Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
Für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Lauf a.d.Pegnitz wird eine
Benutzungssatzung erlassen. Die Satzung ist als Anlage beigefügt und
Bestandteil dieses Beschlusses.
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz betreibt ihre Obdachlosenunterkünfte als
öffentliche Einrichtungen i.S.v. Art. 21 GO. Es obliegt der Stadt Lauf
a.d.Pegnitz als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis die öffentlichen
Einrichtungen zu schaffen, die für das wirtschaftliche und soziale Wohl der
Einwohner erforderlich sind, wozu auch das Vorhalten von Notquartieren zur
Behebung einer etwaigen Obdachlosigkeit gehört (Art. 57 Abs. 1 GO) Die
Benutzung dieser Einrichtungen kann durch eine Satzung geregelt werden (Art. 23,
24 GO).
Bislang ist Satzung, die die Benutzung der städtischen
Obdachlosenunterkünfte regelt nicht existent, jedoch sieht die Verwaltung die
Notwendig deren Einführung. Bislang wird den Obdachlosen durch einen
Zuweisungsbescheid eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Da eine gesetzliche
Grundlage im allgemeinen Sicherheitsrecht nicht besteht, stützen sich die
Bescheide auf die sicherheitsrechtliche Generalnorm zur Abwehr von Gefahren, in
diesem Fall für das Leben oder die Gesundheit der Betroffenen (Art. 7 Abs. 2
LStVG[1]).
Durch die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften ergibt sich beim
Erlass der Bescheide auf Grund der sehr weit gefasst Befugnisnorm ein
erheblicher Begründungsaufwand der Verwaltung beim Erlass der Bescheide. Dies
kann durch den Erlass einer Satzung umgangen werden, da diese dann den
Zuweisungsverfügungen als Rechtsgrundlage dient.
Wichtiger aber noch als die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft soll
die Satzung die bestehenden Unterkunftsverhältnisse, Möglichkeiten für deren
Beendigung und Verhaltens- und Ordnungsregeln für die Benutzung der Unterkünfte
regeln. Sie soll vor allem eine Grundlage darstellen, mit der die Verwaltung
gegenüber Bewohnern, die sich nicht an gemeinschaftliche Verhaltensregelungen
halten oder mit der Entrichtung von Nutzungsgebühren im Rückstand sind das
Nutzungsverhältnis beenden bzw. eine Umsetzung von Obdachlosen verfügen kann.
Auch dies ist bislang – auf Grund der bisher angewandten Rechtsgrundlage
– nur sehr schwer möglich bzw. mit einem hohen Dokumentations- und
Begründungsaufwand möglich, weshalb die vorgeschlagene Satzung die tägliche
Arbeit der Verwaltung auf dem Gebiet der Obdachlosenfürsorge erheblich
erleichtern würde.
Die Zuweisung einer Unterkunft sollte zwingend im Rahmen des hoheitlichen Handelns gegenüber dem Betroffenen erfolgen. Sollte ein privatrechtliches Mietverhältnis mit einem Obdachlosen eingegangen werden, so wären auch die Regelungen dies Mietrechts anwendbar. Dies widerspräche zum einem dem Grund der Obdachlosenunterbringung für nur eine kurze und vorübergehende Dauer, wohingegen Mietverträge in der Regel auf längere Sicht abgeschlossen werden. Zum anderen müsste sich die Stadt Lauf a.d.Pegnitz aber auch selbst den mietrechtlichen Vorschriften unterwerfen. Die Folgen wären Ansprüche auf Mängelbeseitigung, Mietminderung oder Beachtung der Kündigungsfristen.
[1] In diesem Fall als Ausfluss der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und des in den Art. 20 und 28 GG verankerten Sozialstaatsprinzips