskussionen und Entscheidungsfindungen „von Angesicht zu Angesicht“ nicht ermöglichen.

(8)       Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Stadtratsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird. Ein Verstoß wird wie ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht behandelt und kann entsprechend sanktioniert werden. (Art. 47a, Abs. 5, Satz 1 GO).