Betreff
Erlass einer Satzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
Vorlage
FB 3/018/2011
Aktenzeichen
4834-FB3/Wa
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Lauf a.d.Pegnitz wird eine Benutzungssatzung erlassen. Die Satzung ist als Anlage beigefügt und Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz betreibt ihre Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtungen i.S.v. Art. 21 GO. Es obliegt der Stadt Lauf a.d.Pegnitz als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis die öffentlichen Einrichtungen zu schaffen, die für das wirtschaftliche und soziale Wohl der Einwohner erforderlich sind, wozu auch das Vorhalten von Notquartieren zur Behebung einer etwaigen Obdachlosigkeit gehört (Art. 57 Abs. 1 GO) Die Benutzung dieser Einrichtungen kann durch eine Satzung geregelt werden (Art. 23, 24 GO).

 

Bislang ist Satzung, die die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte regelt nicht existent, jedoch sieht die Verwaltung die Notwendig deren Einführung. Bislang wird den Obdachlosen durch einen Zuweisungsbescheid eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Da eine gesetzliche Grundlage im allgemeinen Sicherheitsrecht nicht besteht, stützen sich die Bescheide auf die sicherheitsrechtliche Generalnorm zur Abwehr von Gefahren, in diesem Fall für das Leben oder die Gesundheit der Betroffenen (Art. 7 Abs. 2 LStVG[1]).

 

Durch die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften ergibt sich beim Erlass der Bescheide auf Grund der sehr weit gefasst Befugnisnorm ein erheblicher Begründungsaufwand der Verwaltung beim Erlass der Bescheide. Dies kann durch den Erlass einer Satzung umgangen werden, da diese dann den Zuweisungsverfügungen als Rechtsgrundlage dient.

 

Wichtiger aber noch als die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft soll die Satzung die bestehenden Unterkunftsverhältnisse, Möglichkeiten für deren Beendigung und Verhaltens- und Ordnungsregeln für die Benutzung der Unterkünfte regeln. Sie soll vor allem eine Grundlage darstellen, mit der die Verwaltung gegenüber Bewohnern, die sich nicht an gemeinschaftliche Verhaltensregelungen halten oder mit der Entrichtung von Nutzungsgebühren im Rückstand sind das Nutzungsverhältnis beenden bzw. eine Umsetzung von Obdachlosen verfügen kann.

 

Auch dies ist bislang – auf Grund der bisher angewandten Rechtsgrundlage – nur sehr schwer möglich bzw. mit einem hohen Dokumentations- und Begründungsaufwand möglich, weshalb die vorgeschlagene Satzung die tägliche Arbeit der Verwaltung auf dem Gebiet der Obdachlosenfürsorge erheblich erleichtern würde.

 

Die Zuweisung einer Unterkunft sollte zwingend im Rahmen des hoheitlichen Handelns gegenüber dem Betroffenen erfolgen. Sollte ein privatrechtliches Mietverhältnis mit einem Obdachlosen eingegangen werden, so wären auch die Regelungen dies Mietrechts anwendbar. Dies widerspräche zum einem dem Grund der Obdachlosenunterbringung für nur eine kurze und vorübergehende Dauer, wohingegen Mietverträge in der Regel auf längere Sicht abgeschlossen werden. Zum anderen müsste sich die Stadt Lauf a.d.Pegnitz aber auch selbst den mietrechtlichen Vorschriften unterwerfen. Die Folgen wären Ansprüche auf Mängelbeseitigung, Mietminderung oder Beachtung der Kündigungsfristen.



[1] In diesem Fall als Ausfluss der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und des in den Art. 20 und 28 GG verankerten Sozialstaatsprinzips