Betreff
Hybridsitzungen
Vorlage
FB 1/170/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Geschäftsordnung:

 

Dauerhafte Ergänzung: § 19a Hybride Sitzungen - Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung

 

(1)       Die Stadt Lauf beschließt Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse in hybrider Form stattfinden zu lassen. (Art. 47a GO)

(2)       Stadtratsmitglieder können mittels Ton-Bild-Übertragung an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Voraussetzung für die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen ist die Unterzeichnung der Belehrung über die Teilnahme an Hybridsitzungen.

(3)       Stadtratsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen wollen, müssen dies dem Bürgermeister vor der Sitzung mitteilen.

(4)       Wird das Gremium zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, findet die Sitzung ohne Ausnahme als Präsenzsitzung statt.

(5)       Bei den zugeschalteten Stadtratsmitgliedern erfolgt die Abstimmung nach Aufruf durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Eine gesammelte Abstimmung ist möglich. Eine Teilnahme an Wahlen ist nicht möglich. (Art. 47a, Abs. 1, Satz 6 GO)

(6)       Der Verantwortungsbereich der Stadt Lauf beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein Stadtratsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Stadtratsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Stadt Lauf liegt. (Art. 47a, Abs. 4, Satz 5 GO)

(7)       Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete Stadtratsmitglieder ist auch bei vorübergehendem Verlassen des Platzes untersagt. Zuschaltungen können nur in Form von kombinierten Ton-Bild-Übertragungen zugelassen werden, nicht aber als bloße Ton-Übertragungen, weil diese die gerade in den kommunalen Gremien bedeutsamen Diskussionen und Entscheidungsfindungen „von Angesicht zu Angesicht“ nicht ermöglichen.

(8)       Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Stadtratsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird. Ein Verstoß wird wie ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht behandelt und kann entsprechend sanktioniert werden. (Art. 47a, Abs. 5, Satz 1 GO).

 

Änderung der Geschäftsordnung – Einführung von Hybridsitzungen

Ergänzung durch § 19a Hybride Sitzungen - Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung

 

Die mit Gesetz vom 17. März 2021 eingeführte Regelung für Hybridsitzungen in der Pandemie galt zunächst bis Ende 2022.

 

Der Bayerische Landtag hat am 01.12.2022 eine Änderung der Kommunalgesetze beschlossen und die bisher bis Jahresende geltende Befristung für die Möglichkeit von Hybridsitzungen auf kommunaler Ebene aufgehoben. Bayerns Kommunen können damit künftig selbst entscheiden, ob und inwieweit ihre Gremien unabhängig von einer Pandemiesituation hybrid tagen. Sie können also auch weiterhin selbst darüber befinden, ob sich die Mitglieder audiovisuell zuschalten lassen können und dabei auch ein Stimmrecht haben. Das Gesetz tritt nach Verkündung am 16. Dezember 2022 in Kraft.

 

In der Stadtratssitzung am 29.09.2022 wurde einstimmig beschlossen:

„Der Stadtrat beschließt die Einführung der hybriden Sitzungen für die Ausschüsse und den Stadtrat ab Fertigstellung der Technik im Sitzungssaal. Sollte sich die Infektionslage bezüglich des Coronavirus dramatisch verschlechtern, wird die Möglichkeit der Einführung der Hybridsitzungen durch einen externen Dienstleister befürwortet.“

 

Wenn die Sitzungen in der Stadt Lauf hybrid stattfinden, kann damit jedes Ratsmitglied selbst entscheiden, ob es körperlich an einer Sitzung teilnehmen will oder sich zur Sitzung zuschalten lässt. Seitens der Verwaltung wird die Einführung mit Fertigstellung der Technik befürwortet. Dafür ist eine unbefristete Änderung der Geschäftsordnung nötig.