Die
Firma Maisel Wohn- und Gewerbebau hat im Juli 2009 einen Bauantrag zum Neubau
eines Büro- und Geschäftshauses (Business Park Lauf-Süd) am Oskar-Sembach-Ring
im Gewerbegebiet Lauf-Süd eingereicht. Die Pläne enthielten neben einem Cafe im
Erdgeschoss ausschließlich Büroräume, da die genauen Nutzungen noch nicht
bekannt waren
Der Bauausschuss hat dem
Vorhaben in seiner Sitzung vom 28.07.2011 zugestimmt, da die Festsetzungen des
Bebauungsplanes eingehalten waren. Gemäß dem Antrag des Bauherrn wurde das
Bauvorhaben im Freistellungsverfahren behandelt.
Am 05.04.2011 wurden
Tekturpläne mit den aktuellen Nutzungen eingereicht. Dabei war bei der
Mieteinheit 5.1 im 2. OG ein Raum mit ca. 65 m² mit „Training“ bezeichnet,
daneben Anmeldung, Untersuchung und Büro. Von der Verwaltung wurde daraus
allerdings nicht auf eine nach Bebauungsplan unzulässige Nutzung als „Anlage
für sportliche Zwecke“ geschlossen.
Der Tekturplan wurde vom
Bauausschuss am 03.05.2011 einstimmig befürwortet und an das Landratsamt zur
Genehmigung weitergeleitet. (Aufgrund der Anzahl der Sitzplätze im Cafe
handelte es sich nun um einen Sonderbau, sodass ein Freistellungsverfahren
nicht mehr möglich war.)
Ende Mai 2011 wurde das
Bauamt von zwei Betreibern von Laufer Fitness-Studios darauf hingewiesen, dass
im Internet für die Neueröffnung eines Sportstudios im Business Park am
Oskar-Sembach-Ring geworben wird. Daraufhin wurde das Landratsamt um
Überprüfung des Sachverhaltes gebeten. Mit Schreiben vom 01.08.2011 teilte das
Landratsamt mit, dass das Sportstudio als „Anlage für sportliche Zwecke“ zu
betrachten sei und der Bauherr den Bauantrag hinsichtlich dieser Nutzung
zurückgenommen habe, weil nach Bebauungsplanfestsetzung derartige Nutzungen
nicht zulässig sind bzw. eine Befreiung erforderlich wäre.
Nun wurde ein neuer
Bauantrag für die Nutzung durch den „Sportclub Mrs. Sporty“ eingereicht und
eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes beantragt, nach der
Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig sind.
Die Verwaltung hat zum Sachverhalt eine Stellungnahme des Herrn Rechtsanwalt Döbler angefordert, die der Arbeitsunterlage beiliegt und auf die Bezug genommen wird. Außerdem enthält die Anlage einen Auszug aus dem Bauantrag sowie die Begründung des Antragstellers und des Betreibers für die Befreiung.