Betreff
Bebauungsplan Nr. 93 der Stadt Lauf a.d. Pegnitz "Sondergebiet Krankenhaus" Verlängerung der Veränderungssperre
Vorlage
BA/041/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Zur Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplansentwurfs Nr. 93 „Sondergebiet Krankenhaus“ erlässt die Stadt Lauf a.d.Pegnitz folgende

 

Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 93 „Sondergebiet Krankenhaus“

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I 2006, S. 3316), und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GVBl. S. 958) folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 93 „Sondergebiet Krankenhaus“ (Flurstücke Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz Fl.Nrn. 1817, 1817/2, 1817/3, 1817/6, 1826, 1827, 1827/17, 1827/18, 1828 und Gemarkung Heuchling Fl.Nrn. 396/2, 396/3, 397, 397/2, 397/3), Satzung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom 04.04.2007 (bekannt gemacht am 11.04.2007) wird um ein Jahr verlängert.

 

Die Veränderungssperre tritt somit unter Abweichung von § 4 der Satzung vom 04.04.2007 spätestens am 10.04.2010 außer Kraft. Eine etwaige Verlängerung ihrer Geltungsdauer nach § 17 Abs. 2 Baugesetzbuch bleibt unberührt.

 

§ 2

 

Diese Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre ist auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen.

 

Der Stadtrat der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung am 29.03.2007 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 93 „Sondergebiet Krankenhaus“ und gleichzeitig zur Sicherung der Planung eine Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs beschlossen. Diese Veränderungssperre wurde am 04.04.2007 ausgefertigt und am 11.04.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Mit dem Tag der Bekanntmachung ist die Veränderungssperre in Kraft getreten. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 kann jedoch die Gemeinde die Frist um ein Jahr verlängern.

 

Aus verschiedenen Gründen konnte der Bebauungsplan Nr. 93 „Sondergebiet Krankenhaus“ noch nicht zur Rechtskraft gebracht werden. So laufen derzeit Gespräche zwischen den Eigentümern der im Bebauungsplanentwurf als Krankenhauserweiterungsfläche bzw. als Parkplatz für das Krankenhaus festgesetzten Grundstücke und dem Krankenhausbetreiber. Das Ergebnis dieser Gespräche kann auch auf die Festsetzungen im Bebauungsplan Auswirkungen haben.

 

Nachdem die Veränderungssperre kraft Gesetz am 11.04.2009 ausläuft, ist die Verwaltung der Auffassung, dass die Stadt zur weiteren Sicherung der Planung von der Option zur Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr Gebrauch machen sollte. Die Verlängerung der Veränderungssperre ist wie die Veränderungssperre selbst als Satzung zu beschließen und vor Ablauf der Zweijahresfrist ortsüblich bekannt zu machen..